361. Kundmachung: Geltungsbereich des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat die Europäische Gemeinschaft am
1. Februar 1996 ihre Beitrittsurkunde zum Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater
Straßenfahrzeuge (BGBl. Nr. 131/1956, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 238/1994, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 247/1994) hinterlegt und notifiziert, daß sie die Resolution der Vereinten
Nationen vom 2. Juli 1993 über die Anwendbarkeit der „carnets de passage en douane“ „PCD carnets“
für private Straßenfahrzeuge annimmt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Kroatien erklärt, sich mit Wirksamkeit
vom 8. Oktober 1991 weiterhin an das Abkommen gebunden zu erachten.
Ferner hat Bulgarien seinen Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 77/1961 am 6. Mai 1994 zurückgezogen.
Die Kundmachung in BGBl. Nr. 36/1958 wird dahingehend berichtigt, daß Vietnam nicht Vertragspartei
des Abkommens ist.