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361_1985 AT

361. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1983

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 361. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1983

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Studienförderungsgesetz 1983, BGBl.

Nr. 436, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 543/1984 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Österreichische Staatsbürger sowie Personen

mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose,

die in Österreich eine Reifeprüfung abgelegt

haben und deren Eltern in Österreich durch wenigstens

fünf Jahre einkommensteuerpflichtig waren,

die

a) als ordentliche Hörer an österreichischen

Universitäten,

b) als ordentliche Hörer an der Akademie der

bildenden Künste oder an einer österreichischen

Kunsthochschule,

c) nach Ablegung einer Reifeprüfung an einer

auf dem Gebiete der Republik Österreich

gelegenen theologischen Lehranstalt (Art. V

§ 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II

Nr. 2/1934),

d) als ordentliche Studierende an öffentlichen

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen

Akademien oder Akademien

für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang)

sowie an mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Privatschulen

mit eigenem Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2

des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/

1962), deren Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen

Akademien oder Berufspädagogischen

Akademien oder Akademien für

Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe

und gleichen Bildungsumfanges durch

Verordnung festgestellt wird,

e) als ordentliche Studierende an öffentlichen

oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen

Lehranstalten,

f) als Schüler an medizinisch-technischen Schulen

(§ 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 102/1961)

studieren, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes

Anspruch auf Studienbeihilfen, Zuschüsse

zur Studienbeihilfe und Beihilfen für Auslandsstudien

und können Leistungsstipendien sowie außerordentliche

Studienunterstützungen erhalten."

2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Inwieweit außerordentliche Hörer und

Gasthörer sowie Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung

vorbereiten ordentlichen

Hörern gleichzustellen sind, ist im Hinblick auf die

Art und Dauer der Studien durch Verordnung zu

regeln. In der Verordnung ist auch der Nachweis

eines günstigen Studienerfolges unter sinngemäßer

Anwendung der §§ 8 bis 12 und 22 lit. a näher festzulegen."

3. § 1 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Gewährung einer Studienbeihilfe oder

einer weiteren Förderungsmaßnahme nach diesem

Bundesgesetz berührt den Anspruch auf Unterhalt

weder dem Grunde noch der Höhe nach."

4. § 2 Abs. 3 bis 5 haben zu lauten

„(3) Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht

nicht

a) wenn ein Studierender an einer im § 1 Abs. 1

genannten Anstalt das Studium mehr als einmal

gewechselt hat. Ein einmaliger Studienwechsel

vor Beginn des vierten Studiensemesters

oder Studienwechsel, bei welchen die

gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung

eingerechnet werden, sind hiebei

nicht zu berücksichtigen;

b) wenn ein Studierender an einer in § 1 Abs. 1

lit. a und c genannten Anstalt die zur Ablegung

einer Diplomprüfung vorgesehene Studienzeit

ohne wichtigen Grund um mehr als

ein Semester überschritten hat, bis zur erfolgreichen

Ablegung dieser Prüfung. Semester,

die vor Ablegung der Diplomprüfung oder

des Rigorosums des vorhergehenden Studienabschnittes

absolviert wurden und in den laufenden

Studienabschnitt einzurechnen sind,

verkürzen diese Anspruchsdauer nicht;

c) wenn ein Studierender an einer in § 1 Abs. 1

lit. b genannten Anstalt die zur Ablegung

einer Diplomprüfung vorgesehene Studienzeit

ohne wichtigen Grund um mehr als ein

Semester überschritten hat, bis zur erfolgreichen

Ablegung dieser Prüfung;

d) wenn ein Studierender an einer in § 1 lit. d

und e genannten Anstalt die vorgesehene Studienzeit

ohne wichtigen Grund um mehr als

ein Semester überschreitet;

e) wenn ein Schüler an einer im § 1 Abs. 1 lit. f

genannten Schule gemäß § 12 Abs. 1 des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 wegen

voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles

vom weiteren Besuch der Schule

ausgeschlossen wird.

Als wichtige Gründe im Sinne der lit. b bis d gelten

Krankheit, Schwangerschaft sowie jedes unvorhergesehene

oder unabwendbare Ereignis, das der

Studierende nicht selbst verschuldet hat, sofern

dadurch der Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt

wurde.

(4) Darüber hinaus kann vom zuständigen Bundesminister

über Ansuchen des Studierenden und

nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde

bei Vorliegen anderer wichtiger

Gründe, insbesondere besonders aufwendiger

und umfangreicher wissenschaftlicher Arbeiten

(Dissertationen und Diplomarbeiten), Studien im

Ausland sowie ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen,

zu der in Abs. 3 lit. b bis d angeführten

Anspruchsdauer Studienbeihilfe für ein

weiteres Semester bewilligt werden.

(5) Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien

(Studienrichtungen) besteht Anspruch auf Studienbeihilfe

nur für ein Studium (eine Studienrichtung).

Die Wahl des Studiums (Studienrichtungen),

für das Studienbeihilfe bezogen werden soll, steht

dem Studierenden frei."

5. § 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist für die

Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit das zu

erwartende Jahreseinkommen heranzuziehen,

wenn nach Ablauf des gemäß Abs. 2 maßgebenden

Kalenderjahres durch eine schwere Erkrankung,

die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen

Elternteiles wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung

der Altersgrenze oder durch Arbeitslosigkeit

voraussichtlich eine länger währende Verminderung

des Einkommens eintreten wird. Das Jahreseinkommen

ist aus dem nach der schweren Erkrankung

(der Pensionierung usw.) zu erwartenden

Einkommen zu schätzen. Bei Ableben eines Elternteiles

ist, sofern dessen Einkommen zur Beurteilung

der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen

wäre, das Einkommen aller zur Beurteilung der

sozialen Bedürftigkeit maßgeblichen Personen zu

schätzen."

6. § 8 Abs. 3 bis 5 haben zu lauten

„(3) Wenn die zuständige akademische Behörde

innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten von

Rechtsvorschriften, die die Erlassung oder Änderung

einer Verordnung gemäß Abs. 2 erfordern,

keine der Rechtsvorschriften entsprechende Verordnung

beschließt, ist das Bundesministerium für

Wissenschaft und Forschung berechtigt, der akademischen

Behörde den Entwurf einer solchen Verordnung

zu übermitteln; wird auf Grund dieses

Entwurfes binnen eines Monats von der akademischen

Behörde keine entsprechende Verordnung

erlassen, dann hat der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung nach Anhörung der Österreichischen

Hochschülerschaft eine den Vorschriften

entsprechende Verordnung zu erlassen.

(4) Studierenden, denen auf Grund des § 13

Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

(AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, ein Studium irreguläre

bewilligt wurde, hat das Bundesministerium

für Wissenschaft und Forschung unter sinngemäßer

Anwendung des Abs. 1 auf Antrag des Studierenden

den Nachweis eines günstigen Studienerfolges

vorzuschreiben und gleichzeitig denjenigen Senat

der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der

über eine allfällige Vorstellung des Studierenden

gemäß § 16 Abs. 3 zu entscheiden hat.

(5) Sofern die besonderen Studiengesetze und

Studienordnungen keine Studiendauer für das

Doktoratsstudium vorsehen, ist in den Verordnungen

gemäß Abs. 2 unter Berücksichtigung der Studiendauer

ähnlicher anderer Doktoratsstudien der

Zeitraum zu bestimmen, für den längstens Studienbeihilfe

bezogen werden kann."

7. § 9 hat zu lauten

„§ 9. Studienerfolg an der Akademie der bildenden

Künste und an den Kunsthochschulen

(1) An Kunsthochschulen und der Akademie der

bildenden Künste ist für Studien nach dem Kunsthochschul-

Studiengesetz (KHStG), BGBl.

Nr. 187/1983, der Nachweis des günstigen

Studienerfolges zu erbringen

a) in den ersten beiden Semestern durch den

Nachweis der Aufnahme als ordentlicher

Hörer;

b) nach dem zweiten und nach jedem weiteren

Semester durch den Nachweis der positiven

Beurteilung aus allen zentralen künstlerischen

Fächern der jeweiligen Studienrichtung;

c) nach dem zweiten Semester und nach dem

sechsten Semester durch Zeugnisse über

erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen

und Prüfungen aus sonstigen Pflichtfächern

der jeweiligen Studienrichtung in einem der

zurückgelegten Studienzeit entsprechenden

Ausmaß;

d) nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung

der jeweiligen Diplomprüfung;

e) nach dem vierten Semester des zweiten Studienabschnittes

durch Zeugnisse gemäß lit. c.

(2) Der Umfang der gemäß Abs. 1 lit. c und e

vorzulegenden Studiennachweise ist unter Berücksichtigung

des KHStG und der Studienpläne vom

Gesamtkollegium (Professorenkollegium) durch

Verordnung zu bestimmen. Die Verordnung bedarf

der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft

und Forschung. Der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung hat die Genehmigung zu

verweigern, sofern die Verordnung gegen gesetzliche

Vorschriften verstößt oder, Studiennachweise

verlangt werden, die über die in den Studienplänen

vorgesehenen Prüfungen hinausgehen.

(3) Wenn das zuständige Gesamtkollegium (Professorenkollegium)

innerhalb von sechs Monaten

ab Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die

Erlassung oder eine Änderung einer Verordnung

gemäß Abs. 2 erfordern, keine der Rechtsvorschriften

entsprechende Verordnung beschließt, ist das

Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

berechtigt, der akademischen Behörde den

Entwurf einer solchen Verordnung zu übermitteln;

wird auf Grund dieses Entwurfes binnen eines

Monats von der akademischen Behörde keine entsprechende

Verordnung erlassen, dann hat der

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft

eine den Vorschriften entsprechende Verordnung

zu erlassen.

(4) Studierenden, denen gemäß § 16 Abs. 3

KHStG ein Studium irregulare bewilligt wurde,

oder denen Studien gemäß § 18 KHStG verkürzt

oder gemäß § 30 KHStG angerechnet wurden, hat

das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung

unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1

auf Antrag des Studierenden den Nachweis eines

günstigen Studienerfolges vorzuschreiben und

gleichzeitig denjenigen Senat der Studienbeihilfenbehörde

zu bestimmen, der über eine allfällige Vorstellung

des Studierenden gemäß § 16 Abs. 3 zu

entscheiden hat.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung kann auf Antrag des Studierenden und

nach Anhörung des Abteilungskollegiums (Professorenkollegiums)

von der Bestimmung des Abs. 1

lit. b Nachsicht erteilen, wenn wegen einer Prüfung

gemäß § 33 Abs. 5 KHStG oder besonderer Studiengegebenheiten

unter Berücksichtigung des bisherigen

Studienganges des Studierenden künftig

ein günstiger Studienerfolg aus den zentralen

künstlerischen Fächern erwartet werden kann.

(6) Für Studienrichtungen, die durch das

AHStG, durch besondere Studiengesetze, Studienordnungen

und Studienpläne geregelt sind, ist der

§ 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Lehrveranstaltung

im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. b auch der

künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende

der Studienrichtung Architektur an der

Akademie der bildenden Künste haben anstelle des

Studiennachweises gemäß § 8 Abs. 1 lit. c nach dem

vierten Semester einen Nachweis gemäß § 8 Abs. 1

lit. b zu erbringen."

8. § 13 Abs. 1 bis 13 haben zu lauten

„(1) Bei Festsetzung der. Höhe der Studienbeihilfe

ist bei unverheirateten Studierenden von

einem jährlichen Grundbetrag von 30000 S, bei

verheirateten Studierenden und bei unverheirateten

Studierenden, denen die Pflege und Erziehung

mindestens eines Kindes zukommt, von einem jährlichen

Grundbetrag von 36000 S auszugehen.

(2) Dieser Grundbetrag erhöht sich um insgesamt

15500 S, wenn

a) die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Studierenden

verstorben sind oder

b) der Studierende sich vor Aufnahme des Studiums

durch vier Jahre zur Gänze selbst

erhalten hat oder

c) der Studierende im Gemeindegebiet des Studienortes

seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort

hat, weil der bisherige Aufenthaltsort vom

Studienort so weit entfernt ist, daß die tägliche

Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar

ist oder

d) der verheiratete Studierende weder mit einem

leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit

einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)

seines Ehegatten im gemeinsamen Haushalt

oder

e) der unverheiratete Studierende, dem die

Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes

zukommt nicht mit einem leiblichen

Elternteil (Wahlelternteil) im gemeinsamen

Haushalt lebt.

(3) Die im Abs. 1 angeführten Beträge erhöhen

sich um weitere 19000 S, sofern es sich beim Studierenden

um ein erheblich behindertes Kind im

Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,

BGBl. Nr. 376, handelt.

(4) Von welchen Gemeinden die tägliche Hin-

und Rückfahrt gemäß Abs. 2 lit. c zeitlich noch

zumutbar ist, kann der zuständige Bundesminister

durch Verordnung feststellen. Eine Fahrzeit von

mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort

unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel

ist jedenfalls nicht mehr als zumutbar

anzusehen.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und

Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport und dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

durch Verordnung jene an den Studienort angrenzenden

Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer

verkehrsgünstigen Lage zum Studienort geeignet

sind, gemäß Abs. 2 lit. c dem Studienort gleichgesetzt

zu werden.

(6) Der gemäß Abs. 1 bis 3 zustehende Grundbetrag

vermindert sich durch

a) den 13000 S übersteigenden Betrag der

Bemessungsgrundlage des Studierenden;

b) die gemäß Abs. 7 zu errechnende zumutbare

Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern

(Wahleltern), sofern sich der Studierende vor

Aufnahme des Studiums nicht durch vier

Jahre zur Gänze selbst erhalten hat;

c) die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare

Unterhaltsleistung des Ehegatten des Studierenden;

d) andere Stipendien und Studienbeihilfen

gemäß Abs. 11.

(7) a) Die zumutbare Unterhaltsleistung der

leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt

für die ersten 42000 S 0 vH

für die weiteren 48000 S 20 vH

für die weiteren 30000 S 25 vH

für die weiteren 30000 S 35 vH

für die weiteren Beträge 45 vH

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives

Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG

1972 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles)

vermindert das Einkommen des

anderen Elternteiles (Wahlelternteiles)

nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern)

jedoch nicht in Wohngemeinschaft,

so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung

die Summe der zunächst

von jedem Eltern(Wahleltern)teil

getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen;

b) leben die leiblichen Eltern (Wahleltern)

des Studierenden nicht in Wohngemeinschaft,

so ist insoweit von einer geringeren

Unterhaltsleistung auszugehen, als

der Studierende nachweist, daß der ihm

von einem Elternteil (Wahlelternteil)

geleistete Unterhaltsbeitrag nicht die

Höhe im Sinne der lit. a erreicht. Der

Nachweis ist erbracht, wenn das zuständige

Gericht dem Studierenden trotz

ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren

Unterhaltsbeitrag als nach den obigen

Sätzen zugesprochen hat oder der

Studierende den zugesprochenen Unterhaltsbeitrag

trotz einer wegen der laufenden

Unterhaltsbeiträge geführten

Exekution zur Hereinbringung auf das

künftig fällige Arbeitseinkommen (§ 6

Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes,

BGBl. Nr. 51/1955), gegebenenfalls

einer Exekution zur Sicherstellung

(§ 372 der Exekutionsordnung, RGBl.

Nr. 79/1896), nicht erhalten hat.

(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten

sind 30 vH des 40000 S übersteigenden Teiles

der Bemessungsgrundlage anzusehen.

(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das

Einkommen des Studierenden, der leiblichen Eltern

(Wahleltern) sowie des Ehegatten des Studierenden

gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge

anzusehen

a) für jede Person, für die entweder der Studierende,

einer seiner leiblichen Elternteile

(Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft

Gesetzes Unterhalt leistet, 23000 S;

b) für jede Person, die eine der in § 1 Abs. 1

genannten Anstalten als ordentlicher Hörer

(Studierender) besucht oder einem solchen

gemäß § 1 Abs. 2 gleichgestellt ist, sind weitere

10000 S abzuziehen;

c) die Absetzbeträge erhöhen sich jeweils um

weitere 19000 S, sofern es sich um ein erheblich

behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes

1967 handelt.

Die Absetzbeträge vermindern sich um das allfällige

Einkommen dieser Person. Für den Studierenden

selbst steht nur dann ein Absetzbetrag in der

Höhe von 16000 S zu, wenn er zum Zeitpunkt der

Antragstellung das 27. Lebensjahr überschritten

hat. Der zweite Elternteil (Wahlelternteil) ist jedenfalls

zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern)

nicht in Wohngemeinschaft und sind beide

kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert

jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das

Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)teils.

(10) Für Personen, die nur Einkünfte aus nichtselbständiger

Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG

1972 beziehen, ist deren Bemessungsgrundlage um

9000 S zu vermindern.

(11) Erhält der Studierende neben der Studienbeihilfe

weitere Stipendien, so ist die Studienbeihilfe

so weit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen

ohne Anrechnung von weiteren Förderungen

nach diesem Bundesgesetz die für ihn höchstmögliche

Studienbeihilfe um nicht mehr als 9000 S

übersteigt. Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes

1983, BGBl. Nr. 455, sind auf eine Studienbeihilfe

zur Gänze anzurechnen; gebühren

diese Beihilfen nicht für denselben Zeitraum, so ist

nur der entsprechende Teil anzurechnen, wobei im

Fall der Schul- und Heimbeihilfe für jeden Monat

der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen

ist.

(12) Studienbeihilfen sind jeweils auf 100 S aufbeziehungsweise

abzurunden. Ein Anspruch auf

Studienbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß

Abs. 1 bis 11 errechnete Studienbeihilfe einen

Betrag von 2000 S jährlich unterschreitet.

(13) Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht

nicht, sofern

a) das Vermögen im Sinne des § 7 der leiblichen

Eltern (Wahleltern) und des Studierenden

sowie dessen Ehegatten zusammen 350000 S

übersteigt oder

b) das Vermögen gemäß lit. a 150000 S übersteigt

und die gemäß Abs. 1 bis 10 ermittelte

Studienbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte

der gemäß Abs. 1 bis 3 höchstmöglichen Studienbeihilfe

erreicht."

9. § 14 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist mit dem

Sitz in Wien und mit Außenstellen in Graz, Innsbruck,

Linz, Salzburg und Klagenfurt einzurichten.

Bei entsprechendem Bedarf kann der Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung aus Gründen

der Verwaltungsvereinfachung auch eine weitere

Außenstelle in Leoben errichten. Die Außenstelle in

Graz ist für Studierende an den in § 1 Abs. 1

genannten Anstalten in Steiermark, die Außenstelle

in Innsbruck ist für Studierende an den in § 1

Abs. 1 genannten Anstalten in Tirol und Vorarlberg,

die Außenstelle in Linz ist für Studierende an

den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten in Oberösterreich,

die Außenstelle in Salzburg ist für Studierende

an den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten in

Salzburg und die Außenstelle in Klagenfurt ist für

Studierende an den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten

in Kärnten zuständig. Die Studienbeihilfenbehörde

untersteht in allen ihre Organisation betreffenden

Angelegenheiten unmittelbar dem Bundesminister

für Wissenschaft und Forschung. Die

Befugnisse des mit der Vollziehung der Studienbeihilfenangelegenheiten

für die Studierenden an den

in § 1 Abs. 1 lit. d und e genannten Anstalten

betrauten Bundesministers für Unterricht, Kunst

und Sport sowie des mit der Vollziehung der Studienbeihilfenangelegenheiten

für die Schüler an

den in § 1 Abs. 1 lit. f genannten Anstalten betrauten

Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz

werden dadurch nicht berührt."

10. § 16 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde,

die nach Abs. 1 oder nach anderen gesetzlichen

Vorschriften ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren

erlassen worden sind, kann die Partei

binnen zwei Wochen wegen behaupteter

Rechtswidrigkeit Vorstellung erheben. Die Studienbeihilfenbehörde

hat nach Durchführung eines

Ermittlungsverfahrens (§ 14 Abs. 2) die Angelegenheit

neuerlich zu entscheiden."

11. Dem § 23 ist folgender Abs. 3 anzufügen

„(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während

der Monate, in denen der Studierende einer

Erwerbstätigkeit von mehr als zwei Wochen nachgeht

und diese mehr als eine Halbbeschäftigung

darstellt; ausgenommen sind die im § 4 Abs. 4

genannten Tätigkeiten."

12. § 24 Abs. 1 lit. e hat zu entfallen.

13. § 24 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt

mit Ende des Semesters

a) in welchem der Studierende die Anspruchsdauer

gemäß § 2 Abs. 3 lit. b bis d überschritten

hat oder

b) für das der Studierende keinen Studiennachweis

gemäß § 9 Abs. 1 lit. b vorgelegt hat.

(3) Bei Schülern an medizinisch-technischen

Schulen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe

mit Ende des Monats, in welchem der Schüler aus

dem im § 2 Abs. 3 lit. e genannten Grund vom weiteren

Besuch der Schule ausgeschlossen wurde."

14. § 25 Abs. 1 lit. a hat zu lauten

„a) den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe,

sofern dessen Zuerkennung

durch unvollständige oder unwahre Angaben

bewirkt oder erschlichen wurde;"

15. § 25 Abs. 2 und 3 haben zu lauten

„(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruchs

ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen

aufzurechnen. Ist eine Aufrechnung nicht möglich,

so kann die Rückforderung bis zu zwei Jahren

gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen

gestattet werden.

(3) Im Fall des Abs. 1 lit. c ist die Rückforderung

bis auf 10 vH, wenigstens aber auf 1000 S zu verringern,

wenn

a) der Studierende sein Studium nicht abbricht

und nach längstens zwei Semestern wieder

einen günstigen Studienerfolg nachweist;

b) der Studierende die zum Ausschluß der

Rückzahlungsverpflichtung notwendigen

Studiennachweise zwar innerhalb der für die

Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese

jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt

hat."

16. Der III. Abschnitt hat zu lauten

„III. ABSCHNITT

Weitere Förderungsmaßnahmen

§ 26. Zuschuß zur Studienbeihilfe

(1) Studierende, die während des Zuerkennungszeitraumes

einer Studienbeihilfe in den Studienvorschriften

vorgeschriebene Lehrveranstaltungen aus

Pflichtfächern mit Erfolg besucht haben, die einen

Aufenthalt außerhalb des Hochschulortes und des

gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Studierenden

im Ausmaß von insgesamt mindestens fünf Tagen

erforderten, haben Anspruch auf einen Zuschuß

zur Studienbeihilfe in der Höhe von 100 S für

jeden Tag. Werden jedoch derartige Lehrveranstaltungen

im Ausland abgehalten, so beträgt der

Anspruch 250 S für jeden Tag.

(2) Anträge auf Gewährung eines Zuschusses zur

Studienbeihilfe sind innerhalb von drei Monaten

nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes der Studienbeihilfe

bei der Studienbeihilfenbehörde zu

stellen.

§ 27. Beihilfen für Auslandsstudien

(1) Studierende an in § 1 Abs. 1 lit. a bis c

genannten Anstalten haben Anspruch auf Gewährung

einer Beihilfe für ein Auslandsstudium durch

den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,

sofern

a) der Studierende einen günstigen Studienerfolg

im Sinne der §§ 8 bis 10 nachweist;

b) der Studierende eine Diplomprüfung (Rigorosum,

Staatsprüfung) bereits abgelegt hat

oder, sofern in den Studienvorschriften keine

derartige Prüfung vorgesehen ist, sich der

Studierende in einem höheren als dem vierten

einrechenbaren Semester befindet;

c) der Studierende keine der für ihn noch zur

Gewährung einer Studienbeihilfe führenden

Bemessungsgrundlagen um mehr als das

Doppelte überschreitet.

(2) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium

beträgt bei einem Studium in Europa 1000 S

und bei einem Studium außerhalb Europas 2000 S

monatlich. Für Studienbeihilfenbezieher oder für

Studierende, die unter Berücksichtigung eines

gemäß § 13 Abs. 2 erhöhten Grundbetrages

Anspruch auf Studienbeihilfe hätten, beträgt die

Beihilfe für ein Auslandsstudium bei einem Studium

in Europa 2000 S und bei einem Studium außerhalb

Europas 4000 S. Die Gewährung einer Beihilfe

für ein Auslandsstudium durch mehr als zehn

Monate ist ausgeschlossen.

(3) Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für ein

Auslandsstudium sind frühestens drei Monate vor

und längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums

bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.

Der Studierende hat

a) die voraussichtliche Dauer der Auslandsstudien

anzugeben,

b) das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,

c) eine Bestätigung der zuständigen akademischen

Behörde vorzulegen, daß auf Grund

des Studienprogramms das Auslandsstudium

für die Dauer seines Studiums angerechnet

werden kann und

d) dem Antrag die erforderlichen Nachweise

beizuschließen.

(4) Die Auszahlung der Beihilfen für Auslandsstudien

erfolgt in zwei Raten zu Beginn und nach

Abschluß des Auslandsstudiums. Voraussetzung für

die Auszahlung der zweiten Rate ist, daß dem Studierenden

die Zeit seines Auslandsstudiums in die

Studienzeit eingerechnet wurde.

(5) Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe

oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium

gewährt wurde, sind in die Ansprüchsdauer

gemäß § 2 Abs. 3 lit. b und c einzurechnen.

§ 28. Leistungsstipendien

(1) Den in § 1 Abs. 1 lit. a bis e genannten

Anstalten ist zur Förderung von Studierenden, die

nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende

Studienleistungen erbracht haben sowie zur

Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer

Arbeiten von Studierenden mit überdurchschnittlichen

Studienerfolg pro Studienjahr insgesamt ein

Betrag von 21/2 vH der Aufwendungen für die

Gewährung von Studienbeihilfen des letzten Kalenderjahres

zur Verfügung zu stellen.

(2) Die zuständigen Bundesminister haben durch

Verordnung die gemäß Abs. 1 für Leistungsstipendien

zur Verfügung stehenden Budgetmittel auf die

einzelnen Universitäten, Fakultäten, Kunsthochschulen,

die Akademie der bildenden Künste und

die sonstigen Anstalten nach der Zahl der im abgelaufenen

Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse

österreichischer Studierender aufzuteilen.

(3) Weitere Voraussetzungen für die Zuerkennung

eines Leistungsstipendiums sind

a) bei Studierenden an Universitäten der Vorschlag

eines in § 23 Abs. 1 lit. a UOG

genannten Universitätslehrers samt eingehender

Begründung;

b) bei Studierenden an Kunsthochschulen und

der Akademie der bildenden Künste der Vorschlag

eines Hochschulprofessors oder

Hochschuldozenten samt eingehender

Begründung;

c) die Vorlage einer Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde,

daß der Studierende keine der

für ihn noch zur Gewährung einer Studienbeihilfe

führenden Bemessungsgrundlagen

um mehr als das Doppelte überschreitet.

(4) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien

erfolgt an Universitäten, Kunsthochschulen und an

der Akademie der bildenden Künste im selbständigen

Wirkungsbereich durch das oberste Kollegialorgan;

sofern die Universität in Fakultäten gegliedert

ist, durch das Fakultätskollegium. An den in

§ 1 Abs. 1 lit. c bis e genannten Anstalten erfolgt die

Zuerkennung an die einzelnen Studierenden durch

den Leiter der Anstalt nach Anhörung der an der

jeweiligen Anstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.

(5) Ein Leistungsstipendium darf für ein Studienjahr

10000 S nicht unter- und 50000 S nicht überschreiten.

(6) Die Zuerkennung und Anweisung der Leistungsstipendien

hat im Sommersemester des jeweiligen

Studienjahres zu erfolgen.

§ 29. Studienunterstützungen

Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen

der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende,

zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders

schwieriger Studienbedingungen oder zur Förderung

nach Maßgabe der Studienvorschriften beson-

derer Studienleistungen, Studienunterstützungen

gewähren. Für zwei Semester soll eine Studienunterstützung

2000 S nicht unterschreiten und den

Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe nicht

überschreiten. Dafür ist insgesamt ein Betrag von

mindestens 1 vH der Aufwendungen für die Gewährung

von Studienbeihilfen des letzten Kalenderjahres

zur Verfügung zu stellen.

§ 30. Anwendung von Bestimmungen des

II. Abschnittes

Soweit der III. Abschnitt keine besonderen

Bestimmungen enthält, sind darauf mit Ausnahme

des § 29 die Bestimmungen des II. Abschnittes, insbesondere

die §§ 1 bis 11, 13 Abs. 13, 15 bis 17, 20

Abs. 1 lit. b sowie 21 bis 25 sinngemäß anzuwenden."

17. Die §§ 31 und 32 haben zu lauten

„§ 31. Verfahren

Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit

Ausnahme des § 28 das AVG 1950 unter Bedachtnahme

auf § 16 und § 17 Abs. 5 anzuwenden.

§ 32. Handlungsfähigkeit

In Studienförderungsangelegenheiten nach diesem

Bundesgesetz sind auch minderjährige Studierende

handlungsfähig."

18. Die §§ 34 und 35 haben zu lauten

„§ 34. Strafbestimmungen

Wer wissentlich unwahre oder unvollständige

Angaben macht oder auf andere Art eine Studienbeihilfe

oder eine andere Förderungsmaßnahme

nach diesem Bundesgesetz zu erlangen sucht oder

hiebei Hilfe leistet, macht sich einer Verwaltungsübertretung

schuldig und wird, falls die Tat nicht

nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen

bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 30000 S

oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. In

diesem Fall verliert der Studierende einen allfälligen

Anspruch auf Studienbeihilfe oder eine andere

Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz.

§ 35. Veröffentlichung im Hochschulbericht

Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

hat im Rahmen des Hochschulberichtes

(§ 44 AHStG) auch eine Statistik über die den Studierenden

an den Universitäten, Kunsthochschulen

und der Akademie der bildenden Künste gewährten

Studienbeihilfen und weiteren Förderungsmaßnahmen

zu veröffentlichen."

19. § 36 Abs. 4 bis 8 haben zu lauten

„(4) An der Akademie der bildenden Künste gilt

für diejenigen Studienrichtungen, für welche Studienpläne

nach den Bestimmungen des KHStG

noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene

Studierenden, die sich nicht gemäß § 56 Abs. 1

KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen,

abweichend von § 9 folgender Nachweis eines

günstigen Studienerfolges

a) in den ersten beiden Studiensemestern die

Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße

Aufnahme an die Akademie;

b) in den folgenden Studienjahren eine von der

zuständigen akademischen Behörde ausgestellte

Bescheinigung über einen günstigen

Studienerfolg.

(5) An den Kunsthochschulen gilt für diejenigen

Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach

den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen

worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich

nicht gemäß § 56 Abs. 1 KHStG den neuen Studienvorschriften

unterwerfen, abweichend von § 9

folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges

a) in den ersten beiden Studiensemestern die

Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße

Aufnahme an die Kunsthochschule;

b) in den folgenden Studienjahren die Vorlage

des letzten Studienzeugnisses, das unter Zugrundelegung

einer fünfstufigen Notenskala

im Hauptfach (in den Hauptfächern) keine

schlechteren als die in Abs. 6 genannten

Noten (Durchschnittsnoten) und in den

Nebenfächern keine schlechteren als die in

Abs. 7 genannten Durchschnittsnoten aufweist.

(6) Bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach

darf die Note im Hauptfach nicht schlechter als 2

sein. Bei Studienrichtungen mit mehr als einem,

aber weniger als fünf Hauptfächern, darf die

Durchschnittsnote in den Hauptfächern nicht

schlechter als 2,5, bei Studienrichtungen mit mehr

als vier Hauptfächern darf sie nicht schlechter als

2,8 sein.

(7) Ist die Zahl der Semesterwochenstunden aus

allen vorgeschriebenen Nebenfächern nicht größer

als 8, so darf die Durchschnittsnote aus diesen

Nebenfächern nicht schlechter als 2,5 sein; ist die

Zahl größer als acht, aber kleiner als siebzehn, so

darf diese Durchschnittsnote nicht schlechter als

2,7 sein; ist diese Zahl größer als 16, so darf die

Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,9 sein. Ist

aber bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach

die Note im Hauptfach nicht schlechter als 1, so

erhöhen sich die Obergrenzen für die genannten

Durchschnittsnoten aus allen vorgeschriebenen

Nebenfächern von 2,5 auf 2,8, von 2,7 auf 2,9 und

von 2,9 auf 3.

(8) Der Studiennachweis gemäß Abs. 5 lit. b ist

nach dem zweiten und nach dem vierten Semester

und von dann an nach jedem vierten aller weiteren

Semester zu erbringen."

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des

Art. I Z 1 bis 15 und 17 bis 19 am 1. September

1985 und hinsichtlich des Art. I Z 16 am 1. Jänner

1986 in Kraft.

(2) Der dritte Abschnitt des Studienförderungsgesetzes

1983 tritt am 1. September 1985 außer

Kraft.

(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der

bildenden Künste, der Kunsthochschulen und der

theologischen Lehranstalten der Bundesminister für

Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der Pädagogischen

Akademien, Berufspädagogischen Akademien,

Akademien für Sozialarbeit sowie der diesen

vergleichbaren Privatschulen mit eigenem

Organisationsstatut und Land- und forstwirtschaftlichen

berufspädagogischen Lehranstalten der Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport und

hinsichtlich der medizinisch-technischen Schulen

der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

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