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361_1990 AT

361. Bundesgesetz: Psychotherapiegesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 361. Bundesgesetz: Psychotherapiegesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Psychotherapiegesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Berufsumschreibung

§ 2 Ausbildung zum

Psychotherapeuten

§§ 3, 4, 5 psychotherapeutisches

Propädeutikum

§§ 6, 7, 8 psychotherapeutisches

Fachspezifikum

§ 9 Bestätigungen

§ 10 Voraussetzungen für die

Ausbildung zum

Psychotherapeuten

§ 11 Voraussetzungen für die

selbständige Ausübung der

Psychotherapie

§ 12 Anrechnung

§ 13 Berufsbezeichnung

§§ 14, 15, 16 Berufspflichten des

Psychotherapeuten

§§ 17, 18 Psychotherapeutenliste

§ 19 Erlöschen der

Berufsberechtigung

§§ 20,21,22 Psychotherapiebeirat

§ 23 Strafbestimmungen

§ 24 Verhältnis zu anderen

Vorschriften

§§ 25, 26 Übergangsbestimmungen

Artikel I

Bundesgesetz über die Ausübung der Psychotherapie

(Psychotherapiegesetz)

Berufsumschreibung

§ 1. (1) Die Ausübung der Psychotherapie im

Sinne dieses Bundesgesetzes ist die nach einer

allgemeinen und besonderen Ausbildung erlernte,

umfassende, bewußte und geplante Behandlung von

psychosozial oder auch psychosomatisch bedingten

Verhaltensstörungen und Leidenszuständen mit

wissenschaftlich-psychotherapeutischen Methoden

in einer Interaktion zwischen einem oder mehreren

Behandelten und einem oder mehreren Psychotherapeuten

mit dem Ziel, bestehende Symptome zu

mildern oder zu beseitigen, gestörte Verhaltensweisen

und Einstellungen zu ändern und die Reifung,

Entwicklung und Gesundheit des Behandelten zu

fördern.

(2) Die selbständige Ausübung der Psychotherapie

besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung

der im Abs. 1. umschriebenen Tätigkeiten,

unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich

oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses

ausgeübt werden.

Ausbildung zum Psychotherapeuten

§ 2. Die selbständige Ausübung der Psychotherapie

setzt die Absolvierung einer allgemeinen und

einer besonderen Ausbildung voraus. Sowohl der

allgemeine Teil (psychotherapeutisches Propädeutikum)

als auch der besondere Teil (psychotherapeutisches

Fachspezifikum) wird durch eine theoretische

und praktische Ausbildung vermittelt.

Psychotherapeutisches Propädeutikum

§ 3. (1) Der theoretische Teil hat in einer

Gesamtdauer von zumindest 765 Stunden jedenfalls

folgende Inhalte zu umfassen

1. Grundlagen und Grenzbereiche der Psychotherapie

einschließlich der Supervision, insbesondere

eine Einführung in die Problemgeschichte

und Entwicklung der psychotherapeutischen

Schulen, in die tiefenpsychologischen,

systemischen, lerntheoretischen und

kommunikationstheoretischen Konzepte in

der Dauer von zumindest 120 Stunden, in die

Persönlichkeitstheorien in der Dauer von

zumindest 30 Stunden, in die allgemeine

Psychologie und die Entwicklungspsychologie

in der Dauer von zumindest 60 Stunden, in die

Rehabilitation und die Sonder- und Heilpädagogik

in der Dauer von zumindest 30 Stunden,

in die psychologische Diagnostik und

Begutachtung in der Dauer von zumindest

60 Stunden und in die psychosozialen Interventionsformen

in der Dauer von zumindest

60 Stunden;

2. Grundlagen der Somatologie und Medizin,

insbesondere eine Einführung in die medizinische

Terminologie in der Dauer von zumindest

30 Stunden, in die klinischen Sonderfächer

der Medizin unter besonderer Berücksichtigung

der Psychiatrie, der Psychopathologie

und der Psychosomatik aller Altersstufen,

vor allem im Hinblick auf die Kinder- und

Jugendlichenpsychotherapie und die Gerontopsychotherapie

in der Dauer von zumindest

120 Stunden, in die Pharmakologie unter

besonderer Berücksichtigung der Psychopharmakologie

und der psychotropen Wirkung

von Pharmaka in der Dauer von zumindest

45 Stunden und in die Erste Hilfe in der Dauer

von zumindest 15 Stunden;

3. Grundlagen der Forschungs- und Wissenschaftsmethodik

in der Dauer von zumindest

75 Stunden;

4. Fragen der Ethik in der Dauer von zumindest

30 Stunden;

5. Rahmenbedingungen für die Ausübung der

Psychotherapie, insbesondere eine Einführung

in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen

und psychosozialen Rahmenbedingungen in

der Dauer von zumindest 90 Stunden.

(2) Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer

von zumindest 550 Stunden jedenfalls folgende

Inhalte zu umfassen

1. Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung in der

Dauer von zumindest 50 Stunden;

2. Praktikum im Umgang mit verhaltensgestörten

oder leidenden Personen in einer im

psychosozialen Feld bestehenden Einrichtung

des Gesundheits- oder Sozialwesens unter

fachlicher Anleitung und Aufsicht des Leiters

dieser Einrichtung oder eines Stellvertreters in

der Dauer von zumindest 480 Stunden samt

3. begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision

in der Dauer von zumindest

20 Stunden.

§ 4. (1) Das psychotherapeutische Propädeutikum,

ausgenommen das Praktikum gemäß § 3

Abs. 2 Z 2, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat-

oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich

der Universitätsinstitute und Universitätskliniken

zu vermitteln, die nach Anhörung des

Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung als propädeutische Ausbildungseinrichtungen

mit Bescheid anerkannt worden

sind.

(2) Die Träger solcher Einrichtungen haben

anläßlich der Anmeldung zur Anerkennung ein

detailliertes Ausbildungscurriculum sowie entsprechende

Unterlagen über Zahl, Bestellung und

Qualifikation des erforderlichen Lehrpersonals

vorzulegen.

(3) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die

Vermittlung der Ausbildungsziele durch Inhalt und

Umfang des Ausbildungscurriculums sowie durch

die Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrpersonals

gewährleistet ist. Sofern die im Abs. 1 genannten

Einrichtungen nicht die Vermittlung sämtlicher

Ausbildungsziele anbieten können, ist eine entsprechend

eingeschränkte Anerkennung zu erteilen.

(4) Jede anerkannte propädeutische Ausbildungseinrichtung

ist in ein beim Bundeskanzleramt

geführtes öffentliches Verzeichnis einzutragen. Die

Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften

ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom

Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu

leisten.

(5) Die Anerkennung ist nach Anhörung des

Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung jederzeit mit Bescheid

zurückzunehmen, wenn hervorkommt, daß sich die

für die Anerkennung maßgeblichen Umstände

geändert haben oder eine für die Anerkennung

erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich

nicht bestanden hat.

(6) Die propädeutischen Ausbildungseinrichtungen

haben dem Bundeskanzler bis längstens 10. Juli

eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht über

die vorangegangene Ausbildungstätigkeit jeweils

zum Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres vorzulegen.

§ 5. (1) Das Praktikum gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 ist

im Rahmen einer Einrichtung des Gesundheits-

oder Sozialwesens, die der psychosozialen Versorgung

der Bevölkerung dient und der neben dem

Leiter noch mindestens zwei weitere fachlich

qualifizierte Mitarbeiter angehören, zu absolvieren.

(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des

Psychotherapiebeirates eine Liste sämtlicher Einrichtungen,

in denen das Praktikum gemäß § 3

Abs. 2 Z 2 absolviert werden kann, zu erstellen und

jeweils bis längstens zum Stichtag 1. Juni eines jeden

Jahres zu aktualisieren. Die Liste dieser Einrichtungen

ist im Bundeskanzleramt aufzulegen. Die

Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften

ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom

Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu

leisten.

Psychotherapeutisches Fachspezifikum

§ 6. (1) Der theoretische Teil hat in einer

Gesamtdauer von zumindest 300 Stunden, wobei

zumindest 50 Stunden für eine Schwerpunktbildung

in den unter Z 1 bis 3 genannten Bereichen je nach

methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind,

jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen

1. Theorie der gesunden und der psychopathologischen

Persönlichkeitsentwicklung in der

Dauer von zumindest 60 Stunden;

2. Methodik und Technik in der Dauer von

zumindest 100 Stunden;

3. Persönlichkeits- und Interaktionstheorien in

der Dauer von zumindest 50 Stunden;

4. psychotherapeutische Literatur in der Dauer

von zumindest 40 Stunden.

(2) Der praktische Teil hat in einer Gesamtdauer

von zumindest 1600 Stunden, wobei zumindest

100 Stunden für eine Schwerpunktbildung in den

unter Z 1 und 4 genannten Bereichen je nach

methodenspezifischer Ausrichtung vorzusehen sind,

jedenfalls folgende Inhalte zu umfassen

1. Lehrtherapie, Lehranalyse, Einzel- oder Gruppenselbsterfahrung

in der Dauer von zumindest

200 Stunden;

2. Erwerb praktischer psychotherapeutischer

Kenntnisse und Erfahrungen im Umgang

sowohl mit verhaltensgestörten als auch

leidenden Personen unter fachlicher Anleitung

eines zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie

berechtigten Psychotherapeuten

durch ein Praktikum in einer im psychotherapeutisch-

psychosozialen Feld bestehenden

Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens

in der Dauer von zumindest 550 Stunden,

davon zumindest 150 Stunden innerhalb eines

Jahres in einer facheinschlägigen Einrichtung

des Gesundheitswesens, samt

3. begleitender Teilnahme an einer Praktikumssupervision

in der Dauer von zumindest

30 Stunden;

4. psychotherapeutische Tätigkeit mit verhaltensgestörten

oder leidenden Personen in der

Dauer von zumindest 600 Stunden, die unter

begleitender Supervision in der Dauer von

zumindest 120 Stunden zu erfolgen hat.

§ 7. (1) Das psychotherapeutische Fachspezifikum,

ausgenommen das Praktikum gemäß § 6

Abs. 2 Z 2, ist in Lehrveranstaltungen solcher privat-

oder öffentlich-rechtlicher Einrichtungen einschließlich

der Universitätsinstitute und Universitätskliniken

zu vermitteln, die vom Bundeskanzler

nach Anhörung des Psychotherapiebeirates als

psychotherapeutische Ausbildungseinrichtungen

mit Bescheid anerkannt worden sind. Hinsichtlich

der Anerkennung der Universitätsinstitute und

Universitätskliniken hat der Bundeskanzler das

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung herzustellen.

(2) Die Träger solcher Einrichtungen haben

anläßlich der Anmeldung zur Anerkennung ein

detailliertes, methodenspezifisches Ausbildungscurriculum

sowie entsprechende Unterlagen über Zahl,

Bestellung und Qualifikation des erforderlichen

Lehrpersonals vorzulegen.

(3) Jede Einrichtung, die eine Anerkennung als

psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung beantragt

hat, ist berechtigt, soweit der Psychotherapiebeirat

zur Behandlung dieser Frage zusammentritt,

einen Vertreter in die entsprechende Vollsitzung

des Psychotherapiebeirates als Auskunftsperson

zu entsenden.

(4) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn die

Erreichung der im § 6 genannten Ausbildungsziele,

ausgenommen des Praktikums gemäß § 6 Abs. 2

Z 2, durch Inhalt und Umfang des Ausbildungscurriculums

sowie durch die Kenntnisse und Fähigkeiten

des Lehrpersonals gewährleistet ist. Die

jeweilige methodenspezifische Ausrichtung des

Ausbildungscurriculums hat sich dabei auf eine

wissenschaftlich-psychotherapeutische Theorie des

menschlichen Handelns, verbunden mit einer

eigenständigen, in der praktischen Anwendung

mehrjährig erprobten Methodik, zu gründen.

(5) Jede anerkannte psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung

ist in ein beim Bundeskanzleramt

geführtes öffentliches Verzeichnis einzutragen. Die

Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften

ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom

Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu

leisten.

(6) Die Anerkennung ist vom Bundeskanzler

nach Anhörung des Psychotherapiebeirates jederzeit

mit Bescheid zurückzunehmen, wenn hervorkommt,

daß sich die für die Anerkennung

maßgeblichen Umstände geändert haben oder eine

für die Anerkennung erforderliche Voraussetzung

schon ursprünglich nicht bestanden hat. Hinsichtlich

der Rücknahme der Anerkennung für die

Universitätsinstitute und Universitätskliniken hat

der Bundeskanzler das Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

herzustellen.

(7) Die psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen

haben dem Bundeskanzler bis längstens

10. Juli eines jeden Jahres einen schriftlichen Bericht

über die vorangegangene Ausbildungstätigkeit zum

Stichtag 1. Juni eines jeden Jahres vorzulegen.

§ 8. (1) Für die Organisation und Durchführung

des Praktikums gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 haben die

psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen

im Zusammenwirken mit den Trägern einer als

Ausbildungsstätte gemäß §§ 6 oder 6 a des Ärztegesetzes

1984, BGBl. Nr. 373, anerkannten Krankenanstalt

oder Universitätsklinik oder einer anderen

Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens,

die der psychotherapeutischen Versorgung der

Bevölkerung dient und der neben dem Leiter noch

mindestens zwei weitere fachlich qualifizierte

Mitarbeiter angehören, zu sorgen.

(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des

Psychotherapiebeirates eine Liste sämtlicher Einrichtungen,

in denen das Praktikum gemäß § 6

Abs. 2 Z 2 absolviert werden kann, zu erstellen und

jeweils bis längstens zum Stichtag 1. Juni eines jeden

Jahres zu aktualisieren. Die Liste dieser Einrichtungen

ist im Bundeskanzleramt aufzulegen. Die

Einsichtnahme sowie die Anfertigung von Abschriften

ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom

Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu

leisten.

Bestätigungen

§ 9. (1) Die Absolvierung des psychotherapeutischen

Propädeutikums und des psychotherapeutischen

Fachspezifikums ist durch Bestätigungen über

die Evaluation der jeweiligen Ausbildungsziele

gemäß §§ 3 und 6 nachzuweisen.

(2) Soweit die Evaluation den theoretischen Teil

des psychotherapeutischen Propädeutikums betrifft,

ist dessen Absolvierung durch Bestätigungen über

erfolgreich abgelegte Prüfungen in den Bereichen

des § 3 Abs. 1 nachzuweisen.

Voraussetzungen für die Ausbildung zum

Psychotherapeuten

§ 10. (1) Das psychotherapeutische Propädeutikum

darf nur absolvieren, wer

1. eigenberechtigt ist und entweder

2. die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden

oder berufsbildenden höheren Schule einschließlich

der Anstalten der Lehrer- und

Erzieherbildung oder die Reifeprüfung vor

dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen

des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, an einer Mittelschule

oder einer anderen mittleren Lehranstalt oder

eine Studienberechtigungsprüfung gemäß den

Bestimmungen des Studienberechtigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 292/1985, abgelegt hat oder

3. einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung

gleichwertigen Abschluß im Ausland

erworben hat oder

4. eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst

oder in einem medizinisch-technischen Dienst

gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes

betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,

der medizinisch-technischen

Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.

Nr. 102/1961, absolviert hat oder

5. auf Grund seiner Eignung nach Einholung

eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates

vom Bundeskanzler mit Bescheid

zur Absolvierung des psychotherapeutischen

Propädeutikums zugelassen worden ist.

(2) Das psychotherapeutische Fachspezifikum

darf nur absolvieren, wer

1. eigenberechtigt ist,

2. das 24. Lebensjahr vollendet hat,

3. die schriftliche Erklärung einer psychotherapeutischen

Ausbildungseinrichtung, daß eine

Ausbildungsstelle für die Absolvierung des

psychotherapeutischen Fachspezifikums, einschließlich

des Praktikums gemäß § 6 Abs. 2

Z 2, zur Verfügung gestellt werden wird,

vorlegt,

4. das psychotherapeutische Propädeutikum erfolgreich

absolviert hat und entweder

5. die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 4 oder

6. auf Grund seiner Eignung nach Einholung

eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates

vom Bundeskanzler mit Bescheid

zur Absolvierung des psychotherapeutischen

Fachspezifikums zugelassen worden ist,

soweit nicht bereits eine Zulassung gemäß

Abs. 1 Z 5 erfolgt ist, oder

7. eine Ausbildung an einer Akademie für

Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt

für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen

Akademie oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Lehranstalt für Ehe-

und Familienberater absolviert hat oder das

Kurzstudium Musiktherapie oder einen

Hochschullehrgang für Musiktherapie abgeschlossen

hat oder

8. ein Studium der Medizin, der Pädagogik, der

Philosophie, der Psychologie, der Publizistik-

und Kommunikationswissenschaft oder der

Theologie oder ein Studium für das Lehramt

an höheren Schulen abgeschlossen hat oder

9. einen in Österreich nostrifizierten Abschluß

eines ordentlichen Studiums im Sinne der Z 8

an einer ausländischen Universität nachweist.

Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der

Psychotherapie

§ 11. Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie

ist berechtigt, wer

1. das psychotherapeutische Propädeutikum und

das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich

absolviert hat,

2. eigenberechtigt ist,

3. das 28. Lebensjahr vollendet hat,

4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche

gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit

nachgewiesen hat und

5. in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung

des Psychotherapiebeirates eingetragen worden

ist.

Anrechnung

§ 12. Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit

sind auf die für die Ausbildung zum

Psychotherapeuten vorgesehene Dauer des psychotherapeutischen

Propädeutikums gemäß § 3 oder

auch des psychotherapeutischen Fachspezifikums

gemäß § 6 vom Bundeskanzler anläßlich der

Eintragung in die Psychotherapeutenliste nach

Anhörung des Psychotherapiebeirates anzurechnen

1. im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;

2. gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes

1984, BGBl. Nr. 373, absolvierte Aus- oder

Fortbildungszeiten;

3. gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes

betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes,

der medizinisch-technischen

Dienste und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.

Nr. 102/1961, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;

4. gemäß den Bestimmungen des Psychologengesetzes,

BGBl. Nr. 360/1990, absolvierte

Zeiten beim Erwerb der fachlichen Kompetenz;

5. im Rahmen eines Studiums, des Kurzstudiums

Musiktherapie oder eines Hochschullehrganges

für Musiktherapie, einer Ausbildung an

einer Akademie für Sozialarbeit, an einer

ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe,

an einer Pädagogischen Akademie, an

einer Anstalt der Lehrerbildung oder der

Erzieherbildung oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Lehranstalt für Ehe-

und Familienberater absolvierte Ausbildungszeiten.

Berufsbezeichnung

§ 13. (1) Wer zur selbständigen Ausübung der

Psychotherapie berechtigt ist, hat im Zusammenhang

mit der Ausübung seines Berufes die

Berufsbezeichnung „Psychotherapeut" oder „Psychotherapeutin"

zu führen und kann als Zusatzbezeichnung

einen Hinweis auf die jeweilige metho-

denspezifische Ausrichtung jener psychotherapeutischen

Ausbildungseinrichtung, bei der die Psychotherapieausbildung

absolviert worden ist, anfügen.

Sofern mehrere Psychotherapieausbildungen absolviert

worden sind, können entsprechende Hinweise

als Zusatzbezeichnungen angefügt werden.

(2) Die Führung der Berufsbezeichnung „Psychotherapeut"

oder „Psychotherapeutin" samt

Zusatzbezeichnung ist im Zusammenhang mit der

Ausübung ihres Berufes den im Abs. 1 genannten

Personen vorbehalten.

(3) Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die

Berechtigung zur selbständigen Ausübung der

Psychotherapie vorzutäuschen, ist untersagt.

Berufspflichten des Psychotherapeuten

§ 14. (1) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf

nach bestem Wissen und Gewissen und unter

Beachtung der Entwicklung der Erkenntnisse der

Wissenschaft auszuüben. Diesem Erfordernis ist

insbesondere durch den regelmäßigen Besuch von

in- oder ausländischen Fortbildungsveranstaltungen

zu entsprechen.

(2) Der Psychotherapeut hat seinen Beruf

persönlich und unmittelbar, allenfalls in Zusammenarbeit

mit Vertretern seiner oder einer anderen

Wissenschaft auszuüben. Zur Mithilfe kann er sich

jedoch Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach

seinen genauen Anordnungen und unter seiner

ständigen Aufsicht handeln.

(3) Der Psychotherapeut darf nur mit Zustimmung

des Behandelten oder seines gesetzlichen

Vertreters Psychotherapie ausüben.

(4) Der Psychotherapeut ist verpflichtet, dem

Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter alle

Auskünfte über die Behandlung, insbesondere über

Art, Umfang und Entgelt, zu erteilen.

(5) Der Psychotherapeut hat sich bei der

Ausübung seines Berufes auf jene psychotherapeutischen

Arbeitsgebiete und Behandlungsmethoden zu

beschränken, auf denen er nachweislich ausreichende

Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat.

(6) Der Psychotherapeut, der von der Ausübung

seines Berufes zurücktreten will, hat diese Absicht

dem Behandelten oder seinem gesetzlichen Vertreter

so rechtzeitig mitzuteilen, daß dieser die weitere

psychotherapeutische Versorgung sicherstellen

kann.

§ 15. Der Psychotherapeut sowie seine Hilfspersonen

sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in

Ausübung ihres Berufes anvertrauten oder bekannt

gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

§ 16. (1) Der Psychotherapeut hat sich jeder

unsachlichen oder unwahren Information im

Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu

enthalten.

(2) Die Anzeige einer freiberuflichen Ausübung

der Psychotherapie darf lediglich den Namen des

zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie

berechtigten Psychotherapeuten, seine akademischen

Grade, die Berufsbezeichnung samt Zusatzbezeichnung

sowie seine Adresse, Telefonnummer

und Sprechstunden enthalten.

(3) Der Psychotherapeut darf keine Vergütungen

für die Zuweisung von Personen zur Ausübung der

Psychotherapie an ihn oder durch ihn sich oder

einem anderen versprechen, geben, nehmen oder

zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses

Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus

solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert

werden.

(4) Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 3

verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen

und juristischen Personen untersagt.

Psychotherapeutenliste

§ 17.(1) Der Bundeskanzler hat zur Wahrung des

öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung

eine Liste der zur selbständigen Ausübung der

Psychotherapie berechtigten Personen zu führen

(Psychotherapeutenliste).

(2) Die im Abs. 1 genannten Personen haben sich

vor Aufnahme der selbständigen Ausübung der

Psychotherapie beim Bundeskanzleramt zur Eintragung

in die Psychotherapeutenliste anzumelden und

die erforderlichen Personal- und Ausbildungsnachweise

vorzulegen.

(3) Der Nachweis der für die Erfüllung der

Berufspflichten eines Psychotherapeuten erforderlichen

gesundheitlichen Eignung ist durch ein

ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der

Vertrauenswürdigkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung

zu erbringen, in der keine Verurteilung

aufscheint, die eine verläßliche Berufsausübung

nicht erwarten läßt. Das ärztliche Zeugnis und die

Strafregisterbescheinigung dürfen im Zeitpunkt der

Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei

Monate sein.

(4) In der Anmeldung zur Eintragung sind

insbesondere die psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung,

bei der das psychotherapeutische

Fachspezifikum absolviert worden ist, im Hinblick

auf die Zusatzbezeichnung, der in Aussicht

genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit

oder auch der in Aussicht genommene Dienstort bei

einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses

anzuführen.

(5) Wer zur selbständigen Ausübung der

Psychotherapie berechtigt ist, ist vom Bundeskanzler

nach Anhörung des Psychotherapiebeirates in

die Psychotherapeutenliste als Psychotherapeut

einzutragen. Der Bundeskanzler hat Personen, die

die Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung

mit Bescheid zu versagen.

§ 18. (1) Personen, die in die Psychotherapeutenliste

eingetragen worden sind, haben dem Bundeskanzleramt

binnen einem Monat jede Änderung des

Namens, des Berufssitzes oder des Dienstortes,

jeden dauernden oder zeitweiligen Verzicht auf die

Berufsausübung sowie deren Einstellung, wenn sie

voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen

wird, schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Psychotherapeutenliste enthält Namen,

Berufsbezeichnung, Zusatzbezeichnung, Berufssitz,

Dienstort und psychotherapeutische Ausbildungseinrichtung

und ist öffentlich. Die Einsichtnahme in

die Psychotherapeutenliste sowie die Anfertigung

von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien

ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz

zu leisten.

Erlöschen der Berufsberechtigung

§ 19. (1) Die Berechtigung zur selbständigen

Ausübung der Psychotherapie erlischt

1. durch den Wegfall einer für die selbständige

Ausübung der Psychotherapie erforderlichen

Voraussetzung,

2. wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung

in die Psychotherapeutenliste erforderliche

Voraussetzung schon ursprünglich nicht

bestanden hat oder

3. auf Grund einer länger als fünf Jahre

dauernden Einstellung der selbständigen Ausübung

der Psychotherapie.

(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des

Psychotherapiebeirates in diesen Fällen die Streichung

aus der Psychotherapeutenliste vorzunehmen

und mit Bescheid festzustellen, daß die Berechtigung

zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie

und zur Führung der Berufsbezeichnung

„Psychotherapeut" oder „Psychotherapeutin" nicht

besteht.

Psychotherapiebeirat

§ 20. (1) Zur Beratung des Bundeskanzlers in

sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes

ist ein Psychotherapiebeirat beim Bundeskanzleramt

einzurichten.

(2) Mitglieder des Psychotherapiebeirates mit

Sitz- und Stimmrecht sind

1. der Bundeskanzler, der den Vorsitz führt und

sich durch einen Beamten des Bundeskanzleramtes

vertreten lassen kann,

2. ein Vertreter des Bundesministeriums für

Wissenschaft und Forschung,

3. fünf Vertreter fachlich zuständiger oder

fachnaher Universitätsinstitute und Universitätskliniken,

die von der Rektorenkonferenz

mit der Maßgabe zu entsenden sind, daß drei

Vertreter Ordentliche oder Außerordentliche

Universitätsprofessoren und zwei Vertreter

andere Universitätslehrer zu sein haben,

4. je ein Vertreter einer anerkannten psychotherapeutischen

Ausbildungseinrichtung,

5. ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,

6. ein Vertreter der Bundeskammer der Gewerblichen

Wirtschaft,

7. ein Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen

Sozialversicherungsträger,

8. ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,

9. ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,

10. ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der

Landwirtschaftskammern Österreichs und

11. ein Vertreter des beim Bundeskanzleramt

eingerichteten Psychologenbeirates.

(3) Die Entsendung dieser Vertreter sowie deren

Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist

dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 4 und Z 6

bis 10 haben zur selbständigen Ausübung der

Psychotherapie berechtigt zu sein. Das Mitglied

gemäß Abs. 2 Z 5 hat sich aus dem Kreis der

Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie oder für

Neurologie und Psychiatrie, jenes gemäß Abs. 2

Z 11 aus dem Kreis der zur Führung der

Berufsbezeichnung „Psychologe" oder „Psychologin"

berechtigten Personen zu bestimmen.

(5) Das Zusammentreten des Psychotherapiebeirates

wird durch die Unterlassung einer Entsendung

nicht gehindert.

§ 21. (1) Aufgaben des Psychotherapiebeirates

sind neben der Beratung des Bundeskanzlers in

grundsätzlichen Fragen der Psychotherapie insbesondere

die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten

1. der propädeutischen Ausbildungseinrichtungen

gemäß § 4 Abs. 1 und 5;

2. der psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtungen

gemäß § 7 Abs. 1 und 6;

3. der Erstellung der Listen gemäß §§ 5 Abs. 2

und 8 Abs. 2;

4. der Prüfungsgestaltung gemäß § 9 Abs. 2;

5. der Eignung eines Ausbildungswerbers gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 5;

6. der Anrechnung gemäß § 12;

7. der Eintragungen in die Psychotherapeutenliste

gemäß § 17 Abs. 5;

8. des Erlöschens der Berufsberechtigung gemäß

§ 19 Abs. 2;

9. der psychosozialen Versorgung Österreichs,

insbesondere der Finanzierungsfragen;

10. der wissenschaftlichen Forschung;

11. des Konsumentenschutzes, insbesondere der

an den Psychotherapiebeirat herangetragenen

Konsumentenbeschwerden;

12. der Ausarbeitung von Honorarrichtlinien.

(2) Der Psychotherapiebeirat übt seine Tätigkeit

in Vollsitzungen aus. Diese werden vom Vorsitzenden

schriftlich einberufen und haben mindestens

zweimal pro Halbjahr stattzufinden.

(3) Der Psychotherapiebeirat ist beschlußfähig,

wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten

Vertreter anwesend ist. Beschlüsse werden mit

unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. Die anläßlich

einer Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen

Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung

ausdrücklich schriftlich festzuhalten.

(4) Die Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates

sind nicht öffentlich. Die Mitglieder haben auf

Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur

Teilnahme an der Vollsitzung nachzuweisen.

(5) Die Mitglieder des Psychotherapiebeirates

üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter

ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz

der notwendigen Barauslagen einschließlich der

Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der

Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift

1955, BGBl. Nr. 133.

§ 22. (1) Der Psychotherapiebeirat hat eine

Geschäftsordnung zu beschließen, die die Erfüllung

der ihm übertragenen Aufgaben sicherstellt. In der

Geschäftsordnung kann auch die Einsetzung von

Fachausschüssen vorgesehen werden. Die Geschäftsordnung

bedarf für ihre Wirksamkeit der

Genehmigung durch den Bundeskanzler.

(2) Der Psychotherapiebeirat kann zu den

Vollsitzungen und den Sitzungen der Fachausschüsse

Vertreter des Bundeskanzleramtes, der

Bundesministerien sowie externe Auskunftspersonen

beiziehen. Soweit der Psychotherapiebeirat in

Fragen der Anerkennung einer psychotherapeutischen

Ausbildungseinrichtung zusammentritt, ist ein

Vertreter jener Einrichtung, die die Anerkennung

beantragt hat, als externe Auskunftsperson jedenfalls

in der entsprechenden Vollsitzung des

Psychotherapiebeirates beizuziehen.

(3) Die Geschäftsführung des Psychotherapiebeirates

obliegt einer als „Büro des Psychotherapiebeirates"

zu bezeichnenden Organisationseinheit des

Bundeskanzleramtes. Diese ist von einem rechtskundigen

Beamten zu leiten und hat einen

Schriftführer beizustellen.

Strafbestimmungen

§ 23. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in

die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren

Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung

und ist mit Geldstrafe bis zu 50000 S zu

bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte

Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen

des § 13 unbefugt führt, den Bestimmungen

des § 13 Abs. 3, des § 14, des § 16, des § 17 Abs. 2

oder des § 18 Abs. 1 zuwiderhandelt oder die

Verschwiegenheitspflicht des § 15 verletzt.

Verhältnis zu anderen Vorschriften

§ 24. (1) Die Gewerbeordnung 1973, BGBl.

Nr. 50/1974, ist auf die Tätigkeit der zur

selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten

Personen nicht anzuwenden.

(2) Die Ausübung der Psychotherapie ist keine

nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984,

BGBl. Nr. 373, ausschließlich Ärzten vorbehaltene

Tätigkeit.

(3) Durch dieses Bundesgesetz werden die

gesetzlichen Bestimmungen über die Führung der

Berufsbezeichnung „Psychologe" oder „Psychologin"

und über die Ausübung des psychologischen

Berufes im Bereich des Gesundheitswesens, Psychologengesetz,

BGBl. Nr. 360/1990, nicht berührt.

(4) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen

anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung

anzuwenden.

Übergangsbestimmungen

§ 25. (1) Zusätzlich zu den im § 20 Abs. 2

genannten Mitgliedern sind folgende Vereine als

Mitglieder des Psychotherapiebeirates berechtigt,

für eine Übergangszeit von drei Jahren je einen

Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht in den

Psychotherapiebeirat zu entsenden, wobei die

Entsendung dieser Vertreter sowie der Stellvertreter

für den Fall einer Verhinderung dem Bundeskanzler

unverzüglich mitzuteilen ist

1. Arbeitsgemeinschaft Personenzentrierte Gesprächsführung;

2. Arbeitsgemeinschaft für Verhaltensmodifikation;

3. Gesellschaft für Logotherapie und Existenzanalyse;

4. Lehranstalt für Familientherapie der Erzdiözese

Wien für Berufstätige;

5. Österreichischer Arbeitskreis für Gruppentherapie

und Gruppendynamik;

6. Österreichische Arbeitskreise für Psychoanalyse;

7. Österreichische Gesellschaft für Analytische

Psychologie;

8. Österreichische Gesellschaft für Autogenes

Training und Allgemeine Psychotherapie;

9. Österreichische Gesellschaft für Wissenschaftliche,

Klientenzentrierte Psychotherapie

und Personorientierte Gesprächsführung;

10. Österreichische Gesellschaft zur Förderung

der Verhaltensforschung, -modifikation und

Verhaltenstherapie;

11. Österreichischer Verein für Individualpsychologie;

12. Wiener Psychoanalytische Vereinigung.

(2) Die im Abs. 1 genannten Mitglieder des

Psychotherapiebeirates sind berechtigt, entsprechend

den von ihnen repräsentierten methodenspezifischen

Ausrichtungen je einen weiteren Vertreter

in Vollsitzungen des Psychotherapiebeirates als

Auskunftsperson zu entsenden.

(3) Das Recht, Vertreter mit Sitz- und Stimmrecht

in den Psychotherapiebeirat zu entsenden,

endet für die im Abs. 1 genannten Vereine mit

Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes.

(4) Wird einer der im Abs. 1 genannten Vereine

vor Ablauf des dritten Jahres nach Inkrafttreten

dieses Bundesgesetzes als psychotherapeutische

Ausbildungseinrichtung anerkannt, so endet sein auf

Abs. 1 beruhendes Entsendungsrecht im Zeitpunkt

der Anerkennung. Gleichzeitig erwirbt er das

Entsendungsrecht gemäß § 20 Abs. 2.

(5) Der Bundeskanzler hat den Psychotherapiebeirat

erstmalig bis längstens drei Monate nach

Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes einzuberufen.

(6) Die erstmalige Konstituierung des Psychotherapiebeirates

wird durch die Unterlassung einer

Entsendung nach Abs. 1 nicht gehindert.

§ 26. (1) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung

des Psychotherapiebeirates bis längstens 30. Juni

1993 auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste

einzutragen, die

1. auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine

psychotherapeutische Qualifikation im Sinne

des § 1 Abs. 1, die inhaltlich einer nach diesem

Bundesgesetz absolvierten Psychotherapieausbildung

gleichzuhalten ist, erworben haben,

2. das 28. Lebensjahr vollendet haben,

3. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche

gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit

nachgewiesen haben und

4. eigenberechtigt sind.

(2) Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des

Psychotherapiebeirates bis längstens. 30. Juni 1998

auch jene Personen in die Psychotherapeutenliste

einzutragen, die

1. bis längstens 1. Jänner 1992 eine Psychotherapieausbildung,

die jener nach diesem Bundesgesetz

gleichzuhalten ist, begonnen haben,

2. diese Ausbildung bis längstens 31. Dezember

1997 absolviert haben,

3. das 28. Lebensjahr vollendet haben,

4. die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche

gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit

nachgewiesen haben und

5. eigenberechtigt sind.

(3) Für die Eintragung in die Psychotherapeutenliste

gelten die §§ 17 und 18. Der Bundeskanzler hat

Personen, die die im Abs. 1 oder 2 genannten

Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit

Bescheid zu versagen.

(4) Die im Abs. 1 und 2 genannten Personen sind

nach Eintragung in die Psychotherapeutenliste zur

selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt.

Für die Führung der Berufsbezeichnung

„Psychotherapeut" oder „Psychotherapeutin" gilt

§ 13, für das Erlöschen der Berufsberechtigung § 19.

Artikel II

Vollzugs- und Inkrafttretensbestimmungen

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundeskanzler, hinsichtlich des § 4 Abs. 1 und 5

und des § 7 Abs. 1 und 6 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1991 in

Kraft.

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