361. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1983
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Studienförderungsgesetz 1983, BGBl.
Nr. 436, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 543/1984 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Österreichische Staatsbürger sowie Personen
mit fremder Staatsangehörigkeit oder Staatenlose,
die in Österreich eine Reifeprüfung abgelegt
haben und deren Eltern in Österreich durch wenigstens
fünf Jahre einkommensteuerpflichtig waren,
die
a) als ordentliche Hörer an österreichischen
Universitäten,
b) als ordentliche Hörer an der Akademie der
bildenden Künste oder an einer österreichischen
Kunsthochschule,
c) nach Ablegung einer Reifeprüfung an einer
auf dem Gebiete der Republik Österreich
gelegenen theologischen Lehranstalt (Art. V
§ 1 Abs. 1 des Konkordates, BGBl. II
Nr. 2/1934),
d) als ordentliche Studierende an öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Pädagogischen Akademien oder Berufspädagogischen
Akademien oder Akademien
für Sozialarbeit (ausgenommen deren Vorbereitungslehrgang)
sowie an mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Privatschulen
mit eigenem Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2
des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/
1962), deren Vergleichbarkeit mit den Pädagogischen
Akademien oder Berufspädagogischen
Akademien oder Akademien für
Sozialarbeit auf Grund gleicher Bildungshöhe
und gleichen Bildungsumfanges durch
Verordnung festgestellt wird,
e) als ordentliche Studierende an öffentlichen
oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen
Lehranstalten,
f) als Schüler an medizinisch-technischen Schulen
(§ 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 102/1961)
studieren, haben nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes
Anspruch auf Studienbeihilfen, Zuschüsse
zur Studienbeihilfe und Beihilfen für Auslandsstudien
und können Leistungsstipendien sowie außerordentliche
Studienunterstützungen erhalten."
2. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Inwieweit außerordentliche Hörer und
Gasthörer sowie Personen, die sich auf die Studienberechtigungsprüfung
vorbereiten ordentlichen
Hörern gleichzustellen sind, ist im Hinblick auf die
Art und Dauer der Studien durch Verordnung zu
regeln. In der Verordnung ist auch der Nachweis
eines günstigen Studienerfolges unter sinngemäßer
Anwendung der §§ 8 bis 12 und 22 lit. a näher festzulegen."
3. § 1 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Gewährung einer Studienbeihilfe oder
einer weiteren Förderungsmaßnahme nach diesem
Bundesgesetz berührt den Anspruch auf Unterhalt
weder dem Grunde noch der Höhe nach."
4. § 2 Abs. 3 bis 5 haben zu lauten
„(3) Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht
nicht
a) wenn ein Studierender an einer im § 1 Abs. 1
genannten Anstalt das Studium mehr als einmal
gewechselt hat. Ein einmaliger Studienwechsel
vor Beginn des vierten Studiensemesters
oder Studienwechsel, bei welchen die
gesamten Vorstudienzeiten in die neue Studienrichtung
eingerechnet werden, sind hiebei
nicht zu berücksichtigen;
b) wenn ein Studierender an einer in § 1 Abs. 1
lit. a und c genannten Anstalt die zur Ablegung
einer Diplomprüfung vorgesehene Studienzeit
ohne wichtigen Grund um mehr als
ein Semester überschritten hat, bis zur erfolgreichen
Ablegung dieser Prüfung. Semester,
die vor Ablegung der Diplomprüfung oder
des Rigorosums des vorhergehenden Studienabschnittes
absolviert wurden und in den laufenden
Studienabschnitt einzurechnen sind,
verkürzen diese Anspruchsdauer nicht;
c) wenn ein Studierender an einer in § 1 Abs. 1
lit. b genannten Anstalt die zur Ablegung
einer Diplomprüfung vorgesehene Studienzeit
ohne wichtigen Grund um mehr als ein
Semester überschritten hat, bis zur erfolgreichen
Ablegung dieser Prüfung;
d) wenn ein Studierender an einer in § 1 lit. d
und e genannten Anstalt die vorgesehene Studienzeit
ohne wichtigen Grund um mehr als
ein Semester überschreitet;
e) wenn ein Schüler an einer im § 1 Abs. 1 lit. f
genannten Schule gemäß § 12 Abs. 1 des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 102/1961 wegen
voraussichtlichen Nichterreichens des Ausbildungszieles
vom weiteren Besuch der Schule
ausgeschlossen wird.
Als wichtige Gründe im Sinne der lit. b bis d gelten
Krankheit, Schwangerschaft sowie jedes unvorhergesehene
oder unabwendbare Ereignis, das der
Studierende nicht selbst verschuldet hat, sofern
dadurch der Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt
wurde.
(4) Darüber hinaus kann vom zuständigen Bundesminister
über Ansuchen des Studierenden und
nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde
bei Vorliegen anderer wichtiger
Gründe, insbesondere besonders aufwendiger
und umfangreicher wissenschaftlicher Arbeiten
(Dissertationen und Diplomarbeiten), Studien im
Ausland sowie ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen,
zu der in Abs. 3 lit. b bis d angeführten
Anspruchsdauer Studienbeihilfe für ein
weiteres Semester bewilligt werden.
(5) Bei gleichzeitiger Absolvierung mehrerer Studien
(Studienrichtungen) besteht Anspruch auf Studienbeihilfe
nur für ein Studium (eine Studienrichtung).
Die Wahl des Studiums (Studienrichtungen),
für das Studienbeihilfe bezogen werden soll, steht
dem Studierenden frei."
5. § 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 ist für die
Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit das zu
erwartende Jahreseinkommen heranzuziehen,
wenn nach Ablauf des gemäß Abs. 2 maßgebenden
Kalenderjahres durch eine schwere Erkrankung,
die Pensionierung (Berentung) eines leiblichen
Elternteiles wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung
der Altersgrenze oder durch Arbeitslosigkeit
voraussichtlich eine länger währende Verminderung
des Einkommens eintreten wird. Das Jahreseinkommen
ist aus dem nach der schweren Erkrankung
(der Pensionierung usw.) zu erwartenden
Einkommen zu schätzen. Bei Ableben eines Elternteiles
ist, sofern dessen Einkommen zur Beurteilung
der sozialen Bedürftigkeit heranzuziehen gewesen
wäre, das Einkommen aller zur Beurteilung der
sozialen Bedürftigkeit maßgeblichen Personen zu
schätzen."
6. § 8 Abs. 3 bis 5 haben zu lauten
„(3) Wenn die zuständige akademische Behörde
innerhalb von sechs Monaten ab Inkrafttreten von
Rechtsvorschriften, die die Erlassung oder Änderung
einer Verordnung gemäß Abs. 2 erfordern,
keine der Rechtsvorschriften entsprechende Verordnung
beschließt, ist das Bundesministerium für
Wissenschaft und Forschung berechtigt, der akademischen
Behörde den Entwurf einer solchen Verordnung
zu übermitteln; wird auf Grund dieses
Entwurfes binnen eines Monats von der akademischen
Behörde keine entsprechende Verordnung
erlassen, dann hat der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung nach Anhörung der Österreichischen
Hochschülerschaft eine den Vorschriften
entsprechende Verordnung zu erlassen.
(4) Studierenden, denen auf Grund des § 13
Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
(AHStG), BGBl. Nr. 177/1966, ein Studium irreguläre
bewilligt wurde, hat das Bundesministerium
für Wissenschaft und Forschung unter sinngemäßer
Anwendung des Abs. 1 auf Antrag des Studierenden
den Nachweis eines günstigen Studienerfolges
vorzuschreiben und gleichzeitig denjenigen Senat
der Studienbeihilfenbehörde zu bestimmen, der
über eine allfällige Vorstellung des Studierenden
gemäß § 16 Abs. 3 zu entscheiden hat.
(5) Sofern die besonderen Studiengesetze und
Studienordnungen keine Studiendauer für das
Doktoratsstudium vorsehen, ist in den Verordnungen
gemäß Abs. 2 unter Berücksichtigung der Studiendauer
ähnlicher anderer Doktoratsstudien der
Zeitraum zu bestimmen, für den längstens Studienbeihilfe
bezogen werden kann."
7. § 9 hat zu lauten
„§ 9. Studienerfolg an der Akademie der bildenden
Künste und an den Kunsthochschulen
(1) An Kunsthochschulen und der Akademie der
bildenden Künste ist für Studien nach dem Kunsthochschul-
Studiengesetz (KHStG), BGBl.
Nr. 187/1983, der Nachweis des günstigen
Studienerfolges zu erbringen
a) in den ersten beiden Semestern durch den
Nachweis der Aufnahme als ordentlicher
Hörer;
b) nach dem zweiten und nach jedem weiteren
Semester durch den Nachweis der positiven
Beurteilung aus allen zentralen künstlerischen
Fächern der jeweiligen Studienrichtung;
c) nach dem zweiten Semester und nach dem
sechsten Semester durch Zeugnisse über
erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen
und Prüfungen aus sonstigen Pflichtfächern
der jeweiligen Studienrichtung in einem der
zurückgelegten Studienzeit entsprechenden
Ausmaß;
d) nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung
der jeweiligen Diplomprüfung;
e) nach dem vierten Semester des zweiten Studienabschnittes
durch Zeugnisse gemäß lit. c.
(2) Der Umfang der gemäß Abs. 1 lit. c und e
vorzulegenden Studiennachweise ist unter Berücksichtigung
des KHStG und der Studienpläne vom
Gesamtkollegium (Professorenkollegium) durch
Verordnung zu bestimmen. Die Verordnung bedarf
der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft
und Forschung. Der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung hat die Genehmigung zu
verweigern, sofern die Verordnung gegen gesetzliche
Vorschriften verstößt oder, Studiennachweise
verlangt werden, die über die in den Studienplänen
vorgesehenen Prüfungen hinausgehen.
(3) Wenn das zuständige Gesamtkollegium (Professorenkollegium)
innerhalb von sechs Monaten
ab Inkrafttreten von Rechtsvorschriften, die die
Erlassung oder eine Änderung einer Verordnung
gemäß Abs. 2 erfordern, keine der Rechtsvorschriften
entsprechende Verordnung beschließt, ist das
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
berechtigt, der akademischen Behörde den
Entwurf einer solchen Verordnung zu übermitteln;
wird auf Grund dieses Entwurfes binnen eines
Monats von der akademischen Behörde keine entsprechende
Verordnung erlassen, dann hat der
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
nach Anhörung der Österreichischen Hochschülerschaft
eine den Vorschriften entsprechende Verordnung
zu erlassen.
(4) Studierenden, denen gemäß § 16 Abs. 3
KHStG ein Studium irregulare bewilligt wurde,
oder denen Studien gemäß § 18 KHStG verkürzt
oder gemäß § 30 KHStG angerechnet wurden, hat
das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung
unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1
auf Antrag des Studierenden den Nachweis eines
günstigen Studienerfolges vorzuschreiben und
gleichzeitig denjenigen Senat der Studienbeihilfenbehörde
zu bestimmen, der über eine allfällige Vorstellung
des Studierenden gemäß § 16 Abs. 3 zu
entscheiden hat.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung kann auf Antrag des Studierenden und
nach Anhörung des Abteilungskollegiums (Professorenkollegiums)
von der Bestimmung des Abs. 1
lit. b Nachsicht erteilen, wenn wegen einer Prüfung
gemäß § 33 Abs. 5 KHStG oder besonderer Studiengegebenheiten
unter Berücksichtigung des bisherigen
Studienganges des Studierenden künftig
ein günstiger Studienerfolg aus den zentralen
künstlerischen Fächern erwartet werden kann.
(6) Für Studienrichtungen, die durch das
AHStG, durch besondere Studiengesetze, Studienordnungen
und Studienpläne geregelt sind, ist der
§ 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Lehrveranstaltung
im Sinne des § 8 Abs. 1 lit. b auch der
künstlerische Einzelunterricht anzusehen ist. Studierende
der Studienrichtung Architektur an der
Akademie der bildenden Künste haben anstelle des
Studiennachweises gemäß § 8 Abs. 1 lit. c nach dem
vierten Semester einen Nachweis gemäß § 8 Abs. 1
lit. b zu erbringen."
8. § 13 Abs. 1 bis 13 haben zu lauten
„(1) Bei Festsetzung der. Höhe der Studienbeihilfe
ist bei unverheirateten Studierenden von
einem jährlichen Grundbetrag von 30000 S, bei
verheirateten Studierenden und bei unverheirateten
Studierenden, denen die Pflege und Erziehung
mindestens eines Kindes zukommt, von einem jährlichen
Grundbetrag von 36000 S auszugehen.
(2) Dieser Grundbetrag erhöht sich um insgesamt
15500 S, wenn
a) die leiblichen Eltern (Wahleltern) des Studierenden
verstorben sind oder
b) der Studierende sich vor Aufnahme des Studiums
durch vier Jahre zur Gänze selbst
erhalten hat oder
c) der Studierende im Gemeindegebiet des Studienortes
seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort
hat, weil der bisherige Aufenthaltsort vom
Studienort so weit entfernt ist, daß die tägliche
Hin- und Rückfahrt zeitlich nicht zumutbar
ist oder
d) der verheiratete Studierende weder mit einem
leiblichen Elternteil (Wahlelternteil) noch mit
einem leiblichen Elternteil (Wahlelternteil)
seines Ehegatten im gemeinsamen Haushalt
oder
e) der unverheiratete Studierende, dem die
Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes
zukommt nicht mit einem leiblichen
Elternteil (Wahlelternteil) im gemeinsamen
Haushalt lebt.
(3) Die im Abs. 1 angeführten Beträge erhöhen
sich um weitere 19000 S, sofern es sich beim Studierenden
um ein erheblich behindertes Kind im
Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967,
BGBl. Nr. 376, handelt.
(4) Von welchen Gemeinden die tägliche Hin-
und Rückfahrt gemäß Abs. 2 lit. c zeitlich noch
zumutbar ist, kann der zuständige Bundesminister
durch Verordnung feststellen. Eine Fahrzeit von
mehr als je einer Stunde zum und vom Studienort
unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel
ist jedenfalls nicht mehr als zumutbar
anzusehen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft und
Forschung hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport und dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
durch Verordnung jene an den Studienort angrenzenden
Gemeinden zu bezeichnen, die wegen ihrer
verkehrsgünstigen Lage zum Studienort geeignet
sind, gemäß Abs. 2 lit. c dem Studienort gleichgesetzt
zu werden.
(6) Der gemäß Abs. 1 bis 3 zustehende Grundbetrag
vermindert sich durch
a) den 13000 S übersteigenden Betrag der
Bemessungsgrundlage des Studierenden;
b) die gemäß Abs. 7 zu errechnende zumutbare
Unterhaltsleistung der leiblichen Eltern
(Wahleltern), sofern sich der Studierende vor
Aufnahme des Studiums nicht durch vier
Jahre zur Gänze selbst erhalten hat;
c) die gemäß Abs. 8 zu errechnende zumutbare
Unterhaltsleistung des Ehegatten des Studierenden;
d) andere Stipendien und Studienbeihilfen
gemäß Abs. 11.
(7) a) Die zumutbare Unterhaltsleistung der
leiblichen Eltern (Wahleltern) beträgt
für die ersten 42000 S 0 vH
für die weiteren 48000 S 20 vH
für die weiteren 30000 S 25 vH
für die weiteren 30000 S 35 vH
für die weiteren Beträge 45 vH
der Bemessungsgrundlage. Ein negatives
Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG
1972 des einen Elternteiles (Wahlelternteiles)
vermindert das Einkommen des
anderen Elternteiles (Wahlelternteiles)
nicht. Leben die leiblichen Eltern (Wahleltern)
jedoch nicht in Wohngemeinschaft,
so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung
die Summe der zunächst
von jedem Eltern(Wahleltern)teil
getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen;
b) leben die leiblichen Eltern (Wahleltern)
des Studierenden nicht in Wohngemeinschaft,
so ist insoweit von einer geringeren
Unterhaltsleistung auszugehen, als
der Studierende nachweist, daß der ihm
von einem Elternteil (Wahlelternteil)
geleistete Unterhaltsbeitrag nicht die
Höhe im Sinne der lit. a erreicht. Der
Nachweis ist erbracht, wenn das zuständige
Gericht dem Studierenden trotz
ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren
Unterhaltsbeitrag als nach den obigen
Sätzen zugesprochen hat oder der
Studierende den zugesprochenen Unterhaltsbeitrag
trotz einer wegen der laufenden
Unterhaltsbeiträge geführten
Exekution zur Hereinbringung auf das
künftig fällige Arbeitseinkommen (§ 6
Abs. 3 des Lohnpfändungsgesetzes,
BGBl. Nr. 51/1955), gegebenenfalls
einer Exekution zur Sicherstellung
(§ 372 der Exekutionsordnung, RGBl.
Nr. 79/1896), nicht erhalten hat.
(8) Als zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten
sind 30 vH des 40000 S übersteigenden Teiles
der Bemessungsgrundlage anzusehen.
(9) Als jeweilige Bemessungsgrundlage ist das
Einkommen des Studierenden, der leiblichen Eltern
(Wahleltern) sowie des Ehegatten des Studierenden
gemäß §§ 4 bis 6 abzüglich nachstehender Absetzbeträge
anzusehen
a) für jede Person, für die entweder der Studierende,
einer seiner leiblichen Elternteile
(Wahlelternteile) oder sein Ehegatte kraft
Gesetzes Unterhalt leistet, 23000 S;
b) für jede Person, die eine der in § 1 Abs. 1
genannten Anstalten als ordentlicher Hörer
(Studierender) besucht oder einem solchen
gemäß § 1 Abs. 2 gleichgestellt ist, sind weitere
10000 S abzuziehen;
c) die Absetzbeträge erhöhen sich jeweils um
weitere 19000 S, sofern es sich um ein erheblich
behindertes Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes
1967 handelt.
Die Absetzbeträge vermindern sich um das allfällige
Einkommen dieser Person. Für den Studierenden
selbst steht nur dann ein Absetzbetrag in der
Höhe von 16000 S zu, wenn er zum Zeitpunkt der
Antragstellung das 27. Lebensjahr überschritten
hat. Der zweite Elternteil (Wahlelternteil) ist jedenfalls
zu berücksichtigen. Leben die Eltern (Wahleltern)
nicht in Wohngemeinschaft und sind beide
kraft Gesetzes unterhaltspflichtig, so vermindert
jedenfalls die Hälfte der obigen Absetzbeträge das
Einkommen jedes Eltern(Wahleltern)teils.
(10) Für Personen, die nur Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG
1972 beziehen, ist deren Bemessungsgrundlage um
9000 S zu vermindern.
(11) Erhält der Studierende neben der Studienbeihilfe
weitere Stipendien, so ist die Studienbeihilfe
so weit zu kürzen, daß die Summe der Zuwendungen
ohne Anrechnung von weiteren Förderungen
nach diesem Bundesgesetz die für ihn höchstmögliche
Studienbeihilfe um nicht mehr als 9000 S
übersteigt. Beihilfen auf Grund des Schülerbeihilfengesetzes
1983, BGBl. Nr. 455, sind auf eine Studienbeihilfe
zur Gänze anzurechnen; gebühren
diese Beihilfen nicht für denselben Zeitraum, so ist
nur der entsprechende Teil anzurechnen, wobei im
Fall der Schul- und Heimbeihilfe für jeden Monat
der zehnte Teil der zuerkannten Beihilfe anzurechnen
ist.
(12) Studienbeihilfen sind jeweils auf 100 S aufbeziehungsweise
abzurunden. Ein Anspruch auf
Studienbeihilfe besteht nicht, wenn die gemäß
Abs. 1 bis 11 errechnete Studienbeihilfe einen
Betrag von 2000 S jährlich unterschreitet.
(13) Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht
nicht, sofern
a) das Vermögen im Sinne des § 7 der leiblichen
Eltern (Wahleltern) und des Studierenden
sowie dessen Ehegatten zusammen 350000 S
übersteigt oder
b) das Vermögen gemäß lit. a 150000 S übersteigt
und die gemäß Abs. 1 bis 10 ermittelte
Studienbeihilfe nicht wenigstens die Hälfte
der gemäß Abs. 1 bis 3 höchstmöglichen Studienbeihilfe
erreicht."
9. § 14 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Studienbeihilfenbehörde ist mit dem
Sitz in Wien und mit Außenstellen in Graz, Innsbruck,
Linz, Salzburg und Klagenfurt einzurichten.
Bei entsprechendem Bedarf kann der Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung aus Gründen
der Verwaltungsvereinfachung auch eine weitere
Außenstelle in Leoben errichten. Die Außenstelle in
Graz ist für Studierende an den in § 1 Abs. 1
genannten Anstalten in Steiermark, die Außenstelle
in Innsbruck ist für Studierende an den in § 1
Abs. 1 genannten Anstalten in Tirol und Vorarlberg,
die Außenstelle in Linz ist für Studierende an
den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten in Oberösterreich,
die Außenstelle in Salzburg ist für Studierende
an den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten in
Salzburg und die Außenstelle in Klagenfurt ist für
Studierende an den in § 1 Abs. 1 genannten Anstalten
in Kärnten zuständig. Die Studienbeihilfenbehörde
untersteht in allen ihre Organisation betreffenden
Angelegenheiten unmittelbar dem Bundesminister
für Wissenschaft und Forschung. Die
Befugnisse des mit der Vollziehung der Studienbeihilfenangelegenheiten
für die Studierenden an den
in § 1 Abs. 1 lit. d und e genannten Anstalten
betrauten Bundesministers für Unterricht, Kunst
und Sport sowie des mit der Vollziehung der Studienbeihilfenangelegenheiten
für die Schüler an
den in § 1 Abs. 1 lit. f genannten Anstalten betrauten
Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz
werden dadurch nicht berührt."
10. § 16 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Gegen Bescheide der Studienbeihilfenbehörde,
die nach Abs. 1 oder nach anderen gesetzlichen
Vorschriften ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren
erlassen worden sind, kann die Partei
binnen zwei Wochen wegen behaupteter
Rechtswidrigkeit Vorstellung erheben. Die Studienbeihilfenbehörde
hat nach Durchführung eines
Ermittlungsverfahrens (§ 14 Abs. 2) die Angelegenheit
neuerlich zu entscheiden."
11. Dem § 23 ist folgender Abs. 3 anzufügen
„(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während
der Monate, in denen der Studierende einer
Erwerbstätigkeit von mehr als zwei Wochen nachgeht
und diese mehr als eine Halbbeschäftigung
darstellt; ausgenommen sind die im § 4 Abs. 4
genannten Tätigkeiten."
12. § 24 Abs. 1 lit. e hat zu entfallen.
13. § 24 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt
mit Ende des Semesters
a) in welchem der Studierende die Anspruchsdauer
gemäß § 2 Abs. 3 lit. b bis d überschritten
hat oder
b) für das der Studierende keinen Studiennachweis
gemäß § 9 Abs. 1 lit. b vorgelegt hat.
(3) Bei Schülern an medizinisch-technischen
Schulen erlischt der Anspruch auf Studienbeihilfe
mit Ende des Monats, in welchem der Schüler aus
dem im § 2 Abs. 3 lit. e genannten Grund vom weiteren
Besuch der Schule ausgeschlossen wurde."
14. § 25 Abs. 1 lit. a hat zu lauten
„a) den gesamten Betrag der erhaltenen Studienbeihilfe,
sofern dessen Zuerkennung
durch unvollständige oder unwahre Angaben
bewirkt oder erschlichen wurde;"
15. § 25 Abs. 2 und 3 haben zu lauten
„(2) Im Falle eines neuen Studienbeihilfenanspruchs
ist die Rückzahlungsforderung gegen diesen
aufzurechnen. Ist eine Aufrechnung nicht möglich,
so kann die Rückforderung bis zu zwei Jahren
gestundet und auch die Rückzahlung in Teilbeträgen
gestattet werden.
(3) Im Fall des Abs. 1 lit. c ist die Rückforderung
bis auf 10 vH, wenigstens aber auf 1000 S zu verringern,
wenn
a) der Studierende sein Studium nicht abbricht
und nach längstens zwei Semestern wieder
einen günstigen Studienerfolg nachweist;
b) der Studierende die zum Ausschluß der
Rückzahlungsverpflichtung notwendigen
Studiennachweise zwar innerhalb der für die
Vorlage vorgesehenen Frist erworben, diese
jedoch erst nach Ablauf der Frist vorgelegt
hat."
16. Der III. Abschnitt hat zu lauten
„III. ABSCHNITT
Weitere Förderungsmaßnahmen
§ 26. Zuschuß zur Studienbeihilfe
(1) Studierende, die während des Zuerkennungszeitraumes
einer Studienbeihilfe in den Studienvorschriften
vorgeschriebene Lehrveranstaltungen aus
Pflichtfächern mit Erfolg besucht haben, die einen
Aufenthalt außerhalb des Hochschulortes und des
gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Studierenden
im Ausmaß von insgesamt mindestens fünf Tagen
erforderten, haben Anspruch auf einen Zuschuß
zur Studienbeihilfe in der Höhe von 100 S für
jeden Tag. Werden jedoch derartige Lehrveranstaltungen
im Ausland abgehalten, so beträgt der
Anspruch 250 S für jeden Tag.
(2) Anträge auf Gewährung eines Zuschusses zur
Studienbeihilfe sind innerhalb von drei Monaten
nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes der Studienbeihilfe
bei der Studienbeihilfenbehörde zu
stellen.
§ 27. Beihilfen für Auslandsstudien
(1) Studierende an in § 1 Abs. 1 lit. a bis c
genannten Anstalten haben Anspruch auf Gewährung
einer Beihilfe für ein Auslandsstudium durch
den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,
sofern
a) der Studierende einen günstigen Studienerfolg
im Sinne der §§ 8 bis 10 nachweist;
b) der Studierende eine Diplomprüfung (Rigorosum,
Staatsprüfung) bereits abgelegt hat
oder, sofern in den Studienvorschriften keine
derartige Prüfung vorgesehen ist, sich der
Studierende in einem höheren als dem vierten
einrechenbaren Semester befindet;
c) der Studierende keine der für ihn noch zur
Gewährung einer Studienbeihilfe führenden
Bemessungsgrundlagen um mehr als das
Doppelte überschreitet.
(2) Die Höhe der Beihilfe für ein Auslandsstudium
beträgt bei einem Studium in Europa 1000 S
und bei einem Studium außerhalb Europas 2000 S
monatlich. Für Studienbeihilfenbezieher oder für
Studierende, die unter Berücksichtigung eines
gemäß § 13 Abs. 2 erhöhten Grundbetrages
Anspruch auf Studienbeihilfe hätten, beträgt die
Beihilfe für ein Auslandsstudium bei einem Studium
in Europa 2000 S und bei einem Studium außerhalb
Europas 4000 S. Die Gewährung einer Beihilfe
für ein Auslandsstudium durch mehr als zehn
Monate ist ausgeschlossen.
(3) Anträge auf Gewährung einer Beihilfe für ein
Auslandsstudium sind frühestens drei Monate vor
und längstens drei Monate nach Beginn des Auslandsstudiums
bei der Studienbeihilfenbehörde einzubringen.
Der Studierende hat
a) die voraussichtliche Dauer der Auslandsstudien
anzugeben,
b) das beabsichtigte Studienprogramm vorzulegen,
c) eine Bestätigung der zuständigen akademischen
Behörde vorzulegen, daß auf Grund
des Studienprogramms das Auslandsstudium
für die Dauer seines Studiums angerechnet
werden kann und
d) dem Antrag die erforderlichen Nachweise
beizuschließen.
(4) Die Auszahlung der Beihilfen für Auslandsstudien
erfolgt in zwei Raten zu Beginn und nach
Abschluß des Auslandsstudiums. Voraussetzung für
die Auszahlung der zweiten Rate ist, daß dem Studierenden
die Zeit seines Auslandsstudiums in die
Studienzeit eingerechnet wurde.
(5) Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe
oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium
gewährt wurde, sind in die Ansprüchsdauer
gemäß § 2 Abs. 3 lit. b und c einzurechnen.
§ 28. Leistungsstipendien
(1) Den in § 1 Abs. 1 lit. a bis e genannten
Anstalten ist zur Förderung von Studierenden, die
nach Maßgabe der Studienvorschriften hervorragende
Studienleistungen erbracht haben sowie zur
Anfertigung wissenschaftlicher oder künstlerischer
Arbeiten von Studierenden mit überdurchschnittlichen
Studienerfolg pro Studienjahr insgesamt ein
Betrag von 21/2 vH der Aufwendungen für die
Gewährung von Studienbeihilfen des letzten Kalenderjahres
zur Verfügung zu stellen.
(2) Die zuständigen Bundesminister haben durch
Verordnung die gemäß Abs. 1 für Leistungsstipendien
zur Verfügung stehenden Budgetmittel auf die
einzelnen Universitäten, Fakultäten, Kunsthochschulen,
die Akademie der bildenden Künste und
die sonstigen Anstalten nach der Zahl der im abgelaufenen
Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse
österreichischer Studierender aufzuteilen.
(3) Weitere Voraussetzungen für die Zuerkennung
eines Leistungsstipendiums sind
a) bei Studierenden an Universitäten der Vorschlag
eines in § 23 Abs. 1 lit. a UOG
genannten Universitätslehrers samt eingehender
Begründung;
b) bei Studierenden an Kunsthochschulen und
der Akademie der bildenden Künste der Vorschlag
eines Hochschulprofessors oder
Hochschuldozenten samt eingehender
Begründung;
c) die Vorlage einer Bestätigung der Studienbeihilfenbehörde,
daß der Studierende keine der
für ihn noch zur Gewährung einer Studienbeihilfe
führenden Bemessungsgrundlagen
um mehr als das Doppelte überschreitet.
(4) Die Zuerkennung der Leistungsstipendien
erfolgt an Universitäten, Kunsthochschulen und an
der Akademie der bildenden Künste im selbständigen
Wirkungsbereich durch das oberste Kollegialorgan;
sofern die Universität in Fakultäten gegliedert
ist, durch das Fakultätskollegium. An den in
§ 1 Abs. 1 lit. c bis e genannten Anstalten erfolgt die
Zuerkennung an die einzelnen Studierenden durch
den Leiter der Anstalt nach Anhörung der an der
jeweiligen Anstalt bestehenden Vertretung der Studierenden.
(5) Ein Leistungsstipendium darf für ein Studienjahr
10000 S nicht unter- und 50000 S nicht überschreiten.
(6) Die Zuerkennung und Anweisung der Leistungsstipendien
hat im Sommersemester des jeweiligen
Studienjahres zu erfolgen.
§ 29. Studienunterstützungen
Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen
der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende,
zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders
schwieriger Studienbedingungen oder zur Förderung
nach Maßgabe der Studienvorschriften beson-
derer Studienleistungen, Studienunterstützungen
gewähren. Für zwei Semester soll eine Studienunterstützung
2000 S nicht unterschreiten und den
Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe nicht
überschreiten. Dafür ist insgesamt ein Betrag von
mindestens 1 vH der Aufwendungen für die Gewährung
von Studienbeihilfen des letzten Kalenderjahres
zur Verfügung zu stellen.
§ 30. Anwendung von Bestimmungen des
II. Abschnittes
Soweit der III. Abschnitt keine besonderen
Bestimmungen enthält, sind darauf mit Ausnahme
des § 29 die Bestimmungen des II. Abschnittes, insbesondere
die §§ 1 bis 11, 13 Abs. 13, 15 bis 17, 20
Abs. 1 lit. b sowie 21 bis 25 sinngemäß anzuwenden."
17. Die §§ 31 und 32 haben zu lauten
„§ 31. Verfahren
Auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist mit
Ausnahme des § 28 das AVG 1950 unter Bedachtnahme
auf § 16 und § 17 Abs. 5 anzuwenden.
§ 32. Handlungsfähigkeit
In Studienförderungsangelegenheiten nach diesem
Bundesgesetz sind auch minderjährige Studierende
handlungsfähig."
18. Die §§ 34 und 35 haben zu lauten
„§ 34. Strafbestimmungen
Wer wissentlich unwahre oder unvollständige
Angaben macht oder auf andere Art eine Studienbeihilfe
oder eine andere Förderungsmaßnahme
nach diesem Bundesgesetz zu erlangen sucht oder
hiebei Hilfe leistet, macht sich einer Verwaltungsübertretung
schuldig und wird, falls die Tat nicht
nach anderen Bestimmungen mit strengeren Strafen
bedroht ist, mit einer Geldstrafe bis zu 30000 S
oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. In
diesem Fall verliert der Studierende einen allfälligen
Anspruch auf Studienbeihilfe oder eine andere
Förderungsmaßnahme nach diesem Bundesgesetz.
§ 35. Veröffentlichung im Hochschulbericht
Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
hat im Rahmen des Hochschulberichtes
(§ 44 AHStG) auch eine Statistik über die den Studierenden
an den Universitäten, Kunsthochschulen
und der Akademie der bildenden Künste gewährten
Studienbeihilfen und weiteren Förderungsmaßnahmen
zu veröffentlichen."
19. § 36 Abs. 4 bis 8 haben zu lauten
„(4) An der Akademie der bildenden Künste gilt
für diejenigen Studienrichtungen, für welche Studienpläne
nach den Bestimmungen des KHStG
noch nicht erlassen worden sind, sowie für jene
Studierenden, die sich nicht gemäß § 56 Abs. 1
KHStG den neuen Studienvorschriften unterwerfen,
abweichend von § 9 folgender Nachweis eines
günstigen Studienerfolges
a) in den ersten beiden Studiensemestern die
Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße
Aufnahme an die Akademie;
b) in den folgenden Studienjahren eine von der
zuständigen akademischen Behörde ausgestellte
Bescheinigung über einen günstigen
Studienerfolg.
(5) An den Kunsthochschulen gilt für diejenigen
Studienrichtungen, für welche Studienpläne nach
den Bestimmungen des KHStG noch nicht erlassen
worden sind, sowie für jene Studierenden, die sich
nicht gemäß § 56 Abs. 1 KHStG den neuen Studienvorschriften
unterwerfen, abweichend von § 9
folgender Nachweis eines günstigen Studienerfolges
a) in den ersten beiden Studiensemestern die
Erbringung des Nachweises über die ordnungsgemäße
Aufnahme an die Kunsthochschule;
b) in den folgenden Studienjahren die Vorlage
des letzten Studienzeugnisses, das unter Zugrundelegung
einer fünfstufigen Notenskala
im Hauptfach (in den Hauptfächern) keine
schlechteren als die in Abs. 6 genannten
Noten (Durchschnittsnoten) und in den
Nebenfächern keine schlechteren als die in
Abs. 7 genannten Durchschnittsnoten aufweist.
(6) Bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach
darf die Note im Hauptfach nicht schlechter als 2
sein. Bei Studienrichtungen mit mehr als einem,
aber weniger als fünf Hauptfächern, darf die
Durchschnittsnote in den Hauptfächern nicht
schlechter als 2,5, bei Studienrichtungen mit mehr
als vier Hauptfächern darf sie nicht schlechter als
2,8 sein.
(7) Ist die Zahl der Semesterwochenstunden aus
allen vorgeschriebenen Nebenfächern nicht größer
als 8, so darf die Durchschnittsnote aus diesen
Nebenfächern nicht schlechter als 2,5 sein; ist die
Zahl größer als acht, aber kleiner als siebzehn, so
darf diese Durchschnittsnote nicht schlechter als
2,7 sein; ist diese Zahl größer als 16, so darf die
Durchschnittsnote nicht schlechter als 2,9 sein. Ist
aber bei Studienrichtungen mit einem Hauptfach
die Note im Hauptfach nicht schlechter als 1, so
erhöhen sich die Obergrenzen für die genannten
Durchschnittsnoten aus allen vorgeschriebenen
Nebenfächern von 2,5 auf 2,8, von 2,7 auf 2,9 und
von 2,9 auf 3.
(8) Der Studiennachweis gemäß Abs. 5 lit. b ist
nach dem zweiten und nach dem vierten Semester
und von dann an nach jedem vierten aller weiteren
Semester zu erbringen."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt hinsichtlich des
Art. I Z 1 bis 15 und 17 bis 19 am 1. September
1985 und hinsichtlich des Art. I Z 16 am 1. Jänner
1986 in Kraft.
(2) Der dritte Abschnitt des Studienförderungsgesetzes
1983 tritt am 1. September 1985 außer
Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist hinsichtlich der Universitäten, der Akademie der
bildenden Künste, der Kunsthochschulen und der
theologischen Lehranstalten der Bundesminister für
Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich der Pädagogischen
Akademien, Berufspädagogischen Akademien,
Akademien für Sozialarbeit sowie der diesen
vergleichbaren Privatschulen mit eigenem
Organisationsstatut und Land- und forstwirtschaftlichen
berufspädagogischen Lehranstalten der Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport und
hinsichtlich der medizinisch-technischen Schulen
der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.