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361_1982 AT

361. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes, mit dem der Nationalfonds zur besonderen Hilfe für Behinderte errichtet wird

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 361. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes, mit dem der Nationalfonds zur besonderen Hilfe für Behinderte errichtet wird

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz vom 7. Mai 1981, BGBl.

Nr. 259, mit dem der Nationalfonds zur besonderen

Hilfe für Behinderte errichtet wird, wird wie

folgt geändert

1. Dem § 1 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Zuwendungen aus dem Fonds können außerdem

auch zur Abgeltung der Mehrbelastung gewährt

werden, welche durch die Erhöhung der Umsatzsteuer

von 18 vH auf 30 vH (§ 10 Abs. 4 des

Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223) bei

Lieferung von Kraftfahrzeugen für Behinderte eingetreten

ist, wenn die im § 3 Abs. 3 bis 5 angeführten

Voraussetzungen vorliegen."

2. Dem § 3 sind folgende Abs. 3, 4 und 5 anzufügen

„(3) Zuwendungen für die Abgeltung der Mehrbelastung

im Sinne von § 1 Abs. 1 letzter Satz können

nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen

Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge

unter folgenden Voraussetzungen an Behinderte

gewährt werden

1. Zulassung des Kraftfahrzeuges für den Behinderten;

2. eigene Lenkerberechtigung, in welcher Auflagen

gemäß § 65 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrgesetzes

1967, BGBl. Nr. 267, von der Verkehrsbehörde

betreffend die Ausstattung des

Kraftfahrzeuges wegen der Behinderung

erteilt wurden.

Von einem Behinderten, der auf Grund der

Schwere der Behinderung keine Lenkerberechtigung

erlangen kann, ist glaubhaft zu

machen, daß das Kraftfahrzeug überwiegend

für seine persönliche Beförderung benützt

wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit

ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;

3. Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung

durch einen Ausweis gemäß § 29 b der

Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.

Nr. 159, oder Nachweis der Unzumutbarkeit

der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel

wegen anderer dauernder Gesundheitsschädigungen

durch einen Arzt des zuständigen

Landesinvalidenamtes; und

4. Nachweis über den durch den Behinderten

erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges.

(4) Der Berechnung der Mehrbelastung nach § 1

Abs. 1 letzter Satz ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges

bis zu einem Betrag von 175000 S zuzüglich

der Kosten für die durch die Behinderung notwendige

Zusatzausstattung zugrunde zu legen.

(5) Die Gewährung einer neuerlichen Zuwendung

im Sinne des § 1 Abs. 1 letzter Satz ist, sofern

nicht besonders berücksichtigungswerte Umstände

vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig"

3. Dem § 7 ist als Abs. 3 anzufügen

„(3) Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung

der Mehrbelastung nach § 1 Abs. 1 letzter

Satz erwächst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei

Vorschüsse zu leisten sind."

4. Der bisherige Wortlaut des § 9 ist mit Abs. 1

zu bezeichnen; die folgenden Abs. 2 und 3 sind

anzufügen

„(2) Das Bundesrechenamt hat bei der Besorgung

der Geschäfte, die dem Bundesminister für

soziale Verwaltung und den Landesinvalidenämtern

nach diesem Gesetz obliegen, mitzuwirken,

soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der

Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis

gelegen ist.

(3) Die zur Durchführung des Invalideneinstellungsgesetzes

1969, BGBl. Nr. 22/1970, automationsunterstützt

verarbeiteten Daten über begünstigte

Invalide und Förderungswerber (§§ 2, 10 a

Abs. 2 und 3 des Invalideneinstellungsgesetzes

1969) sind zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

heranzuziehen."

5. Dem § 16 ist Abs. 3 anzufügen

„(3) Mit der Durchführung der Gewährung von

Zuwendungen zur Abgeltung der Mehrbelastung

(§ 1 Abs. 1 letzter Satz) können die Landesinvalidenämter

betraut werden."

Artikel II

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

im Jahre 1982 die Zustimmung zu Überschreitungen

für die beim finanzgesetzlichen Ansatz

1/15436 anfallenden Mehrausgaben bis zu einer

Höhe von 97 Millionen Schilling zu geben und

diese Überschreitung in Ausgabenrückstellungen

beim Ansatz 1/59837 zu bedecken.

Artikel III

(1) Die Bestimmungen des Art. I sind auf Kraftfahrzeuge

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1981 vom Behinderten erworben worden sind.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind betraut

1. Hinsichtlich des Art. I Z 4 und des Art. II der

Bundesminister für Finanzen;

2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der

Bundesminister für soziale Verwaltung.

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