361. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1990,
wird verordnet
§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden
fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente
für die Beschäftigung von Ausländern im
Sinne des §.2 Abs. 1 und 2 AuslBG festgesetzt.
§ 2. (1) Arbeitgeber, in deren Betrieben mehr als
fünf Arbeiter beschäftigt sind und der Anteil der
Ausländer 50 vH der beschäftigten Arbeitnehmer
erreicht hat, sind von der Zuteilung weiterer
Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß
eine Einbeziehung durch den Bundesminister für
Arbeit und Soziales nach Bedarf und nach
Kontaktnahme mit den jeweils zuständigen Gremien
der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erfolgt.
Für Betriebe, bei denen zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Kontingentfestsetzung ein
höherer Prozentanteil an ausländischen Arbeitern
besteht, bleibt dieser Prozentsatz zu Beginn der.
Laufzeit dieser Kontingentfestsetzung aufrecht.
(2) Bei der Prüfung der Ausländerbeschäftigungsquote
sind alle Betriebe eines Unternehmens
desselben Bundeslandes als Einheit aufzufassen. Als
Arbeitnehmer gelten alle ständig beschäftigten in
und ausländischen Arbeitnehmer, ausgenommen
Angestellte, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 1 und
2 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 157/1991, verrichten, und kaufmännische Lehrlinge.
§ 3. Die Laufzeit der Kontingente erstreckt sich
vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1991.