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360_1996 AT

360. Kundmachung: Aufhebung der §§ 3, 5, 5a und 5c der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von bestimmten Warenresten durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 360. Kundmachung: Aufhebung der §§ 3, 5, 5a und 5c der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von bestimmten Warenresten durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 1996, V 159/95, V 22/96, dem

Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zugestellt am 20. Juni 1996, die §§ 3, 5, 5a und 5c der

Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung

von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), BGBl. Nr. 645/1992, in der Fassung

BGBl. Nr. 334/1995 als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1996 in Kraft.

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