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361_1973 AT

361. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen von Beamten bestimmter Dienststellen an die Disziplinarkommissionen erster Instanz anderer Dienststellen im Bereiche des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 361. Verordnung: Zuweisung von Disziplinarsachen von Beamten bestimmter Dienststellen an die Disziplinarkommissionen erster Instanz anderer Dienststellen im Bereiche des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst

Auf Grund des § 100 Abs. 2 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, wird verordnet

§ 1. Der beim Landesschulrat für Niederösterreich

errichteten Disziplinarkommission erster

Instanz werden die Disziplinarsachen der unter

§ 102 Abs. 1 lit. a der Dienstpragmatik fallenden

Beamten der nachstehend angeführten

Dienststellen zugewiesen

1. Landesschulrat für Burgenland und die diesem

unterstehenden Dienststellen,

2. Pädagogische Akademien des Bundes,

3. Bundesheime und Sporteinrichtungen,

4. Bundesanstalten für Leibeserziehung,

5. Bundesstaatliche Volksbildungseinrichtungen.

§ 2. Der beim Landesschulrat für Oberösterreich

errichteten Disziplinarkommission erster

Instanz werden die Disziplinarsachen der unter

§ 102 Abs. 1 lit. a der Dienstpragmatik fallenden

Beamten der nachstehend angeführten

Dienststellen zugewiesen

1. Landesschulrat für Salzburg und die diesem

unterstehenden Dienststellen,

2. Landesschulrat für Tirol und die diesem

unterstehenden Dienststellen,

3. Landesschulrat für Vorarlberg und die diesem

unterstehenden Dienststellen.

§ 3. Der beim Landesschulrat für Steiermark

errichteten Disziplinarkommission erster Instanz

werden die Disziplinarsachen der unter § 102

Abs. 1 lit. a der Dienstpragmatik fallenden Beamten

des Landesschulrates für Kärnten und

der diesem unterstehenden Dienststellen zugewiesen.

§ 4. Der beim Stadtschulrat für Wien errichteten

Disziplinarkommission erster Instanz werden

die Disziplinarsachen der unter § 102 Abs. 1

lit. a der Dienstpragmatik fallenden Beamten der

nachstehend angeführten Dienststellen zugewiesen

1. Dienststellen im Ausland, die dem Bundesministerium

für Unterricht und Kunst unterstehen,

2. Sekretariat der Österreichischen UNESCO-

Kommission,

3. Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-

Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962),

4. Hofmusikkapelle,

5. Bundesstaatliche Hauptstelle für Lichtbild

und Bildungsfilm.

§ 5. Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 28. November 1969, BGBl.

Nr. 18/1970, tritt für den Bereich des Bundesministeriums

für Unterricht und Kunst außer

Kraft.

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