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361_1997 AT

361. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 361. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert

durch das Fremdengesetz 1997 – FrG – BGBl. I Nr. 75/1997, wird verordnet

§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr dürfen während des gesamten zeitlichen

Geltungsbereichs dieser Verordnung bis zu 1980 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz

mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer

für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.

(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden

Bundesländer wie folgt aufgeteilt

Burgenland: 40, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Kärnten: 45

Niederösterreich: 60, davon 10 für Schaustellerbetriebe

Oberösterreich: 60, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: 570

Steiermark: 160, davon 15 für Schaustellerbetriebe

Tirol: 830

Vorarlberg: 100

Wien: 115, davon 45 für Schaustellerbetriebe

§ 2. Die Geltungsdauer der gemäß § 1 erteilten Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem

30. April 1998 enden.

§ 3. Diese Verordnung gilt nach Inkrafttreten des FrG 1997 als Verordnung gemäß § 9 FrG 1997

weiter und tritt mit Ablauf des 14. April 1998 außer Kraft.

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