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360_1994 AT

360. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland nach Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Freistellung von Molybdäntrioxid von den Beförderungsvorschriften des ADR

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 360. Vereinbarung zwischen dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich und der für das ADR zuständigen Behörde der Bundesrepublik Deutschland nach Rn. 2010 und 10602 des ADR über die Freistellung von Molybdäntrioxid von den Beförderungsvorschriften des ADR

(Übersetzung)

1 Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2600 und 2601 der Anlage A des ADR ist Molybdäntrioxid der Klasse 6.1 Ziffer 68 c) den Vorschriften der Anlagen A und B des ADR nicht unterstellt.

2. Der Absender hat im Beförderungspapier zusätzlich zu den üblichen Angaben zu vermerken. „Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10602 des ADR."

3. Diese Vereinbarung gilt bis auf Widerruf durch eine der Vertragsparteien, spätestens jedoch bis zum Inkrafttreten der überarbeiteten Vorschriften für die Klasse 6.1, im Verkehr zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland.

Wien, am 13. Dezember 1993

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich.

Kafka

Bonn, am 7 April 1994

Die für das ADR zuständige Behörde der

Bundesrepublik Deutschland.

Bundesministerium für Verkehr

Im Auftrag

Hoffmann

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