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361_1993 AT

361. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte der B 24 Hochschwab Straße und der B 96 Murtal Straße im Bereich der Gemeinden Gußwerk, Unzmarkt-Frauenburg und Scheifling

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 361. Verordnung: Auflassung mehrerer für den Durchzugsverkehr als Bundesstraße entbehrlich gewordener Abschnitte der B 24 Hochschwab Straße und der B 96 Murtal Straße im Bereich der Gemeinden Gußwerk, Unzmarkt-Frauenburg und Scheifling

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 420/1992 wird verordnet

Die Straßenteile der B 24 Hochschwab Straße von km 19,16 bis km 19,43 und von km 19,51 bis km 19,66 und der B 96 Murtal Straße von km 16,96 bis km 19,00 werden, soweit sie durch die Umlegung auf die bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen — mit Verordnung vom 16. Oktober 1989, BGBl. Nr. 512, und vom 18. Oktober 1988, BGBl. Nr. 581, bestimmten — Abschnitte „Änderung Weichselboden" und „Scheiflinger Ofen" für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurden, als Bundesstraße aufgelassen.

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