361. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes
(DSG), BGBl. Nr. 565/1978, wird nach
Anhörung der Datenschutzkommission verordnet
Geltungsbereich und Aufgabengebiete
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für alle Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG) und
Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG) im Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Wissenschaft und
Forschung.
(2) Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 sind
nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen
Zuständigkeit
1. das Bundesministerium für Wissenschaft und
Forschung für die Personalverwaltung, für
die Vollziehung des Universitäts-Organisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 258/1975, in der
Fassung der Novelle BGBl. Nr. 443/1978,
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1976, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 458/1972 und 561/
1978, des Bundesministeriengesetzes, BGBl.
Nr. 389/1973, sowie für die Haushaltsführung;
2. die Studienbeihilfenbehörde für die Vollziehung
des Bundesgesetzes über die Gewährung
von Studienbeihilfen und Begabtenstipendien
(Studienförderungsgesetz), BGBl.
Nr. 421/1969, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 330/1971, 286/1972, .335/
1975, 228/1977, 425/1979;
3. die nachgeordneten Dienststellen für die
Haushaltsführung, soweit es sich um anweisende
Stellen im Sinne der Haushaltsvorschriften
handelt.
(3) Im Bundesministerium für Wissenschaft
und Forschung ist die Funktion des Auftraggebers
vom Leiter der nach der Geschäftseinteilung
sachlich zuständigen Organisationseinheit
wahrzunehmen.
(4) Verarbeiter im Sinne des Abs. 1 sind die
in Abs. 2 genannten Auftraggeber, soweit sie
Tätigkeiten im Sinne des § 3 Z 6 DSG verrichten,
insbesondere die Eingabe und Abfrage
von Daten im Rahmen der Datenfernverarbeitung
für sich oder andere Auftraggeber.
§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 2 genannten Aufgabengebiete
bedeuten im Sinne dieser Verordnung
1. Personalverwaltung: die Vollziehung des
Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes,
soweit sie in die Zuständigkeit des Bundesministers
für Wissenschaft und Forschung
fällt;
2. die Vollziehung des Universitäts-Organisationsgesetzes;
3. die Vollziehung des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes;
4. die Vollziehung des Bundesministeriengesetzes;
5. die Haushaltsführung einschließlich der damit
im Zusammenhang stehenden Neben-
und Hilfsverrechnungen.
(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung
nur hinsichtlich jener Daten (§ 3 Z 1
DSG), die. zumindest in einer Phase des Verfahrensablaufes
Gegenstand eines automationsunterstützten
Vorganges sind.
(3) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere
Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen
Einrichtungen vollzogen, so ist sicherzustellen,
daß jeder Auftraggeber nur über die in seine
Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann.
Dasselbe gilt, wenn ,die Daten für verschiedene
Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen
Einrichtungen verarbeitet werden.
Grundsätze für die Ermittlung und Verarbeitung
§ 3. Werden verarbeitete Daten im Wege der
Amtshilfe in Anspruch genommen, so ist das
Amtshilfeersuchen derart zu begründen, daß die
ersuchte Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung
gemäß § 7 DSG beurteilen kann.
§ 4. (1) Den Daten eines Aufgabengebietes ist
bei jedem Verarbeiter nach Maßgabe der von
ihm vorzunehmenden Verarbeitungsschritte
gleichartiger Schutz zu gewähren. Die Daten
sind vor Entstellung, Zerstörung und Verlust
sowie gegen unbefugte Verwendung und Weitergabe
zu schützen.
(2) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen
Aufträgen eingegeben werden.
(3) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger
ist vom Auftraggeber oder Verarbeiter
durch entsprechende personelle oder vertragliche
Maßnahmen zu überwachen.
§ 5. (1) Der Auftraggeber hat, soweit ihm dies
mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich ist,
die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse durch
Stichproben zu überprüfen.
(2) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der
Auftraggeber alles zu unternehmen, um das
Schadensausmaß gering zu halten, den Betroffenen
unnötige Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung
raschest einzuleiten und Folgefehler zu verhindern.
Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich
zu verständigen, wenn zu vermuten ist,
daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich
gelegen ist.
Grundsätze für die Benützung
§ 6. (1) Die Benützung der Daten darf nur in
der Art und in dem Umfang erfolgen, als dies
für den Auftraggeber zur Wahrnehmung der ihm
gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bildet.
(2) Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten
nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung
der ihnen in der Geschäftseinteilung übertragenen
Aufgaben benötigen.
Grundsätze für die Übermittlung
§ 7. (1) Übermittlungen von Daten, deren Zulässigkeit
sich auf § 7 Abs. 1 Z 2 bis 5 oder
Abs. 2 DSG gründet, bedürfen eines schriftlichen
Auftrages des Auftraggebers. Der Auftrag kann
als Einzel- oder Dauerauftrag erteilt werden.
Im Auftrag ist anzugeben, auf Grund welcher
Bestimmungen des § 7 DSG die Übermittlung
zulässig ist. Gründet sich der Antrag auf § 7
Abs. 2 DSG, ist darzulegen, durch welche gesetzlichen
Bestimmungen dem Empfänger jene Aufgaben
übertragen sind, zu deren Wahrnehmung
die zu übermittelnden Daten eine wesentliche
Voraussetzung bilden. Im Falle des § 7
Abs. 1 Z 3 DSG hat der für die Auftragserteilung
zuständige Bedienstete zu prüfen, ob die
zur Anonymisierung der Daten getroffenen Maßnahmen
ausreichen, daß der Betroffene nicht
bestimmt werden kann.
(2) Zur Durchführung von Übermittlungen
kann sich der Auftraggeber eines Verarbeiters
bedienen.
(3) Einem Ersuchen um Übermittlung von
Daten darf im Zweifelsfall nur entsprochen werden,
wenn die ersuchende Stelle an der Klärung
der für die Beurteilung der Zulässigkeit der
Übermittlung maßgeblichen Sach- und Rechtslage
mitwirkt. Um die Mitwirkung ist erforderlichenfalls
zu ersuchen.
(4) Werden die Daten für' verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen Einrichtungen
verarbeitet, so ist sicherzustellen, daß
Verknüpfungen von Daten verschiedener Aufgabengebiete
nur in den im § 7 DSG genannten
Fällen erfolgen.
(5) Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung
über die Empfänger der Daten
erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies
gilt nicht in den Fällen des § 8 Abs. 2 und 3.
Auskunftsverfahren
§ 8. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG
darf nur auf Grund eines Identitätsnachweises
erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung
auszufolgen oder zu eigenen Handen zuzustellen.
(2) Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet
der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften
zustehenden Rechte, wegen
überwiegenden öffentlichen Interesses . die Empfänger
übermittelter Daten geheimzuhalten, sofern
die Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen
oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens
oder eines Disziplinarverfahrens durchgeführt
wurde. In anderen Rechtsvorschriften
festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden hiedurch
nicht berührt.
(3) Werden oder wurden Daten übermittelt, so
sind dem Betroffenen auf Verlangen die Empfänger
der übermittelten Daten bekanntzugeben.
Handelt es sich um Übermittlungen, die im Rahmen
eines automationsunterstützten Verfahrens
organisatorisch vorgesehen sind, oder verursacht
die Feststellung der Empfänger übermittelter
Daten im Einzelfall unverhältnismäßig hohe
Kosten oder einen nicht zumutbaren Arbeitsaufwand,
so sind dem Betroffenen die auf Grund
der Verfahrensorganisation bzw. der Sach- und
Rechtslage für solche Übermittlungen in Betracht
kommenden Empfänger mitzuteilen.
§ 9. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im
Sinne des § 11 Abs. 1 DSG werden folgende
pauschalierte Kostenersätze festgelegt
1. für jede Auskunft über den aktuellen Stand
der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck
der Verarbeitung;
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen
Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen
besonders hohen technischen oder organisatorischen
Aufwand erfordert, 1000 S je
Zweck der Verarbeitung.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze
sind nicht zu entrichten
1. wenn der Antragsteller nachweist, daß sein
monatliches Einkommen die Richtsätze der
Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht
überschreitet oder
2. wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
(3) Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung
zu entrichtende Kostenersatz mitzuteilen.
(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3
mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(5) Die in § 11 DSG enthaltene Frist für die
Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen,
sobald die Entrichtung des mitgeteilten
Kostenersatzes nachgewiesen wird.
§ 10. Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 sind
auf die Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften
des Bundes besondere Auskunftsrechte
außerhalb des Datenschutzgesetzes festgelegt
sind.
Richtigstellung und Löschung
§ 11. (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten
dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des für
die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt
oder gelöscht werden.
(2) Daten, die für Zwecke der Dokumentation
und der internen Kontrolle aufbewahrt werden,
dürfen nicht richtiggestellt und vor Ablauf der
Aufbewahrungsfrist nicht gelöscht werden.
(3) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Falle eines
Rückgriffes auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten
Datenbestände allfällige Richtigstellungen
und Löschungen wirksam bleiben.
Angabe der Registernummer
§ 12. (1) Bei Übermittlungen im Sinne des
§ 3 Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen,
die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete
Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer
auf jedem Schriftstück anzugeben.
(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3
Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen
mittels maschinell lesbarer Datenträger, soweit es
sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke
handelt, ist die Registernummer auf den Begleitpapieren
anzugeben.
(3) Erfolgte eine Übermittlung im Sinne des
§ 3 Z 8 DSG oder eine Mitteilung an den Betroffenen
im Namen mehrerer Auftraggeber,
so ist lediglich die Registernummer eines der
Auftraggeber mit dem Zusatz „ua." anzugeben.
Inkrafttreten
§ 13. § 9 dieser Verordnung tritt am Tage
nach der Kundmachung in Kraft. Die übrigen
Bestimmungen treten sechs Monate nach der
Kundmachung in Kraft.