361. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen von Beamten bestimmter Dienststellen an die Disziplinarkommissionen erster Instanz anderer Dienststellen im Bereiche des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, wird verordnet
§ 1. Der beim Landesschulrat für Niederösterreich
errichteten Disziplinarkommission erster
Instanz werden die Disziplinarsachen der unter
§ 102 Abs. 1 lit. a der Dienstpragmatik fallenden
Beamten der nachstehend angeführten
Dienststellen zugewiesen
1. Landesschulrat für Burgenland und die diesem
unterstehenden Dienststellen,
2. Pädagogische Akademien des Bundes,
3. Bundesheime und Sporteinrichtungen,
4. Bundesanstalten für Leibeserziehung,
5. Bundesstaatliche Volksbildungseinrichtungen.
§ 2. Der beim Landesschulrat für Oberösterreich
errichteten Disziplinarkommission erster
Instanz werden die Disziplinarsachen der unter
§ 102 Abs. 1 lit. a der Dienstpragmatik fallenden
Beamten der nachstehend angeführten
Dienststellen zugewiesen
1. Landesschulrat für Salzburg und die diesem
unterstehenden Dienststellen,
2. Landesschulrat für Tirol und die diesem
unterstehenden Dienststellen,
3. Landesschulrat für Vorarlberg und die diesem
unterstehenden Dienststellen.
§ 3. Der beim Landesschulrat für Steiermark
errichteten Disziplinarkommission erster Instanz
werden die Disziplinarsachen der unter § 102
Abs. 1 lit. a der Dienstpragmatik fallenden Beamten
des Landesschulrates für Kärnten und
der diesem unterstehenden Dienststellen zugewiesen.
§ 4. Der beim Stadtschulrat für Wien errichteten
Disziplinarkommission erster Instanz werden
die Disziplinarsachen der unter § 102 Abs. 1
lit. a der Dienstpragmatik fallenden Beamten der
nachstehend angeführten Dienststellen zugewiesen
1. Dienststellen im Ausland, die dem Bundesministerium
für Unterricht und Kunst unterstehen,
2. Sekretariat der Österreichischen UNESCO-
Kommission,
3. Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-
Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962),
4. Hofmusikkapelle,
5. Bundesstaatliche Hauptstelle für Lichtbild
und Bildungsfilm.
§ 5. Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 28. November 1969, BGBl.
Nr. 18/1970, tritt für den Bereich des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst außer
Kraft.