361. Verordnung: Änderung der Betriebsrats-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 9 Abs. 11 und 12 Abs. 5
des Betriebsrätegesetzes, BGBl. Nr. 97/1947, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 157/
1948, 190/1954, 234/1962, 235/1965 und 319/
1971 sowie der Kundmachung BGBl. Nr. 150/
1952 wird verordnet
Artikel I
Die Betriebsrats-Wahlordnung, BGBl. Nr. 211/
1947, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 178/1948 und 240/1965 sowie der Kundmachungen
BGBl. Nr. 211/1963 und 183/1964
wird geändert wie folgt
1. § 26 hat zu lauten
„§ 26. (1) Die einzelnen Wahlberechtigten und
jede wahlwerbende Gruppe sind berechtigt,
binnen Monatsfrist vom Tage der Kundmachung
des Wahlergebnisses an gerechnet die Wahl beim
Einigungsamt anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen
des Wahlverfahrens oder leitende
Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden.
(2) Die im Abs. 1 genannten Anfechtungsberechtigten
sowie der Betriebsinhaber sind berechtigt,
binnen Monatsfrist vom Tage der
Kundmachung bzw. Mitteilung des Wahlergebnisses
an gerechnet die Wahl beim Einigungsamt
anzufechten, wenn durch die Wahl eine Betriebsvertretung
dieser Art oder in dem erfolgten Umfang
nicht zu bestellen oder mangels Vorliegens
eines Betriebes im Sinne des § 2 Abs. 1 des Betriebsrätegesetzes
eine Wahl nicht durchzuführen
gewesen wäre. Insbesondere wäre eine Betriebsvertretung
ihrer Art oder dem Umfang nach
nicht zu bestellen gewesen, wenn ein Betriebsrat
statt Vertrauensmännern oder getrennte Betriebsräte
statt eines gemeinsamen Betriebsrates bestellt
wurden oder wenn die Zahl der Mitglieder
der gewählten Vertretung dem § 2 Abs. 1 nicht
entspricht."
2. § 27 samt Überschrift hat zu lauten
„Nichtigkeit der Wahl
§ 27. Die Nichtigkeit der Wahl kann bei Vorliegen
eines rechtlichen Interesses jederzeit auch
durch Antrag auf Feststellung beim Einigungsamt
geltend gemacht werden. Eine Wahl ist insbesondere
nichtig, wenn sie in einem Betrieb
durchgeführt wurde, in dem nicht dauernd mindestens
fünf Dienstnehmer, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben, beschäftigt sind. Die Entscheidung
des Einigungsamtes über die Nichtigkeit
der Wahl hat bindende Wirkung."
3. § 33 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Für die Ermittlung des Wahlergebnisses,
die Verwahrung der Wahlakten, die Verkündung
des Wahlergebnisses, die Anfechtung der Wahl
sowie für die Geltendmachung der Nichtigkeit
der Wahl gelten im übrigen die Bestimmungen
der §§ 21 Abs. 1, 2 und 4 bis 7, 22 und 23 Abs. 1,
26 und 27 sinngemäß."
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. September 1971
in Kraft.