360_1995
AT
360. Verordnung: Sonderunterstützungsverordnung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 360. Verordnung: Sonderunterstützungsverordnung — SUV
Auf Grund des § 1 Abs. 3 des Sonderunterstützungsgesetzes, BGBl. Nr. 642/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 wird verordnet
§ 1. Die in der Anlage angeführten Betriebe kommen bei Einschränkung oder Stillegung des Betriebes im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten für den Anspruch auf Sonderunter stützung nach § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b lit. bb des Sonderunterstützungsgesetzes in Betracht.
§ 2. Der Anspruch auf Sonderunterstützung wird auf jene Betriebsteile eingeschränkt, für die die Bergbehörde nach dem Berggesetz, BGBl. Nr. 259/1975, in der jeweils geltenden Fassung zuständig ist.