361. Abkommen zur Änderung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland —
von dem Wunsch geleitet, das Abkommen vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern und das dazugehörige Schlußprotokoll Kundgemacht in BGBl. Nr. 221/1955 vom gleichen Tag zu ändern —
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
Artikel 3 Absatz 3 des Abkommens wird aufgehoben. Absatz 4 des Artikels 3 erhält die Bezeichnung Absatz 3.
Artikel 2
Nach Artikel 10 des Abkommens wird ein Artikel 10 a mit folgendem Wortlaut eingefügt
„Artikel 10 a
(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus Dividenden, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
(2) Soweit in dem anderen Vertragstaat die Steuer von Dividenden im Abzugsweg (an der Quelle) erhoben wird, wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch Absatz 1 nicht berührt. Die Steuer darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, nicht übersteigen
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte
eine Kapitalgesellschaft ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Die zuständigen Behörden der Vertragstaaten regeln in gegenseitigem Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmungen durchzuführen sind. Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden" bedeutet Einkünfte aus Aktien, Genußrechten oder Genußscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten — ausgenommen Forderungen — mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte, die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten eine Betriebstätte in dem anderen Staat hat und die Einkünfte durch diese Betriebstätte erzielt. In diesem Fall hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte (Artikel 4)."
Artikel 3
(1) Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt
„(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten aus dem anderen Staat Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen, für die Artikel 10 a nicht gilt, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte."
(2) Artikel 11 Absatz 3 des Abkommens wird aufgehoben. Absatz 4 des Artikels 11 erhält die Bezeichnung Absatz 3 und die Wortfolge „Die Absätze 1 bis 3" wird durch die Wortfolge „Die Absätze 1 und 2" ersetzt.
Artikel 4
Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens wird aufgehoben und durch die folgende Bestimmung ersetzt
„(2) Wenn der Wohnsitzstaat nach den vorhergehenden Artikeln das Besteuerungsrecht hat, so darf der andere Staat kein Besteuerungsrecht ausüben. Die Artikel 10 a Abs. 2, Artikel 11 Abs. 2 und Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 bleiben unberührt; die nach diesen Bestimmungen zu. erhebende Steuer wird unter Beachtung der Vorschriften des Steuerrechts des Wohnsitzstaats über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die Steuer angerechnet, die nach dem Recht dieses Staates und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen von diesen Einkünften gezahlt worden ist. Abweichend hiervon stellt der Wohnsitzstaat Einkünfte aus Gewinnausschüttungen frei, die einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in diesem Staat von einer Kapitalgesellschaft mit Wohnsitz in dem anderen Staat gezahlt werden, deren Kapital mindestens zu 10 vom Hundert unmittelbar der erstgenannten Kapitalgesellschaft gehört. Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach Maßgabe des vorstehenden Satzes im Wohnsitzstaat nicht besteuert würden."
Artikel 5
(1) Nummer 7 des Schlußprotokolls zum Abkommen wird aufgehoben.
(2) Die Überschrift zu den Nummern 15 und 16 des Schlußprotokolls erhält den Wortlaut „Zu den Artikeln 4, 6, 10 a, 11 und 12"; die Nummer 16 des Schlußprotokolls wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt
„16. Die Artikel 8 bis 12 schließen es nicht aus, daß die Entlastung von Steuern im Abzugsweg nur nach Maßgabe der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts beider Vertragstaaten über die Erhebung dieser Steuern und über das Verfahren zu deren Entlastung erfolgt."
(3) Nach Nummer 26 des Schlußprotokolls wird folgende neue Nummer 26 a mit der Überschrift „Zu den Artikeln 10 a und 11" eingefügt
„26 a. Einkünfte aus Genußrechten und Genußscheinen gehören nicht zu den Dividenden im Sinne des Artikels 10 a, solange sie bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind."
(4) Nach Nummer 27 des Schlußprotokolls wird folgende neue Nummer 27 a mit der Überschrift „Zu Artikel 15" eingefügt
„27 a. Der Wohnsitzstaat darf unbeschadet des Artikels 15 Abs. 2 ein Besteuerungsrecht ausüben, wenn
a) es sich bei Gewinnausschüttungen im Sinne des Artikels 10 a um Ausschüttungen von Beträgen handelt, die bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft für die Zwecke der Besteuerung im anderen Staat abgezogen worden sind;
b) der andere Staat diese Einkünfte oder dieses Vermögen nicht oder nur ermäßigt besteuert hat, weil er diese Einkünfte oder dieses Vermögen anders qualifiziert oder zugeordnet hat und dieser Qualifikationskonflikt nicht in einem Verständigungsverfahren bereinigt werden konnte.
Eine Doppelbesteuerung wird durch eine
Anrechnung der Steuer nach Artikel 15
Abs. 2 Satz 2 vermieden."
(5) Nach Nummer 28 des Schlußprotokolls wird folgende neue Nummer 28 a mit der Überschrift „Zu den Artikeln 3 bis 21" eingefügt
„28 a. Im Recht des Wohnsitzstaats oder des anderen Vertragstaats vorgesehene Maßnahmen zur Verhinderung doppelter Entlastungen oder mißbräuchlicher Gestaltungen werden durch das Abkommen nicht berührt. Hierzu kann der Wohnsitzstaat nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der Beschränkungen seines innerstaatlichen Rechts dem anderen Vertragstaat notifizieren, daß er keine Freistellung gewährt und eine etwaige Doppelbesteuerung durch Anrechnung beseitigt, um zu verhindern, daß dem Zweck dieses Abkommens nicht entsprechende Vorteile entstehen."
Artikel 6
(1) Dieses Änderungsabkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Änderungsabkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattgefunden hat, und ist danach in beiden Staaten erstmals anzuwenden
a) bei den im Abzugsweg (an der Quelle) erhobenen Steuern von Dividenden auf die Beträge, die ab 1. Januar 1992 gezahlt werden;
b) bei den anderen Steuern vom Einkommen auf Einkünfte, die während des Kalenderjahrs 1992 erzielt werden ;
c) bei der Vermögensteuer auf das Vermögen, das am 1. Januar 1992 vorhanden ist.
Artikel 7
(1) Dieses Änderungsabkommen bleibt so lange in Kraft wie das Abkommen anzuwenden ist.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten sind berechtigt, nach Inkrafttreten dieses Änderungsabkommens den Wortlaut des Abkommens und des Schlußprotokolls in der durch das Änderungsabkommen geänderten Fassung zu veröffentlichen.
GESCHEHEN zu Bonn am 8: Juli 1992 in zwei Urschriften.
Für die Republik Österreich. Grubmayr
Für die Bundesrepublik Deutschland: Eitel
Zeitler
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 19. April 1994 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 mit 1 Juli 1994 in Kraft.