361. Verordnung: Sondernotstandshilfeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des
1. § 6 Abs. 6 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes (AMPFG), BGBl. Nr. 315/1994,
2. § 39 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609, beide zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995, wird verordnet
Unterbringungsmöglichkeit für das Kind
§ 1. (1) Als geeignete Unterbringungsmöglichkeit gilt jedenfalls eine Einrichtung, die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften (zB Kindergartengesetz, Kindertagesheimgesetz, Jugendwohlfahrtsgesetz u. dgl.) für Kinder im dritten Lebensjahr entweder vom Land oder der Gemeinde selbst oder von Rechtsträgern geführt wird, denen sich das Land oder die Gemeinde zur Erreichung dieser Ziele bedient. Eine private Einrichtung (wie Privatkindergarten, Pfarrkindergarten, Kindergruppe u. dgl.) ist einer solchen Einrichtung gleichzuhalten.
(2) Weiters müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein
a) die Öffnungszeiten müssen den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten einschließlich der Zeit, die für die Hinbringung bzw. Abholung des Kindes erforderlich ist, angepaßt sein,
b) der Betreuungsort muß mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderweitig bereitgestellten Beförderungsmitteln (Kindergartentransporte) bei zumutbarem Zugang entsprechend den Öffnungszeiten erreichbar sein,
c) das Entgelt für die Unterbringung muß angemessen sein, das bedeutet, daß es nicht wesentlich über den Kosten einer vergleichbaren kommunalen Unterbringungsmöglichkeit, bei Fehlen einer solchen, nicht wesentlich über den Kosten anderer vergleichbarer Einrichtungen im jeweiligen Bundesland liegen darf.
(3) Tagesmütter/väter gelten nur insoweit als geeignete Unterbringungsmöglichkeit, als für sie bzw für die Einrichtung, die die Tagesmütterbetreuung organisiert, eine Bewilligung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften vorliegt.
(4) Die im Haushalt bzw. am Wohnsitz lebenden Eltern und Großeltern der/des Antragstellerin/ Antragstellers können nicht zwingend für die Betreuung herangezogen werden.
Mitwirkung der Gemeinde
§ 2. (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Arbeitsmarktservice zu bestätigen, ob eine Unterbringungsmöglichkeit für das Kind besteht.
(2) Bei der Beurteilung, ob eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit besteht, ist § 1 anzuwenden.
(3) Wird die Ausstellung der Bestätigung verweigert bzw. nicht vorgenommen, so ist anzunehmen, daß für das Kind keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit besteht.
(4) Die Bestätigung für das Arbeitsmarktservice gilt für den Fall, daß keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit gegeben ist, gleichzeitig als Voranmeldung für die Abrechnung der Kosten der Sondernotstandshilfe mit der Gemeinde.
(5) Für die Bestätigung ist ein bundeseinheitlich aufgelegtes Formular des Arbeitsmarktservice zu verwenden.
Abrechnung
§ 3. (1) Die Stichtage für die Abrechnung sind der 31. März und der 30. September des jeweiligen Jahres. Nach diesen Stichtagen hat das Arbeitsmarktservice für den Bezugszeitraum für jeden Einzelfall eine Vorschreibung zu erstellen. Es sind jedoch auch Sammelvorschreibungen mit Aufschlüsselung der Einzelfälle zulässig.
(2) Die Vorschreibung hat zu enthalten
a) Namen, Geburtsdatum und Wohnsitz der Leistungsbezieherin/des Leistungsbeziehers,
b) den Zeitraum des der Abrechnung zugrundeliegenden Bezuges,
c) Summe der ausbezahlten Sondernotstandshilfe einschließlich der darauf entfallenden Krankenversicherung,
d) den von der Gemeinde zu entrichtenden Betragsanteil und
e) das Konto für die Einzahlung.
(3) Die Vorschreibung erfolgt mittels Mitteilung an die für den Ersatz zuständige Gemeinde.
(4) Die Gemeinden haben je ein Drittel der Kosten zur Sondernotstandshilfe für jene Monate zu erstatten, in denen die Leistungsbezieherin/der Leistungsbezieher am Ersten des Monats ihren/seinen Wohnsitz in der jeweiligen Gemeinde hatte.
(5) Der Betragsanteil ist von der Gemeinde binnen zwei Wochen zu entrichten. Wird die Vorschreibung bestritten, kann die Gemeinde binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung die Vorschreibung mittels Bescheid verlangen.
Erstmalige Abrechnung
§ 4. Die Abrechnung erfolgt erstmals mit 1. Juni 1995 mit Stichtag 31.März 1995.
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1995 in Kraft.