361. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes, mit dem der Nationalfonds zur besonderen Hilfe für Behinderte errichtet wird
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 7. Mai 1981, BGBl.
Nr. 259, mit dem der Nationalfonds zur besonderen
Hilfe für Behinderte errichtet wird, wird wie
folgt geändert
1. Dem § 1 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Zuwendungen aus dem Fonds können außerdem
auch zur Abgeltung der Mehrbelastung gewährt
werden, welche durch die Erhöhung der Umsatzsteuer
von 18 vH auf 30 vH (§ 10 Abs. 4 des
Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223) bei
Lieferung von Kraftfahrzeugen für Behinderte eingetreten
ist, wenn die im § 3 Abs. 3 bis 5 angeführten
Voraussetzungen vorliegen."
2. Dem § 3 sind folgende Abs. 3, 4 und 5 anzufügen
„(3) Zuwendungen für die Abgeltung der Mehrbelastung
im Sinne von § 1 Abs. 1 letzter Satz können
nach Maßgabe der für diesen Zweck im jeweiligen
Bundesfinanzgesetz verfügbaren Ausgabenbeträge
unter folgenden Voraussetzungen an Behinderte
gewährt werden
1. Zulassung des Kraftfahrzeuges für den Behinderten;
2. eigene Lenkerberechtigung, in welcher Auflagen
gemäß § 65 Abs. 2 und 3 des Kraftfahrgesetzes
1967, BGBl. Nr. 267, von der Verkehrsbehörde
betreffend die Ausstattung des
Kraftfahrzeuges wegen der Behinderung
erteilt wurden.
Von einem Behinderten, der auf Grund der
Schwere der Behinderung keine Lenkerberechtigung
erlangen kann, ist glaubhaft zu
machen, daß das Kraftfahrzeug überwiegend
für seine persönliche Beförderung benützt
wird und der Lenker des Kraftfahrzeuges mit
ihm im gemeinsamen Haushalt lebt;
3. Nachweis der dauernden starken Gehbehinderung
durch einen Ausweis gemäß § 29 b der
Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl.
Nr. 159, oder Nachweis der Unzumutbarkeit
der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
wegen anderer dauernder Gesundheitsschädigungen
durch einen Arzt des zuständigen
Landesinvalidenamtes; und
4. Nachweis über den durch den Behinderten
erfolgten Erwerb des Kraftfahrzeuges.
(4) Der Berechnung der Mehrbelastung nach § 1
Abs. 1 letzter Satz ist der Kaufpreis des Kraftfahrzeuges
bis zu einem Betrag von 175000 S zuzüglich
der Kosten für die durch die Behinderung notwendige
Zusatzausstattung zugrunde zu legen.
(5) Die Gewährung einer neuerlichen Zuwendung
im Sinne des § 1 Abs. 1 letzter Satz ist, sofern
nicht besonders berücksichtigungswerte Umstände
vorliegen, erst nach Ablauf von fünf Jahren zulässig"
3. Dem § 7 ist als Abs. 3 anzufügen
„(3) Der Aufwand, der dem Fonds für die Abgeltung
der Mehrbelastung nach § 1 Abs. 1 letzter
Satz erwächst, ist vom Bund zu ersetzen, wobei
Vorschüsse zu leisten sind."
4. Der bisherige Wortlaut des § 9 ist mit Abs. 1
zu bezeichnen; die folgenden Abs. 2 und 3 sind
anzufügen
„(2) Das Bundesrechenamt hat bei der Besorgung
der Geschäfte, die dem Bundesminister für
soziale Verwaltung und den Landesinvalidenämtern
nach diesem Gesetz obliegen, mitzuwirken,
soweit eine solche Mitwirkung im Interesse der
Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis
gelegen ist.
(3) Die zur Durchführung des Invalideneinstellungsgesetzes
1969, BGBl. Nr. 22/1970, automationsunterstützt
verarbeiteten Daten über begünstigte
Invalide und Förderungswerber (§§ 2, 10 a
Abs. 2 und 3 des Invalideneinstellungsgesetzes
1969) sind zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
heranzuziehen."
5. Dem § 16 ist Abs. 3 anzufügen
„(3) Mit der Durchführung der Gewährung von
Zuwendungen zur Abgeltung der Mehrbelastung
(§ 1 Abs. 1 letzter Satz) können die Landesinvalidenämter
betraut werden."
Artikel II
Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
im Jahre 1982 die Zustimmung zu Überschreitungen
für die beim finanzgesetzlichen Ansatz
1/15436 anfallenden Mehrausgaben bis zu einer
Höhe von 97 Millionen Schilling zu geben und
diese Überschreitung in Ausgabenrückstellungen
beim Ansatz 1/59837 zu bedecken.
Artikel III
(1) Die Bestimmungen des Art. I sind auf Kraftfahrzeuge
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1981 vom Behinderten erworben worden sind.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind betraut
1. Hinsichtlich des Art. I Z 4 und des Art. II der
Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der
Bundesminister für soziale Verwaltung.