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360_1989 AT

360. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, des Düngemittelgesetzes und der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Weinverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 360. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, des Düngemittelgesetzes und der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Weinverordnung

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Bundesgesetz über die landwirtschaftlichen

Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, wird wie

folgt geändert

1. In § 1 Abs. 1 Z 15 wird der Punkt durch einen

Beistrich ersetzt und werden folgende Z 16 und

Z 17 angefügt

„16. die Bundesanstalt für Agrarbiologie (§ 25 a),

17. die Bundesanstalt für Weinbau (§ 25 b)."

2. § 3 Abs. 2 Z 6 lautet

„6. die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere

im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen

eigenen und fremden Veranstaltungen

und der Beratung."

3. § 21 Abs. 3 Z 4 lautet

„4. Erfassung der Saatgutvermehrung und Saatgutverwendung

unter Berücksichtigung des

Sortenanteiles; Sammlung, Bearbeitung,

Erhaltung und Entwicklung des für die landwirtschaftliche

Pflanzenzüchtung wichtigen

Genmaterials;"

3 a. § 23 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung

des für die gärtnerische Pflanzenzüchtung

wichtigen Genmaterials;"

4. § 24 Abs. 3 Z 4 lautet

„4. Untersuchung und Begutachtung von Wein,

insbesondere von Qualitäts- und Prädikatswein,

sowie von Weinbehandlungsmitteln;

amtliche Weinkostkommissionen."

5. § 25 Abs. 1 lautet

„§ 25. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien."

6. § 25 Abs. 3 lautet

„(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

1. Forschung auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen

Ökosysteme und ihrer Wechselbeziehungen,

insbesondere das Verhalten von

Nähr-, Wirk- und Schadstoffen im System

Boden-Pflanze-Tier, sowie deren anthropogene

Beeinflussungen; Forschung im Bereich

von landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen,

-mittein und -methoden, landwirtschaftlichen

Erzeugnissen und der Zusammenhänge

zwischen Ernährung und Gesundheit von

Pflanzen und Tieren; Erforschung von Produktionsbedingungen

zur Sicherstellung qualitativ

hochwertiger Nahrungsmittel; Forschung

auf dem Gebiet der Sonderkulturen;

2. Entwicklung und Eignungsprüfung von physikalischen,

chemischen und biologischen

Untersuchungsmethoden; Prüfung von Verfahren

der landwirtschaftlichen Produktion

und der Be- und Verarbeitung ihrer Erzeugnisse

einschließlich Weinbehandlung;

3. Untersuchung, Prüfung, Kontrolle und

Begutachtung von landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen

und -mittein (insbesondere

Düngemittel, Futtermittel und Weinbehandlungsmittel),

von landwirtschaftlich verwertbaren

Abfallstoffen sowie land- und

ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen und

deren Sekundärprodukten (wie Wein, insbesondere

Qualitäts- und Prädikatswein,

Fruchtsäfte und Spirituosen) auf ihre Werteigenschaften;

Untersuchung von Umweltbelastungen

im Agrarbereich auch durch radioaktive

Stoffe; amtliche Weinkostkommissionen;

amtliche Sachverständigentätigkeit für Wein,

Futtermittel und Düngemittel;

4. Führung von Registern; statistische Auswertung

von Arbeitsergebnissen; Weinprüfstatistik."

7. § 25 Abs. 4 und Abs. 5 entfallen.

8. § 25 wird folgender § 25 a angefügt

„Bundesanstalt für Agrarbiologie

§ 25 a. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Linz.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt unter besonderer

Berücksichtigung chemischer, physikalischer

und biologischer Vorgänge und der landeskulturellen

Verhältnisse in Oberösterreich und Salzburg

die Gebiete Ökologie, landwirtschaftliche Pflanzen-

und Tierproduktion einschließlich ihrer

Erzeugnisse und Verarbeitungsprodukte.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

1. Forschung auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen

Ökosysteme und ihrer Wechselbezie-

hungen, insbesondere das Verhalten von

Nähr-, Wirk- und Schadstoffen im System

Boden — Pflanze — Tier, sowie deren anthropogene

Beeinflussungen; Forschung im

Bereich von landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen,

-mittein und -methoden,

landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der

Zusammenhänge zwischen Ernährung und

Gesundheit von Pflanzen und Tieren; Erforschung

von Produktionsbedingungen zur

Sicherstellung qualitativ hochwertiger Nahrungsmittel;

Erforschung alternativer Produktionsmethoden;

biologischer Landbau;

2. Entwicklung und Eignungsprüfung von physikalischen,

chemischen und biologischen

Untersuchungsmethoden; Prüfung von Verfahren

der landwirtschaftlichen Produktion

und der Be- und Verarbeitung ihrer Erzeugnisse;

3. Untersuchung, Prüfung, Kontrolle und

Begutachtung von landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen

und -mittein (insbesondere

Düngemittel und Futtermittel), von landwirtschaftlich

verwertbaren Abfallstoffen,

landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie

ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen und

anderen Sekundärprodukten; Untersuchung

von Umweltbelastungen im Agrarbereich;

amtliche Sachverständigentätigkeit für Düngemittel

und Futtermittel;

4. Untersuchung, Prüfung, Kontrolle und

Begutachtung von Sämereien landwirtschaftlicher

Kulturpflanzen (insbesondere Saat- und

Pflanzgut); Plombierung von Sämereien;

5. Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung

des für die landwirtschaftliche

Pflanzenzüchtung wichtigen Genmaterials;

6. statistische Auswertung von Arbeitsergebnissen."

9. § 25 a wird folgender § 25 b angefügt

„Bundesanstalt für Weinbau

§ 25 b. (1) Sitz der Bundesanstalt ist Eisenstadt.

(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt unter besonderer

Berücksichtigung der landeskulturellen Verhältnisse

in Burgenland die Gebiete Weinbau und

Weinuntersuchung.

(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere

1. Forschung über Weinbau und Wein unter

besonderer Berücksichtigung von Prädikatswein;

2. Untersuchung und Begutachtung von Trauben,

Most und Wein sowie deren Sekundärprodukten

(Alternativgetränke und Weinbrand),

von Export- und Importproben, von

Wein anläßlich der Erteilung der staatlichen

Prüfnummer und von Weinbehandlungsmitteln,

3. amtliche Weinkostkommission."

10. In § 26 Abs. 1 lautet die Einleitung

„An die Stelle der im folgenden angeführten am

31. Dezember 1982 bestehenden Einrichtungen

tritt die jeweils angegebene landwirtschaftliche

Bundesanstalt:"

11. In § 26 entfällt der Abs. 2.

12. Nach § 26 wird folgender § 26 a eingefügt

„§ 26 a. (1) An die Stelle der im § 26 Abs. 1 Z 15

mit 1. Jänner 1983 geschaffenen Einrichtungen treten

mit 1. Oktober 1989 die im folgenden angegebenen

Bundesanstalten

1. Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt

(ausgenommen die Institute für Agrarbiologie

und für Analytik in Linz) — Landwirtschaftlich-chemische

Bundesanstalt;

2. Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt

(jedoch nur die Institute für Agrarbiologie

und Analytik in Linz) — Bundesanstalt für

Agrarbiologie.

(2) Im übrigen bleiben das Saatgutgesetz 1937,

BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 501/1974, das Pflanzenzuchtgesetz,

BGBl. Nr. 34/1947, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 92/1959, das Pflanzenschutzgesetz,

BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 165/

1987, das Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 518/1987, die als Bundesgesetz in Geltung stehende

Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961,

zuletzt geändert durch Art. III des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 360/1989, das Lebensmittelgesetz 1975,

BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch die Kundmachung

BGBl. Nr. 226/1988, das Forstgesetz 1975,

BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 576/1987, das Weingesetz 1985,

BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 298/1988, und das Düngemittelgesetz,

BGBl. Nr. 488/1985, geändert durch Art. II

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 360/1989, unberührt."

13. § 27 lautet

„§ 27. Die bei der Landwirtschaftlich-chemischen

Bundesanstalt im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 15

dieses Bundesgesetzes bestehenden Dienststellenausschüsse

in Wien und Linz führen bis zum Ablauf

der Zeit, für die sie gewählt wurden, ihre Geschäfte

weiter."

Artikel II

Das Düngemittelgesetz, BGBl. Nr. 488/1985,

wird wie folgt geändert

§ 24 Abs. 2 erster Satz lautet

„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

hat die Untersuchung der Proben zu veranlassen.

In erster Linie sind die Landwirtschaft-

lich-chemische Bundesanstalt und die Bundesanstalt

für Agrarbiologie heranzuziehen."

Artikel III

Die als Bundesgesetz in Geltung stehende Weinverordnung,

BGBl. Nr. 321/1961, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 372/1986, wird

wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 4 lautet

„(4) Zur Untersuchung sind außer den bereits

auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.

Nr. 86, zuletzt geändert durch die Kundmachung

BGBl. Nr. 226/1988, zur Untersuchung von Wein

berechtigten Untersuchungsanstalten und Sachverständigen

ermächtigt

die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt

in Wien,

die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt,

die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für

Wein- und Obstbau in Klosterneuburg,

die Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für chemische

Industrie in Wien,

die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen

der Fachrichtung Weinbau einschließlich Kellereiwirtschaft,

die Absolventen der genannten Bundeslehranstalten

oder Absolventen höherer Schulen mit önologischer

oder chemischer Fachausbildung und

die bäuerlichen Fachschulen (Weinbauschulen).

Die ermächtigten Stellen und Personen sind zur

Führung von Untersuchungsvormerken verpflichtet."

2. § 9 lautet

„§ 9. (1) Zur Untersuchung von Wein, zur

Abgabe von Gutachten und zur Ausstellung von

Zeugnissen hierüber (§§ 50 Abs. 1, Z 2, 3 und 4, 55

und 56 des Weingesetzes 1985 in der jeweils geltenden

Fassung) sind ermächtigt

1. die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt

in Wien,

2. die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt,

3. die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung

und -forschung in Wien, die Bundesanstalten

für Lebensmitteluntersuchung in Linz,

Graz und Innsbruck,

4. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt

für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg.

(2) Zur Untersuchung von Weinen, für die die

Erteilung der staatlichen Prüfnummer im § 31 des

Weingesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung

beantragt wurde, sind ermächtigt

1. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt

für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg,

2. die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt

in Wien,

3. die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt.

(3) Zur Untersuchung von Weinproben gemäß

§ 47 des Weingesetzes 1985 in der jeweils geltenden

Fassung ist die Landwirtschaftlich-chemische

Bundesanstalt in Wien zuständig."

Artikel IV

Verordnungen, die zur Durchführung dieses

Bundesgesetzes erforderlich sind, können ab der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden.

Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem

Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden.

Artikel V

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober

1989 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

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