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360_1997 AT

360. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Ausnahmen von der Mautpflicht

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 360. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Ausnahmen von der Mautpflicht

Auf Grund des § 7 Abs. 10 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/1997 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend Ausnahmen

von der Mautpflicht, BGBl. Nr. 697/1996, wird wie folgt geändert

1. § 1 Z 3 und 4 lauten

„3. Fahrzeugen, die nach der Bestimmung des § 20 KFG 1967 mit Scheinwerfern oder Warnleuchten

mit blauem Licht ausgestattet sind,

4. Fahrzeugen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollwache, der Justizwache, ausländischer

Sicherheitsbehörden gemäß § 2 Abs. 3 Polizeikooperationsgesetz, BGBl. I Nr. 104/1997, sowie

ausländischer Zoll- und Justizbehörden und“

2. § 2 lautet

„§ 2. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat behinderten

Menschen, denen ein Behindertenpaß gemäß § 40 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 757/1996 ausgestellt wurde, in dem eine dauernde starke

Gehbehinderung, die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder

Gesundheitsschädigung oder die Blindheit eingetragen ist, und auf die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit

einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen zugelassen wurde, oder denen

ein Ausweis gemäß § 29b StVO 1960 oder ein diesem im wesentlichen entsprechender Ausweis einer

ausländischen Behörde oder Organisation ausgefolgt wurde, auf dem ein kraftfahrrechtliches Kennzeichen

angeführt, und in deren Führerschein ein Vermerk über eine Beschränkung der Lenkerberechtigung auf

Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen eingetragen ist, den Preis einer 1997 gültigen Jahresvignette für

mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis einschließlich 3,5 Tonnen

zurückzuerstatten.“

3. § 3 lautet

„§ 3. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat kostenlos Vignetten

für Heeresfahrzeuge entsprechend § 2 Z 38 KFG 1967, für Kraftfahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes,

der Zollverwaltung und der Justizwache abzugeben, denen gemäß § 48 Abs. 1 KFG 1967 ein

Deckkennzeichen zugewiesen wurde.“

4. § 4 lautet

„§ 4. Vor der durch unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen gemäß § 44b Abs. 1 StVO 1960 im

begleitenden Straßennetz bedingten Benützung von Autobahnen und Schnellstraßen müssen an den

Fahrzeugen keine Vignetten angebracht werden.“

5. Nach § 4 wird folgender § 5 angefügt

„§ 5. § 1 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 360/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.“

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