361. Bundesgesetz: Militärische Auszeichnungen (MAG)
Gesetzestext (1 Artikel)
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1. Militärische Auszeichnungen im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind
1. das Militär-Verdienstzeichen (II. Abschnitt)
und
2. die Wehrdienst-Auszeichnung (III. Abschnitt).
§ 2. Das Militär-Verdienstzeichen ist als Steckdekoration
zu gestalten. Die Wehrdienst-Auszeichnung
besteht aus einem Kleinod und einem Band.
§ 3. (1) Personen, denen eine militärische Auszeichnung
verliehen worden ist, haben eine Verleihungsurkunde
zu erhalten.
(2) Diese Personen sind berechtigt, sich als Besitzer
der ihnen verliehenen Auszeichnung unter
Anführung der verliehenen Stufe (Klasse) zu
bezeichnen und diese Auszeichnung zur Uniform
oder Zivilkleidung zu tragen.
(3) Die verliehenen militärischen Auszeichnungen
gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten
über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen
und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an
andere Personen übereignet werden.
(4) Andere als die in den Abs. 1 bis 3 genannten
Rechte sind mit den militärischen Auszeichnungen
nicht verbunden.
§ 4. Die mit der Verleihung der militärischen
Auszeichnungen verbundenen Kosten sind vom
Bund zu tragen.
II. Abschnitt
Militär-Verdienstzeichen
§ 5. Das Militär-Verdienstzeichen kann Personen
verliehen werden, die sich durch hervorragende
Leistungen auf militärischem oder zivilem
Gebiet um die militärische Landesverteidigung
besonders verdient gemacht haben.
§ 6. Das Militär-Verdienstzeichen verleiht der
Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung.
Den Antrag auf Erstattung eines solchen
Vorschlages stellt der Bundesminister für Landesverteidigung.
§ 7. Der Bundesminister für Landesverteidigung
hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die
Ausstattung, die Art des Tragens und die Verleihung
des Militär-Verdienstzeichens durch Verordnung
näher zu bestimmen.
§ 8. (1) Von der Verleihung des Militär-Verdienstzeichens
sind Personen ausgeschlossen, die
wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener
gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr
als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
(2) Der Ausschluß von der Verleihung gilt bis
zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung.
III. Abschnitt
Wehrdienst-Auszeichnung
§ 9. (1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch
die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu
würdigen.
(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zur Würdigung
1. eines vollständig geleisteten Grundwehrdienstes
sowie von Truppen- und Kaderübungen
als
a) Wehrdienstmedaille in Bronze,
b) Wehrdienstmedaille in Silber,
c) Wehrdienstmedaille in Gold,
2. langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer
als
a) Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
b) Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
c) Wehrdienstzeichen 1. Klasse
zu verleihen.
(3) Die Wehrdienstmedaille hat der zuständige
Militärkommandant zu verleihen. Das Wehrdienstzeichen
hat der Bundesminister für Landesverteidigung
zu verleihen.
§ 10. (1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist
an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst
gemäß § 28 Abs. 1 oder 3 des Wehrgesetzes
1978 vollständig geleistet haben.
(2) Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen
zu verleihen, die
1. nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von
sechs Monaten Truppenübungen oder Kaderübungen
im Gesamtausmaß von 30 Tagen
oder
2. nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von
acht Monaten eine Kaderübung geleistet
haben.
(3) Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen
zu verleihen, die
1. nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von
sechs Monaten Truppenübungen oder Kaderübungen
im Gesamtausmaß von 60 Tagen
oder
2. nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von
acht Monaten Kaderübungen im Gesamtausmaß
von 30 Tagen geleistet haben.
§ 11. (1) Das Wehrdienstzeichen ist an Personen
zu verleihen, die Wehrdienstleistungen
1. im Dienstverhältnis als Berufsoffizier,
2. als zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion
herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter
(§ 11 des Wehrgesetzes 1978),
3. als Militärpilot auf Zeit (§ 12 des Wehrgesetzes
1978),
4. im Wehrdienst als Zeitsoldat (§ 32 des
Wehrgesetzes 1978),
5. im Präsenzdienst nach dem Bundesgesetz
über die Entsendung von Angehörigen des
Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland,
BGBl. Nr. 233/1965,
6. im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat
(§ 10 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung
der Kundmachung BGBl. Nr. 150),
7. in einer Verwendung in Offiziersfunktion
(§ 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung
der Kundmachung BGBl. Nr. 150),
8. im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst
(§ 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung
der Kundmachung BGBl. Nr. 150),
9. in freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten
(§ 30 des Wehrgesetzes 1978),
10. in Truppenübungen oder
11. in Kaderübungen
erbracht haben. Die Leistung von Truppen- und
Kaderübungen kommt für eine Würdigung durch
ein Wehrdienstzeichen nur insoweit in Betracht, als
sie über die für die Verleihung der Wehrdienstmedaille
in Gold nach § 10 Abs. 3 Z 1 und 2 jeweils
erforderlichen Gesamtausmaße hinausgeht.
(2) Personen, die Wehrdienstleistungen nach
Abs. 1 erbracht haben, ist
1. das Wehrdienstzeichen 3. Klasse für Dienstleistungen
im Gesamtausmaß von fünf Jahren,
2. das Wehrdienstzeichen 2. Klasse für Dienstleistungen
im Gesamtausmaß von 15 Jahren
und
3. das Wehrdienstzeichen 1. Klasse für Dienstleistungen
im Gesamtausmaß von 25 Jahren
zu verleihen. Bei Wehrdienstleistungen nach Abs. 1
Z 9 bis 11 entspricht eine Dauer der Präsenzdienstleistung
von 12 Tagen als Voraussetzung für die
Verleihung einem Jahr des jeweils für die einzelnen
Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes; ergeben
sich bei solchen Präsenzdienstleistungen nach dieser
Berechnung nicht volle Jahre, so sind sie im
Verhältnis von einem Tag für einen Monat des
erwähnten Gesamtausmaßes zu berücksichtigen.
Wehrdienstzeichen, für deren Verleihung Wehrdienstleistungen
nach Abs. 1 Z 9 bis 11 berücksichtigt
werden, dürfen nicht vor Ablauf des für die einzelnen
Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes
von fünf, 15 und 25 Jahren ab der Entlassung aus
dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst verliehen
werden.
(3) Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung
bestimmten Gendarmerieschulen
(§ 62 des Wehrgesetzes 1978) während der Zeit
vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind
auf das nach Abs. 2 für die Verleihung eines Wehrdienstzeichens
erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen.
(4) Dienstleistungen nach Abs. 3 sind am Wehrdienstzeichen
durch eine besondere Kennzeichnung
hervorzuheben.
§ 12. Der Bundesminister für Landesverteidigung
hat die Ausstattung, die Art des Tragens und die
Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung durch
Verordnung näher zu bestimmen.
§ 13. (1) Von der Verleihung der Wehrdienstmedaille
sind Personen ausgeschlossen, die
1. wegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz,
BGBl. Nr. 344/1970, gerichtlich
strafbarer Handlungen verurteilt wurden oder
2. wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz
1985, BGBl. Nr. 294, mit
einer anderen Disziplinarstrafe als dem Verweis,
der Geldbuße oder dem Ausgangsverbot
für höchstens sieben Tage bestraft wurden.
(2) Von der Verleihung des Wehrdienstzeichens
sind Personen ausgeschlossen, die
1. nach Abs. 1 von der Verleihung der Wehrdienstmedaille
ausgeschlossen sind oder
2. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz
begangener gerichtlich strafbarer Handlungen
zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
verurteilt wurden.
(3) Der Ausschluß von der Verleihung (Abs. 1
und 2) gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verur-
teilung sowie für die Dauer der Vollstreckung der
verhängten Disziplinarstrafe, zumindest jedoch für
die Dauer von drei Jahren ab der Rechtskraft des
Disziplinarerkenntnisses, mit dem diese Disziplinarstrafe
verhängt wurde.
IV. Abschnitt
Straf- und Schlußbestimmungen
§ 14. Wer vorsätzlich dem § 3 Abs. 2 bis 4 oder
den nach den §§ 7 und 12 zu erlassenden Verordnungen
zuwiderhandelt oder eine militärische Auszeichnung
sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden
Weise verwendet, begeht — sofern die
Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren
Handlung bildet — eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,
im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde
von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 3000 S
zu bestrafen.
§ 15. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verliehenen Wehrdiensterinnerungsmedaillen
in Bronze und in Silber gelten als Wehrdienstmedaillen
in Bronze und in Silber nach diesem
Bundesgesetz.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verliehenen Bundesheerdienstzeichen 1., 2.
und 3. Klasse gelten als Wehrdienstzeichen 1., 2.
und 3. Klasse nach diesem Bundesgesetz.
(3) Für Personen, die vor dem Inkrafttreten des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 an Inspektionen
oder Instruktionen nach § 33 a des Wehrgesetzes
in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/1969 im Gesamtausmaß
von mindestens 12 Tagen teilgenommen
haben, gelten für die Erlangung der Wehrdienstmedaille
in Silber — abweichend von § 10 Abs. 2 —
die Voraussetzungen für die Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille
in Silber nach § 3 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1963 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 98/
1969.
(4) Sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, sind Zeiten
einer Teilnahme an den im Abs. 3 genannten
Inspektionen und Instruktionen auf das Gesamtausmaß
der Präsenzdienstleistungen nach § 10
Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes anzurechnen;
dabei sind hinsichtlich des Anspruches auf Verleihung
der Wehrdienstmedaille in Silber oder Gold
1. der ordentliche Präsenzdienst im Sinne des
Wehrgesetzes vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 272/1971 dem Grundwehrdienst
gemäß § 28 Abs. 3 des Wehrgesetzes
1978 und
2. die Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen
gemäß § 33 a des Wehrgesetzes in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/
1971 der Leistung von Kaderübungen
gleichzuhalten.
(5) Hinsichtlich des Ausschlusses von der Verleihung
einer Wehrdienst-Auszeichnung gilt an Stelle
des § 13 Abs. 1 Z 2 bei Pflichtverletzungen, die
nach dem Heeresdisziplinargesetz, BGBl. Nr. 151/
1956, bestraft wurden, der § 3 Abs. 4 Z 2 des Bundesgesetzes
über das Bundesheerdienstzeichen,
BGBl. Nr. 202/1963.
(6) Auf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses
'Bundesgesetzes den Grundwehrdienst in der
Dauer von acht Monaten angetreten oder Truppen-
oder Kaderübungen geleistet haben, sind der
§ 10 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 sowie der § 11
Abs. 1 Z 10 und Abs. 2 nur dann anzuwenden,
wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
1. das in diesen Bestimmungen genannte
Gesamtausmaß der Wehrdienstleistungen im
vollen Umfang erreichen oder
2. über das schon vor dem Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes erreichte Gesamtausmaß
(Z 1) hinaus noch eine weitere Wehrdienstleistung
der im § 11 Abs. 1 genannten Art erbringen.
§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen
anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
Dies gilt nicht für § 11 Abs. 1 Z 6, 7 und 8
sowie § 15 Abs. 3 und 4.
§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner
1990 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten das Bundesgesetz über das Bundesheerdienstzeichen,
BGBl. Nr. 202/1963, und das Bundesgesetz
über die Wehrdiensterinnerungsmedaille,
BGBl. Nr. 203/1963, außer Kraft.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten außer Kraft
1. die Verordnung über die Ausstattung und die
Art des Tragens des Bundesheerdienstzeichens,
BGBl. Nr. 164/1969, und
2. die Verordnung über die Ausstattung und die
Art des Tragens der Wehrdiensterinnerungsmedaille,
BGBl. Nr. 165/1969.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes
können bereits von dem seiner Kundmachung
folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen
jedoch frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft
gesetzt werden.
§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist
1. hinsichtlich des I.Abschnittes, soweit er sich
auf den II. Abschnitt bezieht, und des
II. Abschnittes, ausgenommen den § 6 zweiter
Satz und den § 7, die Bundesregierung,
2. hinsichtlich des § 7 der Bundesminister für
Landesverteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundeskanzler und
3. im übrigen der Bundesminister für Landesverteidigung
betraut.