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361_1971 AT

361. Verordnung: Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 361. Verordnung: Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung

Auf Grund der §§ 9 Abs. 11 und 12 Abs. 5

des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/

1948, 190/1954, 234/1962, 235/1965 und 319/

1971 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 150/

1952 wird verordnet

Artikel I

Die Betriebsrats-Wahlordnung, BGBl. Nr. 211/

1947, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 178/1948 und 240/1965 sowie der Kundmachungen

BGBl. Nr. 211/1963 und 183/1964

wird geändert wie folgt

1. § 26 hat zu lauten

„§ 26. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und

jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt,

binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung

des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim

Einigungsamt anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen

des Wahlverfahrens oder leitende

Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden.

(2) Die im Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten

sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt,

binnen Monatsfrist vom Tage der

Kundmachung bzw. Mitteilung des Wahlergebnisses

an gerechnet die Wahl beim Einigungsamt

anzufechten, wenn durch die Wahl eine Betriebsvertretung

dieser Art oder in dem erfolgten Umfang

nicht zu bestellen oder mangels Vorliegens

eines Betriebes im Sinne des § 2 Abs. 1 des Betriebsrätegesetzes

eine Wahl nicht durchzuführen

gewesen wäre. Insbesondere wäre eine Betriebsvertretung

ihrer Art oder dem Umfang nach

nicht zu bestellen gewesen, wenn ein Betriebsrat

statt Vertrauensmännern oder getrennte Betriebsräte

statt eines gemeinsamen Betriebsrates bestellt

wurden oder wenn die Zahl der Mitglieder

der gewählten Vertretung dem § 2 Abs. 1 nicht

entspricht."

2. § 27 samt Überschrift hat zu lauten

„Nichtigkeit der Wahl

§ 27. Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen

eines rechtlichen Interesses jederzeit auch

durch Antrag auf Feststellung beim Einigungsamt

geltend gemacht werden. Eine Wahl ist insbesondere

nichtig, wenn sie in einem Betrieb

durchgeführt wurde, in dem nicht dauernd mindestens

fünf Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben, beschäftigt sind. Die Entscheidung

des Einigungsamtes über die Nichtigkeit

der Wahl hat bindende Wirkung."

3. § 33 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Für die Ermittlung des Wahlergebnisses,

die Verwahrung der Wahlakten, die Verkündung

des Wahlergebnisses, die Anfechtung der Wahl

sowie für die Geltendmachung der Nichtigkeit

der Wahl gelten im übrigen die Bestimmungen

der §§ 21 Abs. 1, 2 und 4 bis 7, 22 und 23 Abs. 1,

26 und 27 sinngemäß."

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. September 1971

in Kraft.

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