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360_2002 AT

360. Verordnung: Sicherheitsakademie-Ausbildungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 360. Verordnung: Sicherheitsakademie-Ausbildungsverordnung

Auf Grund des § 10a Abs. 2 und 4 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002, wird verordnet

Zugang zu Grundausbildungen für den Exekutivdienst

§ 1. (1) Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder

Definitivstellungserfordernissen führen soll. Sie hat den Bediensteten die Grund- und Übersichtskenntnisse

sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich

erforderlich sind, zu vermitteln.

(2) Für den Zugang zu Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2c ist die

Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die

Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. II

Nr. 433/1999, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.

Zugang zur Führungskräfteausbildung

§ 2. (1) Führungskräfte sind jene Menschen, die auf Grund ihrer Stellung befugt sind, maßgebliche

Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu

treffen.

(2) Führungskräfte der Sicherheitsexekutive, des Bundesasylamtes und Führungskräfte des Bundesministeriums

für Inneres, die nicht im Bereich der Sicherheitsexekutive tätig sind, sowie jene Bediensteten

dieser Behörden und Wachkörper, die auf Grund ihres beruflichen Werdeganges für eine Verwendung

als Führungskraft in Betracht kommen, sind zur Führungskräfteausbildung zuzulassen.

(3) Übersteigt die Anzahl der Bewerber die von der Sicherheitsakademie festgelegte Teilnehmerzahl,

so ist jenen Bewerbern der Vorzug zu geben, die bereits eine Führungsposition innehaben; weiters ist bei

der Auswahl auf Aspekte der Frauenförderung sowie auf die Bedeutung der derzeitigen oder künftigen

Verwendung als Führungskraft Bedacht zu nehmen.

Zugang zu sonstigen Fortbildungsveranstaltungen

§ 3. (1) Sonstige Fortbildungsveranstaltungen der Sicherheitsakademie dienen dazu, den in § 10a

Abs. 1 SPG genannten Bediensteten in Ergänzung zur Grundausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten für

die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben zu vermitteln. Die Sicherheitsakademie hat bei der Erstellung

von Fortbildungsangeboten festzulegen, für welche Zielgruppe das Fortbildungsangebot vorwiegend

bestimmt ist.

(2) Übersteigt die Anzahl der Bewerber die von der Sicherheitsakademie festgelegte Teilnehmeranzahl,

so ist bei der Auswahl der Teilnehmer auf die Verwertbarkeit der Fortbildungsinhalte für die dienstliche

Tätigkeit sowie auf den Zeitpunkt der letzten Teilnahme des Bewerbers an einer Veranstaltung mit

identischer oder ähnlicher Zielsetzung Bedacht zu nehmen.

Auswahl und Ausbildung der Lehrkräfte

§ 4. (1) Lehrkräfte an der Sicherheitsakademie sind haupt- oder nebenberuflich Vortragende. Nebenberuflich

Vortragende sind Menschen, die im Einzelfall mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben an der

Sicherheitsakademie betraut sind.

(2) Als Lehrkräfte sind Menschen heranzuziehen, die für die Durchführung der Lehrtätigkeit persönlich

und fachlich geeignet sind; insbesondere ist bei der Auswahl auf pädagogische Fähigkeiten zur Ver-

mittlung der Ausbildungsinhalte Bedacht zu nehmen. Fachlich geeignet sind Menschen, die für ein an der

Sicherheitsakademie zu betreuendes Fach die Lehrbefugnis an einer Hochschule besitzen, oder die auf

Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit über besonderes Fachwissen für die von ihnen zu besorgende

Lehrtätigkeit an der Sicherheitsakademie verfügen.

(3) Als hauptberuflich Vortragende dürfen an der Sicherheitsakademie nur Bedienstete tätig sein, die

über Grundzüge der Pädagogik geschult sind oder binnen eines Jahres nach Beginn der Lehrtätigkeit eine

pädagogische Schulung an der Sicherheitsakademie absolviert haben oder eine vergleichbare Schulung

einer anderen Einrichtung nachweisen. Bedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b können

hauptberuflich als Lehrkräfte für Ausbildungen für den Exekutivdienst herangezogen werden, wenn sie

mindestens drei Jahre sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe

E 2a versehen haben.

(4) Zur Auswahl von hauptberuflich Vortragenden hat der Direktor eine Kommission einzurichten,

die über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber ein Gutachten zu erstellen hat. Die Kommission

setzt sich aus dem Direktor, mindestens zwei Mitgliedern der Sicherheitsakademie, die für die

Ausbildung an der Sicherheitsakademie zuständig sind, sowie mindestens zwei Experten zur Beurteilung

der persönlichen und fachlichen Eignung, wie insbesondere Psychologen, zusammen.

(5) Die Sicherheitsakademie hat dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern des Lehrkörpers die Gelegenheit

zur Fortbildung, insbesondere im Hinblick auf moderne Lehr- und Prüfungsmethoden, angeboten

wird. Bei der Auswahl der Teilnehmer ist auf den individuellen Fortbildungsbedarf der Lehrkräfte Bedacht

zu nehmen sowie auf den Zeitpunkt der letzten Teilnahme des Bewerbers an einer identischen oder

ähnlichen Veranstaltung.

Übergangsbestimmungen

§ 5. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 gelten nicht für Lehrkräfte, die bis zum In-Kraft-

Treten dieser Verordnung mindestens ein Jahr hauptberuflich an einer Ausbildungseinrichtung der Sicherheitsexekutive

tätig waren.

In-Kraft-Treten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.

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