360. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Ausnahmen von der Mautpflicht
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 10 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Ausnahmen
von der Mautpflicht, BGBl. Nr. 697/1996, wird wie folgt geändert
1. § 1 Z 3 und 4 lauten
„3. Fahrzeugen, die nach der Bestimmung des § 20 KFG 1967 mit Scheinwerfern oder Warnleuchten
mit blauem Licht ausgestattet sind,
4. Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache, ausländischer
Sicherheitsbehörden gemäß § 2 Abs. 3 Polizeikooperationsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1997, sowie
ausländischer Zoll- und Justizbehörden und“
2. § 2 lautet
„§ 2. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat behinderten
Menschen, denen ein Behindertenpaß gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 757/1996 ausgestellt wurde, in dem eine dauernde starke
Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder
Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen ist, und auf die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit
einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zugelassen wurde, oder denen
ein Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 oder ein diesem im wesentlichen entsprechender Ausweis einer
ausländischen Behörde oder Organisation ausgefolgt wurde, auf dem ein kraftfahrrechtliches Kennzeichen
angeführt, und in deren Führerschein ein Vermerk über eine Beschränkung der Lenkerberechtigung auf
Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen eingetragen ist, den Preis einer 1997 gültigen Jahresvignette für
mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen
zurückzuerstatten.“
3. § 3 lautet
„§ 3. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat kostenlos Vignetten
für Heeresfahrzeuge entsprechend § 2 Z 38 KFG 1967, für Kraftfahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes,
der Zollverwaltung und der Justizwache abzugeben, denen gemäß § 48 Abs. 1 KFG 1967 ein
Deckkennzeichen zugewiesen wurde.“
4. § 4 lautet
„§ 4. Vor der durch unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen gemäß § 44b Abs. 1 StVO 1960 im
begleitenden Straßennetz bedingten Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen müssen an den
Fahrzeugen keine Vignetten angebracht werden.“
5. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt
„§ 5. § 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 360/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“