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361_1991 AT

361. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 361. Verordnung: Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 450/1990,

wird verordnet

§ 1. Für die sich aus der Anlage ergebenden

fachlichen und örtlichen Bereiche werden Kontingente

für die Beschäftigung von Ausländern im

Sinne des §.2 Abs. 1 und 2 AuslBG festgesetzt.

§ 2. (1) Arbeitgeber, in deren Betrieben mehr als

fünf Arbeiter beschäftigt sind und der Anteil der

Ausländer 50 vH der beschäftigten Arbeitnehmer

erreicht hat, sind von der Zuteilung weiterer

Kontingentplätze ausgenommen, es sei denn, daß

eine Einbeziehung durch den Bundesminister für

Arbeit und Soziales nach Bedarf und nach

Kontaktnahme mit den jeweils zuständigen Gremien

der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer erfolgt.

Für Betriebe, bei denen zum Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Kontingentfestsetzung ein

höherer Prozentanteil an ausländischen Arbeitern

besteht, bleibt dieser Prozentsatz zu Beginn der.

Laufzeit dieser Kontingentfestsetzung aufrecht.

(2) Bei der Prüfung der Ausländerbeschäftigungsquote

sind alle Betriebe eines Unternehmens

desselben Bundeslandes als Einheit aufzufassen. Als

Arbeitnehmer gelten alle ständig beschäftigten in

und ausländischen Arbeitnehmer, ausgenommen

Angestellte, die eine Tätigkeit im Sinne der §§ 1 und

2 des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 157/1991, verrichten, und kaufmännische Lehrlinge.

§ 3. Die Laufzeit der Kontingente erstreckt sich

vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1991.

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