360_1996
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360. Kundmachung: Aufhebung der §§ 3, 5, 5a und 5c der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von bestimmten Warenresten durch den Verfassungsgerichtshof
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 360. Kundmachung: Aufhebung der §§ 3, 5, 5a und 5c der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von bestimmten Warenresten durch den Verfassungsgerichtshof
1996_360_0 360. Kundmachung: Aufhebung der §§ 3, 5, 5a und 5c der Verordnung über die Vermeidung und Verwertung von bestimmten Warenresten durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 1996, V 159/95, V 22/96, dem
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zugestellt am 20. Juni 1996, die §§ 3, 5, 5a und 5c der
Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie über die Vermeidung und Verwertung
von Verpackungsabfällen und bestimmten Warenresten (VerpackVO), BGBl. Nr. 645/1992, in der Fassung
BGBl. Nr. 334/1995 als gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1996 in Kraft.