360. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland nach Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Freistellung von Molybdäntrioxid von den Beförderungsvorschriften des ADR
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1 Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2600 und 2601 der Anlage A des ADR ist Molybdäntrioxid der Klasse 6.1 Ziffer 68 c) den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR nicht unterstellt.
2. Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den üblichen Angaben zu vermerken. „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR."
3. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, spätestens jedoch bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten Vorschriften für die Klasse 6.1, im Verkehr zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.
Wien, am 13. Dezember 1993
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich.
Kafka
Bonn, am 7 April 1994
Die für das ADR zuständige Behörde der
Bundesrepublik Deutschland.
Bundesministerium für Verkehr
Im Auftrag
Hoffmann