360. Verordnung: Sicherheitsakademie-Ausbildungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10a Abs. 2 und 4 des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl. Nr. 566/1991, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2002, wird verordnet
Zugang zu Grundausbildungen für den Exekutivdienst
§ 1. (1) Grundausbildung ist jene dienstliche Ausbildung, die zur Erfüllung von Ernennungs- oder
Definitivstellungserfordernissen führen soll. Sie hat den Bediensteten die Grund- und Übersichtskenntnisse
sowie fachliche, soziale und methodische Fähigkeiten, die für den vorgesehenen Aufgabenbereich
erforderlich sind, zu vermitteln.
(2) Für den Zugang zu Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen E 1, E 2a und E 2c ist die
Verordnung des Bundesministers für Inneres über die Grundausbildungen für den Exekutivdienst und die
Verwendungsgruppen E 2a und E 1 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst, BGBl. II
Nr. 433/1999, in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden.
Zugang zur Führungskräfteausbildung
§ 2. (1) Führungskräfte sind jene Menschen, die auf Grund ihrer Stellung befugt sind, maßgebliche
Entscheidungen hinsichtlich der Planung, Organisation, Kontrolle und Durchführung gesetzter Ziele zu
treffen.
(2) Führungskräfte der Sicherheitsexekutive, des Bundesasylamtes und Führungskräfte des Bundesministeriums
für Inneres, die nicht im Bereich der Sicherheitsexekutive tätig sind, sowie jene Bediensteten
dieser Behörden und Wachkörper, die auf Grund ihres beruflichen Werdeganges für eine Verwendung
als Führungskraft in Betracht kommen, sind zur Führungskräfteausbildung zuzulassen.
(3) Übersteigt die Anzahl der Bewerber die von der Sicherheitsakademie festgelegte Teilnehmerzahl,
so ist jenen Bewerbern der Vorzug zu geben, die bereits eine Führungsposition innehaben; weiters ist bei
der Auswahl auf Aspekte der Frauenförderung sowie auf die Bedeutung der derzeitigen oder künftigen
Verwendung als Führungskraft Bedacht zu nehmen.
Zugang zu sonstigen Fortbildungsveranstaltungen
§ 3. (1) Sonstige Fortbildungsveranstaltungen der Sicherheitsakademie dienen dazu, den in § 10a
Abs. 1 SPG genannten Bediensteten in Ergänzung zur Grundausbildung Kenntnisse und Fähigkeiten für
die Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben zu vermitteln. Die Sicherheitsakademie hat bei der Erstellung
von Fortbildungsangeboten festzulegen, für welche Zielgruppe das Fortbildungsangebot vorwiegend
bestimmt ist.
(2) Übersteigt die Anzahl der Bewerber die von der Sicherheitsakademie festgelegte Teilnehmeranzahl,
so ist bei der Auswahl der Teilnehmer auf die Verwertbarkeit der Fortbildungsinhalte für die dienstliche
Tätigkeit sowie auf den Zeitpunkt der letzten Teilnahme des Bewerbers an einer Veranstaltung mit
identischer oder ähnlicher Zielsetzung Bedacht zu nehmen.
Auswahl und Ausbildung der Lehrkräfte
§ 4. (1) Lehrkräfte an der Sicherheitsakademie sind haupt- oder nebenberuflich Vortragende. Nebenberuflich
Vortragende sind Menschen, die im Einzelfall mit der Wahrnehmung von Lehraufgaben an der
Sicherheitsakademie betraut sind.
(2) Als Lehrkräfte sind Menschen heranzuziehen, die für die Durchführung der Lehrtätigkeit persönlich
und fachlich geeignet sind; insbesondere ist bei der Auswahl auf pädagogische Fähigkeiten zur Ver-
mittlung der Ausbildungsinhalte Bedacht zu nehmen. Fachlich geeignet sind Menschen, die für ein an der
Sicherheitsakademie zu betreuendes Fach die Lehrbefugnis an einer Hochschule besitzen, oder die auf
Grund ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit über besonderes Fachwissen für die von ihnen zu besorgende
Lehrtätigkeit an der Sicherheitsakademie verfügen.
(3) Als hauptberuflich Vortragende dürfen an der Sicherheitsakademie nur Bedienstete tätig sein, die
über Grundzüge der Pädagogik geschult sind oder binnen eines Jahres nach Beginn der Lehrtätigkeit eine
pädagogische Schulung an der Sicherheitsakademie absolviert haben oder eine vergleichbare Schulung
einer anderen Einrichtung nachweisen. Bedienstete der Verwendungsgruppen E 2a und E 2b können
hauptberuflich als Lehrkräfte für Ausbildungen für den Exekutivdienst herangezogen werden, wenn sie
mindestens drei Jahre sicherheitspolizeilichen Exekutivdienst auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe
E 2a versehen haben.
(4) Zur Auswahl von hauptberuflich Vortragenden hat der Direktor eine Kommission einzurichten,
die über die persönliche und fachliche Eignung der Bewerber ein Gutachten zu erstellen hat. Die Kommission
setzt sich aus dem Direktor, mindestens zwei Mitgliedern der Sicherheitsakademie, die für die
Ausbildung an der Sicherheitsakademie zuständig sind, sowie mindestens zwei Experten zur Beurteilung
der persönlichen und fachlichen Eignung, wie insbesondere Psychologen, zusammen.
(5) Die Sicherheitsakademie hat dafür zu sorgen, dass den Mitgliedern des Lehrkörpers die Gelegenheit
zur Fortbildung, insbesondere im Hinblick auf moderne Lehr- und Prüfungsmethoden, angeboten
wird. Bei der Auswahl der Teilnehmer ist auf den individuellen Fortbildungsbedarf der Lehrkräfte Bedacht
zu nehmen sowie auf den Zeitpunkt der letzten Teilnahme des Bewerbers an einer identischen oder
ähnlichen Veranstaltung.
Übergangsbestimmungen
§ 5. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 und 4 gelten nicht für Lehrkräfte, die bis zum In-Kraft-
Treten dieser Verordnung mindestens ein Jahr hauptberuflich an einer Ausbildungseinrichtung der Sicherheitsexekutive
tätig waren.
In-Kraft-Treten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2002 in Kraft.