360. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gewährung von Funktionsgebühren und Sitzungsgeld an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 420 Abs. 5 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 99/2001, des § 197 Abs. 5 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. I Nr. 100/2001, des § 185 Abs. 5 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 101/2001, des § 132 Abs. 5 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2001, und des § 67 Abs. 5 NVG 1972, BGBl.
Nr. 66/1972, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 139/2000, wird in Verbindung mit
Art. 1 § 10 Abs. 1 Z 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die Gewährung von
Funktionsgebühren und Sitzungsgeld an die Mitglieder von Verwaltungskörpern der Sozialversicherungsträger,
BGBl. II Nr. 230/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 19/2001, wird wie
folgt geändert
1. § 3 Abs. 1 erster Satz lautet
„Dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und den Mitgliedern des Verwaltungsrates des Hauptverbandes
der österreichischen Sozialversicherungsträger, dem Vorsitzenden und Vorsitzenden-Stellvertreter der
Controllinggruppe, den Obmännern und den Obmann-Stellvertretern, den Vorsitzenden und den
Vorsitzenden-Stellvertretern der Kontrollversammlungen, des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich
und der Landesstellenausschüsse und den Vorsitzenden der regionalen Leistungsausschüsse ist nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine monatliche Funktionsgebühr zu gewähren.“
2. Im § 3 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „volle Schilling“ durch den Ausdruck „volle Euro“ ersetzt.
3. Im § 3 Abs. 4 letzter Satz wird der Ausdruck „volle Schilling“ durch den Ausdruck „volle Euro“ ersetzt.
4. § 3 Abs. 5 lautet
„(5) Das Ausmaß der Funktionsgebühr beträgt
1. für den Vorsitzenden der Controllinggruppe die Hälfte,
2. für den Vorsitzenden des Sozial- und Gesundheitsforums Österreich ein Zehntel,
3. für den Vorsitzenden einer Kontrollversammlung die Hälfte,
4. für die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt,
der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen
Wirtschaft und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter zwei Fünftel,
5. für die Vorsitzenden der regionalen Leistungsausschüsse der Sozialversicherungsanstalt der
Bauern drei Zehntel,
6. für die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 441b Abs. 1 ASVG, mit Ausnahme des
Präsidenten und seines Stellvertreters, drei Zehntel
des für den Obmann (Präsidenten) des Versicherungsträgers nach Abs. 4 in Betracht kommenden
Ausmaßes der Funktionsgebühr. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Euro abzurunden.“
5. § 3 Abs. 6 lautet
„(6) Das Ausmaß der Funktionsgebühr für die Stellvertreter der in den Abs. 4 und 5 Z 1, 2, 3 und 4
angeführten Obmänner (Präsidenten, Vorsitzenden) beträgt jeweils die Hälfte des für diese in Betracht
kommenden Ausmaßes der Funktionsgebühr. Das Ausmaß der Funktionsgebühr ist auf volle Euro
abzurunden.“
6. § 6 Abs. 1 erster Satz lautet
„Den Mitgliedern der Verwaltungskörper der Sozialversicherungsträger (des Hauptverbandes), mit Ausnahme
der Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß § 441b Abs. 7 ASVG, ist für jeden Tag, an dem sie an
Sitzungen eines oder mehrerer Verwaltungskörper ein und desselben Versicherungsträgers nach den
§§ 419 und 441 ASVG, 196 GSVG, 184 BSVG, 130 B-KUVG und 66 NVG 1972 teilnehmen, ein
Sitzungsgeld zu gewähren.“
7. Im § 6 Abs. 3 letzter Satz wird der Ausdruck „volle fünf Schilling“ durch den Ausdruck „volle Euro“
ersetzt.