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361. Bundesgesetz: Militärische Auszeichnungen (MAG)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 361. Bundesgesetz: Militärische Auszeichnungen (MAG)

I. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Militärische Auszeichnungen im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind

1. das Militär-Verdienstzeichen (II. Abschnitt)

und

2. die Wehrdienst-Auszeichnung (III. Abschnitt).

§ 2. Das Militär-Verdienstzeichen ist als Steckdekoration

zu gestalten. Die Wehrdienst-Auszeichnung

besteht aus einem Kleinod und einem Band.

§ 3. (1) Personen, denen eine militärische Auszeichnung

verliehen worden ist, haben eine Verleihungsurkunde

zu erhalten.

(2) Diese Personen sind berechtigt, sich als Besitzer

der ihnen verliehenen Auszeichnung unter

Anführung der verliehenen Stufe (Klasse) zu

bezeichnen und diese Auszeichnung zur Uniform

oder Zivilkleidung zu tragen.

(3) Die verliehenen militärischen Auszeichnungen

gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten

über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen

und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an

andere Personen übereignet werden.

(4) Andere als die in den Abs. 1 bis 3 genannten

Rechte sind mit den militärischen Auszeichnungen

nicht verbunden.

§ 4. Die mit der Verleihung der militärischen

Auszeichnungen verbundenen Kosten sind vom

Bund zu tragen.

II. Abschnitt

Militär-Verdienstzeichen

§ 5. Das Militär-Verdienstzeichen kann Personen

verliehen werden, die sich durch hervorragende

Leistungen auf militärischem oder zivilem

Gebiet um die militärische Landesverteidigung

besonders verdient gemacht haben.

§ 6. Das Militär-Verdienstzeichen verleiht der

Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung.

Den Antrag auf Erstattung eines solchen

Vorschlages stellt der Bundesminister für Landesverteidigung.

§ 7. Der Bundesminister für Landesverteidigung

hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler die

Ausstattung, die Art des Tragens und die Verleihung

des Militär-Verdienstzeichens durch Verordnung

näher zu bestimmen.

§ 8. (1) Von der Verleihung des Militär-Verdienstzeichens

sind Personen ausgeschlossen, die

wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener

gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr

als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.

(2) Der Ausschluß von der Verleihung gilt bis

zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung.

III. Abschnitt

Wehrdienst-Auszeichnung

§ 9. (1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch

die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu

würdigen.

(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zur Würdigung

1. eines vollständig geleisteten Grundwehrdienstes

sowie von Truppen- und Kaderübungen

als

a) Wehrdienstmedaille in Bronze,

b) Wehrdienstmedaille in Silber,

c) Wehrdienstmedaille in Gold,

2. langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer

als

a) Wehrdienstzeichen 3. Klasse,

b) Wehrdienstzeichen 2. Klasse,

c) Wehrdienstzeichen 1. Klasse

zu verleihen.

(3) Die Wehrdienstmedaille hat der zuständige

Militärkommandant zu verleihen. Das Wehrdienstzeichen

hat der Bundesminister für Landesverteidigung

zu verleihen.

§ 10. (1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist

an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst

gemäß § 28 Abs. 1 oder 3 des Wehrgesetzes

1978 vollständig geleistet haben.

(2) Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen

zu verleihen, die

1. nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von

sechs Monaten Truppenübungen oder Kaderübungen

im Gesamtausmaß von 30 Tagen

oder

2. nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von

acht Monaten eine Kaderübung geleistet

haben.

(3) Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen

zu verleihen, die

1. nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von

sechs Monaten Truppenübungen oder Kaderübungen

im Gesamtausmaß von 60 Tagen

oder

2. nach dem Grundwehrdienst in der Dauer von

acht Monaten Kaderübungen im Gesamtausmaß

von 30 Tagen geleistet haben.

§ 11. (1) Das Wehrdienstzeichen ist an Personen

zu verleihen, die Wehrdienstleistungen

1. im Dienstverhältnis als Berufsoffizier,

2. als zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion

herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter

(§ 11 des Wehrgesetzes 1978),

3. als Militärpilot auf Zeit (§ 12 des Wehrgesetzes

1978),

4. im Wehrdienst als Zeitsoldat (§ 32 des

Wehrgesetzes 1978),

5. im Präsenzdienst nach dem Bundesgesetz

über die Entsendung von Angehörigen des

Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland,

BGBl. Nr. 233/1965,

6. im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat

(§ 10 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung

der Kundmachung BGBl. Nr. 150),

7. in einer Verwendung in Offiziersfunktion

(§ 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung

der Kundmachung BGBl. Nr. 150),

8. im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst

(§ 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung

der Kundmachung BGBl. Nr. 150),

9. in freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten

(§ 30 des Wehrgesetzes 1978),

10. in Truppenübungen oder

11. in Kaderübungen

erbracht haben. Die Leistung von Truppen- und

Kaderübungen kommt für eine Würdigung durch

ein Wehrdienstzeichen nur insoweit in Betracht, als

sie über die für die Verleihung der Wehrdienstmedaille

in Gold nach § 10 Abs. 3 Z 1 und 2 jeweils

erforderlichen Gesamtausmaße hinausgeht.

(2) Personen, die Wehrdienstleistungen nach

Abs. 1 erbracht haben, ist

1. das Wehrdienstzeichen 3. Klasse für Dienstleistungen

im Gesamtausmaß von fünf Jahren,

2. das Wehrdienstzeichen 2. Klasse für Dienstleistungen

im Gesamtausmaß von 15 Jahren

und

3. das Wehrdienstzeichen 1. Klasse für Dienstleistungen

im Gesamtausmaß von 25 Jahren

zu verleihen. Bei Wehrdienstleistungen nach Abs. 1

Z 9 bis 11 entspricht eine Dauer der Präsenzdienstleistung

von 12 Tagen als Voraussetzung für die

Verleihung einem Jahr des jeweils für die einzelnen

Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes; ergeben

sich bei solchen Präsenzdienstleistungen nach dieser

Berechnung nicht volle Jahre, so sind sie im

Verhältnis von einem Tag für einen Monat des

erwähnten Gesamtausmaßes zu berücksichtigen.

Wehrdienstzeichen, für deren Verleihung Wehrdienstleistungen

nach Abs. 1 Z 9 bis 11 berücksichtigt

werden, dürfen nicht vor Ablauf des für die einzelnen

Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes

von fünf, 15 und 25 Jahren ab der Entlassung aus

dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst verliehen

werden.

(3) Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung

bestimmten Gendarmerieschulen

(§ 62 des Wehrgesetzes 1978) während der Zeit

vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind

auf das nach Abs. 2 für die Verleihung eines Wehrdienstzeichens

erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen.

(4) Dienstleistungen nach Abs. 3 sind am Wehrdienstzeichen

durch eine besondere Kennzeichnung

hervorzuheben.

§ 12. Der Bundesminister für Landesverteidigung

hat die Ausstattung, die Art des Tragens und die

Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung durch

Verordnung näher zu bestimmen.

§ 13. (1) Von der Verleihung der Wehrdienstmedaille

sind Personen ausgeschlossen, die

1. wegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz,

BGBl. Nr. 344/1970, gerichtlich

strafbarer Handlungen verurteilt wurden oder

2. wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz

1985, BGBl. Nr. 294, mit

einer anderen Disziplinarstrafe als dem Verweis,

der Geldbuße oder dem Ausgangsverbot

für höchstens sieben Tage bestraft wurden.

(2) Von der Verleihung des Wehrdienstzeichens

sind Personen ausgeschlossen, die

1. nach Abs. 1 von der Verleihung der Wehrdienstmedaille

ausgeschlossen sind oder

2. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz

begangener gerichtlich strafbarer Handlungen

zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe

verurteilt wurden.

(3) Der Ausschluß von der Verleihung (Abs. 1

und 2) gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verur-

teilung sowie für die Dauer der Vollstreckung der

verhängten Disziplinarstrafe, zumindest jedoch für

die Dauer von drei Jahren ab der Rechtskraft des

Disziplinarerkenntnisses, mit dem diese Disziplinarstrafe

verhängt wurde.

IV. Abschnitt

Straf- und Schlußbestimmungen

§ 14. Wer vorsätzlich dem § 3 Abs. 2 bis 4 oder

den nach den §§ 7 und 12 zu erlassenden Verordnungen

zuwiderhandelt oder eine militärische Auszeichnung

sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden

Weise verwendet, begeht — sofern die

Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren

Handlung bildet — eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde,

im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde

von dieser Behörde, mit Geldstrafe bis zu 3000 S

zu bestrafen.

§ 15. (1) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verliehenen Wehrdiensterinnerungsmedaillen

in Bronze und in Silber gelten als Wehrdienstmedaillen

in Bronze und in Silber nach diesem

Bundesgesetz.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verliehenen Bundesheerdienstzeichen 1., 2.

und 3. Klasse gelten als Wehrdienstzeichen 1., 2.

und 3. Klasse nach diesem Bundesgesetz.

(3) Für Personen, die vor dem Inkrafttreten des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 an Inspektionen

oder Instruktionen nach § 33 a des Wehrgesetzes

in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/1969 im Gesamtausmaß

von mindestens 12 Tagen teilgenommen

haben, gelten für die Erlangung der Wehrdienstmedaille

in Silber — abweichend von § 10 Abs. 2 —

die Voraussetzungen für die Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille

in Silber nach § 3 Abs. 1

lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1963 in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 98/

1969.

(4) Sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, sind Zeiten

einer Teilnahme an den im Abs. 3 genannten

Inspektionen und Instruktionen auf das Gesamtausmaß

der Präsenzdienstleistungen nach § 10

Abs. 2 und 3 dieses Bundesgesetzes anzurechnen;

dabei sind hinsichtlich des Anspruches auf Verleihung

der Wehrdienstmedaille in Silber oder Gold

1. der ordentliche Präsenzdienst im Sinne des

Wehrgesetzes vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 272/1971 dem Grundwehrdienst

gemäß § 28 Abs. 3 des Wehrgesetzes

1978 und

2. die Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen

gemäß § 33 a des Wehrgesetzes in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/

1971 der Leistung von Kaderübungen

gleichzuhalten.

(5) Hinsichtlich des Ausschlusses von der Verleihung

einer Wehrdienst-Auszeichnung gilt an Stelle

des § 13 Abs. 1 Z 2 bei Pflichtverletzungen, die

nach dem Heeresdisziplinargesetz, BGBl. Nr. 151/

1956, bestraft wurden, der § 3 Abs. 4 Z 2 des Bundesgesetzes

über das Bundesheerdienstzeichen,

BGBl. Nr. 202/1963.

(6) Auf Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses

'Bundesgesetzes den Grundwehrdienst in der

Dauer von acht Monaten angetreten oder Truppen-

oder Kaderübungen geleistet haben, sind der

§ 10 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 sowie der § 11

Abs. 1 Z 10 und Abs. 2 nur dann anzuwenden,

wenn sie nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

1. das in diesen Bestimmungen genannte

Gesamtausmaß der Wehrdienstleistungen im

vollen Umfang erreichen oder

2. über das schon vor dem Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes erreichte Gesamtausmaß

(Z 1) hinaus noch eine weitere Wehrdienstleistung

der im § 11 Abs. 1 genannten Art erbringen.

§ 16. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen

anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.

Dies gilt nicht für § 11 Abs. 1 Z 6, 7 und 8

sowie § 15 Abs. 3 und 4.

§ 17. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner

1990 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten das Bundesgesetz über das Bundesheerdienstzeichen,

BGBl. Nr. 202/1963, und das Bundesgesetz

über die Wehrdiensterinnerungsmedaille,

BGBl. Nr. 203/1963, außer Kraft.

(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

treten außer Kraft

1. die Verordnung über die Ausstattung und die

Art des Tragens des Bundesheerdienstzeichens,

BGBl. Nr. 164/1969, und

2. die Verordnung über die Ausstattung und die

Art des Tragens der Wehrdiensterinnerungsmedaille,

BGBl. Nr. 165/1969.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes

können bereits von dem seiner Kundmachung

folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen

jedoch frühestens mit 1. Jänner 1990 in Kraft

gesetzt werden.

§ 18. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist

1. hinsichtlich des I.Abschnittes, soweit er sich

auf den II. Abschnitt bezieht, und des

II. Abschnittes, ausgenommen den § 6 zweiter

Satz und den § 7, die Bundesregierung,

2. hinsichtlich des § 7 der Bundesminister für

Landesverteidigung im Einvernehmen mit

dem Bundeskanzler und

3. im übrigen der Bundesminister für Landesverteidigung

betraut.

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