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360_2001 AT

360. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Funktionsgebühren und Sitzungsgeld an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 360. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Funktionsgebühren und Sitzungsgeld an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger

Auf Grund des § 420 Abs. 5 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 99/2001, des § 197 Abs. 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2001, des § 185 Abs. 5 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2001, des § 132 Abs. 5 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2001, und des § 67 Abs. 5 NVG 1972, BGBl.

Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2000, wird in Verbindung mit

Art. 1 § 10 Abs. 1 Z 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Gewährung von

Funktionsgebühren und Sitzungsgeld an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger,

BGBl. II Nr. 230/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 19/2001, wird wie

folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet

„Dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Mitgliedern des Verwaltungsrates des Hauptverbandes

der österreichischen Sozialversicherungsträger, dem Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertreter der

Controllinggruppe, den Obmännern und den Obmann-Stellvertretern, den Vorsitzenden und den

Vorsitzenden-Stellvertretern der Kontrollversammlungen, des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich

und der Landesstellenausschüsse und den Vorsitzenden der regionalen Leistungsausschüsse ist nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine monatliche Funktionsgebühr zu gewähren.“

2. Im § 3 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „volle Schilling“ durch den Ausdruck „volle Euro“ ersetzt.

3. Im § 3 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck „volle Schilling“ durch den Ausdruck „volle Euro“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 5 lautet

„(5) Das Ausmaß der Funktionsgebühr beträgt

1. für den Vorsitzenden der Controllinggruppe die Hälfte,

2. für den Vorsitzenden des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich ein Zehntel,

3. für den Vorsitzenden einer Kontrollversammlung die Hälfte,

4. für die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,

der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen

Wirtschaft und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zwei Fünftel,

5. für die Vorsitzenden der regionalen Leistungsausschüsse der Sozialversicherungsanstalt der

Bauern drei Zehntel,

6. für die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 441b Abs. 1 ASVG, mit Ausnahme des

Präsidenten und seines Stellvertreters, drei Zehntel

des für den Obmann (Präsidenten) des Versicherungsträgers nach Abs. 4 in Betracht kommenden

Ausmaßes der Funktionsgebühr. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Euro abzurunden.“

5. § 3 Abs. 6 lautet

„(6) Das Ausmaß der Funktionsgebühr für die Stellvertreter der in den Abs. 4 und 5 Z 1, 2, 3 und 4

angeführten Obmänner (Präsidenten, Vorsitzenden) beträgt jeweils die Hälfte des für diese in Betracht

kommenden Ausmaßes der Funktionsgebühr. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Euro

abzurunden.“

6. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet

„Den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger (des Hauptverbandes), mit Ausnahme

der Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 441b Abs. 7 ASVG, ist für jeden Tag, an dem sie an

Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper ein und desselben Versicherungsträgers nach den

§§ 419 und 441 ASVG, 196 GSVG, 184 BSVG, 130 B-KUVG und 66 NVG 1972 teilnehmen, ein

Sitzungsgeld zu gewähren.“

7. Im § 6 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „volle fünf Schilling“ durch den Ausdruck „volle Euro“

ersetzt.

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