360. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Übertragung der Aufgaben des technischen Prüfdienstes der Zahlstelle Wein
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 96 Abs. 2 und des § 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch BGBl. Nr. 125/1998, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Übertragung der
Aufgaben eines technischen Prüfdienstes der Zahlstelle Wein, BGBl. Nr. 553/1996, wird wie folgt
geändert
1. Der Titel lautet
„Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
über die Übertragung der Aufgaben des technischen Prüfdienstes der Zahlstelle BMLFUW“
2. In § 2 wird die Wortfolge „der beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft eingerichteten
Zahlstelle Wein“ durch die Wortfolge „der beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft,
Umwelt und Wasserwirtschaft eingerichteten Zahlstelle BMLFUW“ ersetzt.
3. In § 3 wird die Wortfolge „der Zahlstelle Wein“ durch die Wortfolge „der Zahlstelle BMLFUW“
ersetzt.