361. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 138 Pyhrnpaß Straße im Bereich der Stadtgemeinde Kirchdorf an der Krems
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der
zuletzt gültigen Fassung wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 138
Pyhrnpaß Straße wird im Bereich der Stadtgemeinde
Kirchdorf an der Krems wie folgt
bestimmt
Die B 138 Pyhrnpaß Straße wird von km 33,60
(alt) bis km 34,40 (alt) auf die bereits fertiggestellte
und verkehrsübergebene Straßentrasse
umgelegt.
Gleichzeitig wird der durch die Umlegung für
den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordene
Straßenteil als Bundesstraße aufgelassen.
Im einzelnen ist der Verlauf des neu hergestellten
sowie des aufgelassenen Straßenabschnittes
aus den beim Bundesministerium für Bauten und
Technik, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Stadtgemeinde Kirchdorf
an der Krems aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 : 1000) zu entnehmen.