361. Verordnung: Festlegung von Bewilligungen gemäß § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes für die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, zuletzt geändert
durch das Fremdengesetz 1997 – FrG – BGBl. I Nr. 75/1997, wird verordnet
§ 1. (1) Im Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr dürfen während des gesamten zeitlichen
Geltungsbereichs dieser Verordnung bis zu 1980 Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz
mit der Wirkung erteilt werden, daß diese gleichzeitig für die beschäftigten Ausländer
für die Dauer ihrer Beschäftigung als Bewilligungen nach dem Aufenthaltsgesetz gelten.
(2) Die genannte Anzahl dieser Beschäftigungsbewilligungen wird auf die nachstehenden
Bundesländer wie folgt aufgeteilt
Burgenland: 40, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Kärnten: 45
Niederösterreich: 60, davon 10 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: 60, davon 5 für Schaustellerbetriebe
Salzburg: 570
Steiermark: 160, davon 15 für Schaustellerbetriebe
Tirol: 830
Vorarlberg: 100
Wien: 115, davon 45 für Schaustellerbetriebe
§ 2. Die Geltungsdauer der gemäß § 1 erteilten Beschäftigungsbewilligungen darf nicht nach dem
30. April 1998 enden.
§ 3. Diese Verordnung gilt nach Inkrafttreten des FrG 1997 als Verordnung gemäß § 9 FrG 1997
weiter und tritt mit Ablauf des 14. April 1998 außer Kraft.