360. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die landwirtschaftlichen Bundesanstalten, des Düngemittelgesetzes und der als Bundesgesetz in Geltung stehenden Weinverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz über die landwirtschaftlichen
Bundesanstalten, BGBl. Nr. 230/1982, wird wie
folgt geändert
1. In § 1 Abs. 1 Z 15 wird der Punkt durch einen
Beistrich ersetzt und werden folgende Z 16 und
Z 17 angefügt
„16. die Bundesanstalt für Agrarbiologie (§ 25 a),
17. die Bundesanstalt für Weinbau (§ 25 b)."
2. § 3 Abs. 2 Z 6 lautet
„6. die Weitergabe von Kenntnissen, insbesondere
im Rahmen von Kursen, Seminaren, sonstigen
eigenen und fremden Veranstaltungen
und der Beratung."
3. § 21 Abs. 3 Z 4 lautet
„4. Erfassung der Saatgutvermehrung und Saatgutverwendung
unter Berücksichtigung des
Sortenanteiles; Sammlung, Bearbeitung,
Erhaltung und Entwicklung des für die landwirtschaftliche
Pflanzenzüchtung wichtigen
Genmaterials;"
3 a. § 23 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung
des für die gärtnerische Pflanzenzüchtung
wichtigen Genmaterials;"
4. § 24 Abs. 3 Z 4 lautet
„4. Untersuchung und Begutachtung von Wein,
insbesondere von Qualitäts- und Prädikatswein,
sowie von Weinbehandlungsmitteln;
amtliche Weinkostkommissionen."
5. § 25 Abs. 1 lautet
„§ 25. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Wien."
6. § 25 Abs. 3 lautet
„(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere
1. Forschung auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen
Ökosysteme und ihrer Wechselbeziehungen,
insbesondere das Verhalten von
Nähr-, Wirk- und Schadstoffen im System
Boden-Pflanze-Tier, sowie deren anthropogene
Beeinflussungen; Forschung im Bereich
von landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen,
-mittein und -methoden, landwirtschaftlichen
Erzeugnissen und der Zusammenhänge
zwischen Ernährung und Gesundheit von
Pflanzen und Tieren; Erforschung von Produktionsbedingungen
zur Sicherstellung qualitativ
hochwertiger Nahrungsmittel; Forschung
auf dem Gebiet der Sonderkulturen;
2. Entwicklung und Eignungsprüfung von physikalischen,
chemischen und biologischen
Untersuchungsmethoden; Prüfung von Verfahren
der landwirtschaftlichen Produktion
und der Be- und Verarbeitung ihrer Erzeugnisse
einschließlich Weinbehandlung;
3. Untersuchung, Prüfung, Kontrolle und
Begutachtung von landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen
und -mittein (insbesondere
Düngemittel, Futtermittel und Weinbehandlungsmittel),
von landwirtschaftlich verwertbaren
Abfallstoffen sowie land- und
ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen und
deren Sekundärprodukten (wie Wein, insbesondere
Qualitäts- und Prädikatswein,
Fruchtsäfte und Spirituosen) auf ihre Werteigenschaften;
Untersuchung von Umweltbelastungen
im Agrarbereich auch durch radioaktive
Stoffe; amtliche Weinkostkommissionen;
amtliche Sachverständigentätigkeit für Wein,
Futtermittel und Düngemittel;
4. Führung von Registern; statistische Auswertung
von Arbeitsergebnissen; Weinprüfstatistik."
7. § 25 Abs. 4 und Abs. 5 entfallen.
8. § 25 wird folgender § 25 a angefügt
„Bundesanstalt für Agrarbiologie
§ 25 a. (1) Der Sitz der Bundesanstalt ist Linz.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt unter besonderer
Berücksichtigung chemischer, physikalischer
und biologischer Vorgänge und der landeskulturellen
Verhältnisse in Oberösterreich und Salzburg
die Gebiete Ökologie, landwirtschaftliche Pflanzen-
und Tierproduktion einschließlich ihrer
Erzeugnisse und Verarbeitungsprodukte.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere
1. Forschung auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen
Ökosysteme und ihrer Wechselbezie-
hungen, insbesondere das Verhalten von
Nähr-, Wirk- und Schadstoffen im System
Boden — Pflanze — Tier, sowie deren anthropogene
Beeinflussungen; Forschung im
Bereich von landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen,
-mittein und -methoden,
landwirtschaftlichen Erzeugnissen und der
Zusammenhänge zwischen Ernährung und
Gesundheit von Pflanzen und Tieren; Erforschung
von Produktionsbedingungen zur
Sicherstellung qualitativ hochwertiger Nahrungsmittel;
Erforschung alternativer Produktionsmethoden;
biologischer Landbau;
2. Entwicklung und Eignungsprüfung von physikalischen,
chemischen und biologischen
Untersuchungsmethoden; Prüfung von Verfahren
der landwirtschaftlichen Produktion
und der Be- und Verarbeitung ihrer Erzeugnisse;
3. Untersuchung, Prüfung, Kontrolle und
Begutachtung von landwirtschaftlichen Produktionsgrundlagen
und -mittein (insbesondere
Düngemittel und Futtermittel), von landwirtschaftlich
verwertbaren Abfallstoffen,
landwirtschaftlichen Erzeugnissen sowie
ernährungswirtschaftlichen Erzeugnissen und
anderen Sekundärprodukten; Untersuchung
von Umweltbelastungen im Agrarbereich;
amtliche Sachverständigentätigkeit für Düngemittel
und Futtermittel;
4. Untersuchung, Prüfung, Kontrolle und
Begutachtung von Sämereien landwirtschaftlicher
Kulturpflanzen (insbesondere Saat- und
Pflanzgut); Plombierung von Sämereien;
5. Sammlung, Bearbeitung, Erhaltung und Entwicklung
des für die landwirtschaftliche
Pflanzenzüchtung wichtigen Genmaterials;
6. statistische Auswertung von Arbeitsergebnissen."
9. § 25 a wird folgender § 25 b angefügt
„Bundesanstalt für Weinbau
§ 25 b. (1) Sitz der Bundesanstalt ist Eisenstadt.
(2) Ihr Wirkungsbereich umfaßt unter besonderer
Berücksichtigung der landeskulturellen Verhältnisse
in Burgenland die Gebiete Weinbau und
Weinuntersuchung.
(3) Zum Wirkungsbereich gehören insbesondere
1. Forschung über Weinbau und Wein unter
besonderer Berücksichtigung von Prädikatswein;
2. Untersuchung und Begutachtung von Trauben,
Most und Wein sowie deren Sekundärprodukten
(Alternativgetränke und Weinbrand),
von Export- und Importproben, von
Wein anläßlich der Erteilung der staatlichen
Prüfnummer und von Weinbehandlungsmitteln,
3. amtliche Weinkostkommission."
10. In § 26 Abs. 1 lautet die Einleitung
„An die Stelle der im folgenden angeführten am
31. Dezember 1982 bestehenden Einrichtungen
tritt die jeweils angegebene landwirtschaftliche
Bundesanstalt:"
11. In § 26 entfällt der Abs. 2.
12. Nach § 26 wird folgender § 26 a eingefügt
„§ 26 a. (1) An die Stelle der im § 26 Abs. 1 Z 15
mit 1. Jänner 1983 geschaffenen Einrichtungen treten
mit 1. Oktober 1989 die im folgenden angegebenen
Bundesanstalten
1. Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt
(ausgenommen die Institute für Agrarbiologie
und für Analytik in Linz) — Landwirtschaftlich-chemische
Bundesanstalt;
2. Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt
(jedoch nur die Institute für Agrarbiologie
und Analytik in Linz) — Bundesanstalt für
Agrarbiologie.
(2) Im übrigen bleiben das Saatgutgesetz 1937,
BGBl. Nr. 236, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 501/1974, das Pflanzenzuchtgesetz,
BGBl. Nr. 34/1947, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 92/1959, das Pflanzenschutzgesetz,
BGBl. Nr. 124/1948, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 165/
1987, das Futtermittelgesetz, BGBl. Nr. 97/1952,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 518/1987, die als Bundesgesetz in Geltung stehende
Weinverordnung, BGBl. Nr. 321/1961,
zuletzt geändert durch Art. III des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 360/1989, das Lebensmittelgesetz 1975,
BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch die Kundmachung
BGBl. Nr. 226/1988, das Forstgesetz 1975,
BGBl. Nr. 440, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 576/1987, das Weingesetz 1985,
BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 298/1988, und das Düngemittelgesetz,
BGBl. Nr. 488/1985, geändert durch Art. II
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 360/1989, unberührt."
13. § 27 lautet
„§ 27. Die bei der Landwirtschaftlich-chemischen
Bundesanstalt im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 15
dieses Bundesgesetzes bestehenden Dienststellenausschüsse
in Wien und Linz führen bis zum Ablauf
der Zeit, für die sie gewählt wurden, ihre Geschäfte
weiter."
Artikel II
Das Düngemittelgesetz, BGBl. Nr. 488/1985,
wird wie folgt geändert
§ 24 Abs. 2 erster Satz lautet
„(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
hat die Untersuchung der Proben zu veranlassen.
In erster Linie sind die Landwirtschaft-
lich-chemische Bundesanstalt und die Bundesanstalt
für Agrarbiologie heranzuziehen."
Artikel III
Die als Bundesgesetz in Geltung stehende Weinverordnung,
BGBl. Nr. 321/1961, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 372/1986, wird
wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 4 lautet
„(4) Zur Untersuchung sind außer den bereits
auf Grund des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl.
Nr. 86, zuletzt geändert durch die Kundmachung
BGBl. Nr. 226/1988, zur Untersuchung von Wein
berechtigten Untersuchungsanstalten und Sachverständigen
ermächtigt
die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt
in Wien,
die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt,
die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt für
Wein- und Obstbau in Klosterneuburg,
die Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt für chemische
Industrie in Wien,
die land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
der Fachrichtung Weinbau einschließlich Kellereiwirtschaft,
die Absolventen der genannten Bundeslehranstalten
oder Absolventen höherer Schulen mit önologischer
oder chemischer Fachausbildung und
die bäuerlichen Fachschulen (Weinbauschulen).
Die ermächtigten Stellen und Personen sind zur
Führung von Untersuchungsvormerken verpflichtet."
2. § 9 lautet
„§ 9. (1) Zur Untersuchung von Wein, zur
Abgabe von Gutachten und zur Ausstellung von
Zeugnissen hierüber (§§ 50 Abs. 1, Z 2, 3 und 4, 55
und 56 des Weingesetzes 1985 in der jeweils geltenden
Fassung) sind ermächtigt
1. die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt
in Wien,
2. die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt,
3. die Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung
und -forschung in Wien, die Bundesanstalten
für Lebensmitteluntersuchung in Linz,
Graz und Innsbruck,
4. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt
für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg.
(2) Zur Untersuchung von Weinen, für die die
Erteilung der staatlichen Prüfnummer im § 31 des
Weingesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung
beantragt wurde, sind ermächtigt
1. die Höhere Bundeslehr- und Versuchsanstalt
für Wein- und Obstbau in Klosterneuburg,
2. die Landwirtschaftlich-chemische Bundesanstalt
in Wien,
3. die Bundesanstalt für Weinbau in Eisenstadt.
(3) Zur Untersuchung von Weinproben gemäß
§ 47 des Weingesetzes 1985 in der jeweils geltenden
Fassung ist die Landwirtschaftlich-chemische
Bundesanstalt in Wien zuständig."
Artikel IV
Verordnungen, die zur Durchführung dieses
Bundesgesetzes erforderlich sind, können ab der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes erlassen werden.
Sie dürfen frühestens gleichzeitig mit diesem
Bundesgesetz in Kraft gesetzt werden.
Artikel V
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober
1989 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
betraut.