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360. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 360. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen

Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,

BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl.

Nr. 271/1985, insbesondere dessen §§ 6 und 39,

des § 29 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten,

BGBl. Nr. 101/1959, sowie hinsichtlich der

Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im

Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem

Bundesminister für Finanzen auf Grund des § 7

Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der

Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl.

Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 551/1984, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst, BGBl. Nr. 275/1970, über eine

Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden

höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71

bis 1986/87 sowie über die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen,

zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. Nr. 583/1983, wird wie folgt

geändert

1. Der Titel der Verordnung lautet

„Verordnung des Bundesministers für Unterricht

und Kunst vom 13. August 1970 über eine Änderung

der Lehrpläne für die allgemeinbildenden

höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis

1993/94 sowie über die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen."

2. Art. I § 1 lautet

„§ 1. Abweichend von den Bestimmungen der

Verordnung des Bundesministers für Unterricht

vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 163, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. Nr. 286/1982, wird

a) für die 5. Klasse in den Schuljahren 1970/71

bis 1989/90, für die 6. Klasse in den Schuljahren

1970/71 bis 1990/91, für die 7. Klasse

in den Schuljahren 1970/71 bis 1991/92 und

für die 8. Klasse in den Schuljahren 1971/72

bis 1992/93 sowie in den unter sublit. ff und

hh genannten Schulen für die 9. Klasse in den

Schuljahren 1972/73 bis 1993/94

aa) des Gymnasiums, Realgymnasiums und

Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums

für Mädchen der in Anlage a,

bb) der Höheren Internatsschulen der in

Anlage a/i,

cc) des Bundesgymnasiums für Slowenen

der in Anlage a/sl,

dd) des Gymnasiums unter besonderer

Berücksichtigung der musischen Ausbildung

der in Anlage a/ml,

ee) des Realgymnasiums unter besonderer

Berücksichtigung der musischen Ausbildung

der in Anlage a/m²,

ff) des Realgymnasiums unter besonderer

Berücksichtigung der musischen Ausbildung

für Studierende der Musik der in

Anlage a/m³,

gg) des Realgymnasiums unter besonderer

Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung

der in Anlage a/sp,

hh) des Mathematischen Realgymnasiums

mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie

der in Anlage a/me,

b) für die Übergangsstufe in den Schuljahren

1976/77 bis 1989/90, für die 5. Klasse in den

Schuljahren 1976/77 bis 1989/90, für die

6. Klasse in den Schuljahren 1976/77 bis

1990/91, für die 7. Klasse in den Schuljahren

1976/77 bis 1991/92, für die 8. Klasse in den

Schuljahren 1976/77 bis 1992/93 sowie in

den unter sublit. cc genannten Schulen für

die 9. Klasse in den Schuljahren 1976/77 bis

1993/94

aa) des Oberstufenrealgymnasiums der in

Anlage b,

bb) des Oberstufenrealgymnasiums unter

besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung der in Anlage b/ml,

cc) des Oberstufenrealgymnasiums unter

besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung für Studierende der

Musik der in Anlage b/m²,

dd) des Oberstufenrealgymnasiums unter

besonderer Berücksichtigung der sportlichen

Ausbildung der in Anlage b/sp,

c) für die Übergangsstufe in den Schuljahren

1970/71 bis 1989/90, für die 5. Klasse in den

Schuljahren 1970/71 bis 1989/90, für die

6. Klasse in den Schuljahren 1970/71 bis

1990/91, für die 7. Klasse in den Schuljahren

1970/71 bis 1991/92 und für die 8. Klasse in

den Schuljahren 1970/71 bis 1992/93 des

Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums

der in Anlage c,

d) für den 1. Halbjahrslehrgang in den Wintersemestern

1970/71 bis 1989/90 und in den

Sommersemestern 1971 bis 1990, für den

2. Halbjahrslehrgang in den Sommersemestern

1971 bis 1990 und in den Wintersemestern

1971/72 bis 1990/91, für den 3. Halbjahrslehrgang

in den Wintersemestern

1971/72 bis 1990/91 und in den Sommersemestern

1972 bis 1991, für den 4. Halbjahrslehrgang

in den Sommersemestern 1972 bis

1991 und in den Wintersemestern 1972/73

bis 1991/92, für den 5. Halbjahrslehrgang in

den Wintersemestern 1972/73 bis 1991/92

und in den Sommersemestern 1973 bis 1992,

für den 6. Halbjahrslehrgang in den Sommersemestern

1973 bis 1992 und in den Wintersemestern

1973/74 bis 1992/93, für den

7. Halbjahrslehrgang in den Wintersemestern

1973/74 bis 1992/93 und in den Sommersemestern

1974 bis 1993, für den 8. Halbjahrslehrgang

in den Sommersemestern 1974 bis

1993 und in den Wintersemestern 1974/75

bis 1993/94, für den 9. Halbjahrslehrgang in

den Wintersemestern 1974/75 bis 1993/94

und in den Sommersemestern 1975 bis 1994

des Gymnasiums für Berufstätige und des

Realgymnasiums für Berufstätige der in

Anlage d

wiedergegebene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne

für den Religionsunterricht) in Kraft

gesetzt."

3. In der Anlage a (Lehrplan des Gymnasiums,

des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen

Realgymnasiums für Mädchen), Abschnitt I

(Stundentafeln),

Lehrstoff

5. Klasse (2 Wochenstunden)

Verfahren zur Problemlösung

Zyklisches Phasenmodell der Problemlösung

Definitionsphase, Entwurfphase, Implementationsphase,

Dokumentationsphase; Verbesserung gefundener

Lösungen. Exemplarische Anwendung auf

praktische Problemstellungen aus möglichst vielen

persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen

Lebensbereichen sowie aus verschiedenen Unterrichtsgegenständen

(in Form von Beispielen).

Hardware

Erste Einführung in die Hardware (Aufbau und

Arbeitsweise): Prozessor, Speicher, Peripherie.

Software

Grundzüge einer problemorientierten Programmiersprache,

um einfache Probleme mit dem Computer

lösen zu können. Programmstrukturen.

Datenstrukturen.

Einführung in ein Betriebssystem

Arbeiten mit Anwendersoftware, insbesondere

Textverarbeitung, Dateiverwaltung, Tabellenkalkulation.

Einsatzmöglichkeiten des Computers

In der Verwaltung, zur Steuerung technischer

Prozesse, in der Produktion, in der Medizin, in

Wissenschaft und Forschung, als Unterrichtsmedium,

im Freizeitbereich (anhand von Beispielen

aus einigen dieser Bereiche); Informationssysteme.

Auswirkungen im wirtschaftlichen, sozialen und

persönlichen Bereich, Rationalisierung und Automation,

Übernahme menschlicher Arbeit durch

prozessorgesteuerte Maschinen, Strukturwandel in

Wirtschaft und Gesellschaft, beschäftigungspolitische

Auswirkungen, Arbeitszeit; Veränderungen in

Berufsstruktur und Qualifikation, Verschiebungen

in den Arbeitsbelastungen, neue Arbeitsformen.

Wandel sozialer Beziehungen, Freizeitprobleme,

neues Wertverständnis der Arbeit, traditionelle

Werte im Licht der neuen Technik (Familie, Demokratie

und soziales Verständnis).

Datenschutz: rechtliche Bestimmungen, positive

und negative Aspekte der Kontrolle über den einzelnen,

Datenmißbrauch.

Entwicklung der Datenverarbeitung

Mechanische Rechengeräte, Röhren- und Transistorrechner,

höher integrierte Bauelemente.

Entwicklungstendenzen des technischen Fortschritts.

Didaktische Grundsätze

Alle angeführten Themenkreise sind integrative

Bestandteile des Informatikunterrichts; sie sollen

nicht in sukzessiver Abfolge, sondern in vernetzter

Form unterrichtet werden.

Der Schüler soll durch praktisches Arbeiten am

Computer mit dem Lehrstoff vertraut gemacht werden.

Er soll angeregt werden, sich auch mit den

wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Hintergründen

zu beschäftigen, deren Probleme er exemplarisch

an Hand von schulstufengemäß aufbereiteten

Beispielen kennenlernen soll. Die Verwendung

geeigneter Software, von Handbüchern und anderer

Literatur ist vorzusehen.

Unterrichtsformen wie Gruppenarbeit, Teamarbeit

und projektorientierter Unterricht sind dem

Unterrichtsgegenstand Informatik besonders

angemessen.

Die Lebensnähe des Unterrichtes ist durch die

Wahl der Aufgabenstellungen zu erreichen, wobei

nach Möglichkeit von der Erlebniswelt des Schülers

auszugehen ist.

Die weiten Einsatzmöglichkeiten des Computers

sollen dem Schüler durch fächerübergreifende

Unterrichtsthemen verdeutlicht werden. Sein Verständnis

für die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen

Konsequenzen der Mikroelektronik soll

durch Exkursionen sowie durch Einladung von

Experten gefördert werden."

6. In der Anlage a wird im Abschnitt V, Unterabschnitt

„Freigegenstände" beim Freigegenstand

„Elektronische Datenverarbeitung" im Unterabschnitt

„Lehrstoff" der Teil für die 5. Klasse gestrichen.

7. In der Anlage a/i (Lehrplan der Höheren

Internatsschulen) lautet Abschnitt I (Stundentafeln)

8. In der Anlage a/sl (Lehrplan des Bundesgymnasiums für Slowenen), Abschnitt I (Stundentafel),

lautet der die Pflichtgegenstände betreffende Teil

9. In der Anlage a/ml (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung), Abschnitt I (Stundentafel), lautet der die Pflichtgegenstände betreffende Teil

10. In der Anlage a/m² (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung), Abschnitt I (Stundentafel), lautet der die Pflichtgegenstände betreffende Teil

11. In der Anlage a/m³ (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen

Ausbildung für Studierende der Musik), Abschnitt I (Stundentafel),

a) lautet der die Pflichtgegenstände betreffende Teil

b) lautet im die Freigegenstände betreffenden Teil die Zeile „Elektronische Datenverarbeitung"

„Elektronische Datenverarbeitung — (2) (2) (2) (2) 64a) II"

und wird bei den Anmerkungen hiezu nach Anmerkung 4) folgende Anmerkung eingefügt

„4a) In drei aufeinanderfolgenden Klassen je 2 Wochenstunden."

c) lautet die Angabe der Lehrverpflichtungsgruppe beim Freigegenstand Werkerziehung „(IV)" und

bei der unverbindlichen Übung Leibesübungen „(IV a)".

d) lautet im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,

Didaktische Grundsätze) der Unterabschnitt „Lehrstoff" des Pflichtgegensundes „Geographie

und Wirtschaftskunde"

„Lehrstoff

Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage a. Der Lehrstoff für die 8. Klasse entfällt."

12. In der Anlage a/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen

Ausbildung), Abschnitt I (Stundentafel), lautet der die Pflichtgegenstände betreffende Teil

13. In der Anlage a/me (Lehrplan des Mathematischen Realgymnasiums mit zusätzlicher Ausbildung

in Metallurgie), Abschnitt I (Stundentafel), lautet der die Pflichtgegenstände betreffende Teil

15. In der Anlage b (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums),

Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände,

Lehrstoff, Didaktische Grundsätze), lautet beim

Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik

der Pflichtgegenstand „Physik"

„PHYSIK

Bildungs- und Lehraufgabe

Wie Anlage a.

Lehrstoff

6. Klasse (2 Wochenstunden)

Einleitung

Aufgaben und Arbeitsweisen der Physik.

Grundlagen der Dynamik

Die Grundgrößen Länge und Zeit. Kinematik

der gleichförmigen und gleichmäßig veränderlichen

Bewegung. Freier Fall als Modellvorgang. Grundgesetze

der Dynamik. Masse und Kraft. Masse und

Gewicht. Kraft und Druck. Krafteck und Drehmoment

an wenigen Einzelbeispielen. Arbeit und Leistung.

Potentielle und kinetische Energie. Erhaltungssätze

von Energie und Impuls. Stoß. Verkehrserziehung.

Teilchenbau der Materie und Wärmeerscheinungen

Aufbau der Materie: Atom und Molekül. Molekularkräfte.

Wärme als Molekularbewegung.

Brownsche Bewegung. Diffusion. Kinetische Deutung

von Temperatur und Wärmemenge. Spezifische

Wärme. Thermische Ausdehnung. Gasgesetze

(Boyle—Mariotte, Gay—Lussac, Zustandsgleichung).

Absolute Temperatur. Strukturauflockerung

durch Wärmezufuhr. Das mechanische Wärmeäquivalent,

I. Hauptsatz. Umwandlung von

Wärme in mechanische Energie. Irreversible Prozesse.

Verbrennungskraftmaschinen. Wärmeleitung

und Wärmeströmung.

Hydro- und Aeromechanik

Druck und Druckfortpflanzung. Turbinen.

Grundlagen des aerodynamischen Fluges. Strahltriebwerke

und Raketenschub.

7. Klasse (3 Wochenstunden)

Krummlinige Bewegung, Feldbegriff

Kreisbewegung, Fliehkraft. Der rotierende starre

Körper. Trägheitsmoment. Zentralkraft. Flächensatz.

Planetenbewegung. Keplergesetze. Gravitationsgesetz.

Entwicklung des Wissens über das

Sonnensystem. Kraftfeld, Kraftlinien, Potential,

Arbeit. Probleme der Raumfahrt. Das Coulombfeld

als weiteres Modell eines Feldes.

Schwingungen und Wellen

Gesetz von Hooke. Harmonische Bewegung.

Der schwingende Massenpunkt und das mathematische

Pendel. Fortschreitende transversale und longitudinale

Wellen. Der Schall als longitudinale

Welle. Merkmale und Erzeugung von Tönen (Hör-

und Ultraschall). Interferenz, stehende Wellen,

Schwebungen. Eigenschwingungen und Resonanz.

Huygensprinzip: Reflexion, Brechung. Beugung.

Dopplereffekt. Polarisation.

Die Ausbreitung des Lichtes

Lichtgeschwindigkeit, ihre Bestimmung, Hinweis

auf die Bedeutung ihrer Konstanz. Reflexionsgesetz.

Brechungsgesetz, Totalreflexion.

Der Wellencharakter des Lichtes

Die Lichthypothesen von Newton, Huygens und

Fresnel. Interferenz von kohärentem Licht. Beugung

an Spalt und Gitter. Phänomenologie der

Spektren. Spektralanalyse. Polarisiertes Licht. Doppelbrechung.

Die ruhende elektrische Ladung

Grunderscheinungen. Das Coulombfeld eines

geladenen Körpers. Feldstärke. Potential, Spannung.

Influenz. Kapazität, Kondensator, Dielektrikum.

Elementarladung. Elektronenvolt.

8. Klasse (3 Wochenstunden)

Die bewegte elektrische Ladung

Ursache der Elektrizitätsbewegung. Der elektrische

Strom. Ohmsches Gesetz. Stromverzweigung.

Stromarbeit und -leistung. Joulesche Wärme.

Thermo- und Piezoelektrizität.

Bewegte Ladungen als Ursache magnetischer

Erscheinungen. Magnetfelder und ihre Quellenfreiheit.

Wechselwirkungen zwischen Strom und Magnetfeld.

Elektromagnetische Definition des

Ampere. Elektromagnetische Induktion. Gleich-

und Wechselstrom. Widerstand und Leistung des

Wechselstromes. Drehstrom. Transformator. Elektroenergie

in Österreich. Elektrizitätsströmung in

Gasen und im Vakuum. Kathoden- und Röntgenstrahlen.

Elektronenröhren. Elemente der Halbleiterphysik.

Der elektrische Schwingungskreis.

Strahlungsphysik

Die Grundlagen von Hör- und Bildfunk. Radioastronomie.

Die Lichthypothese von Maxwell.

Eigenschaften und Spektrum der elektromagnetischen

Wellen, Strahlungsgesetze. Äußerer Photoeffekt.

Der Grundgedanke der Planckschen Quantentheorie.

Atommodelle

Atommodelle von Rutherford und Bohr. Der

Versuch von Franck und Hertz. Erklärung der

Linienspektren. Laser. Quantenzahlen. Pauliprinzip.

Dualismus von Welle und Teilchen. Unschärferelation.

Wellenmechanisches Modell.

Atomkern

Radioaktiver Zerfall und sein Nachweis. Strahlenschutz.

Kernbau und Kernreaktionen. Kernreaktor.

Künstliche radioaktive Isotope und ihre

Anwendungen. Teilchenarten und ihre Wechselwirkungen.

Aggregatzustände

Kristalle, amorphe Stoffe, Gase, Plasmen.

Der Bau des Kosmos.

Didaktische Grundsätze

Wie Anlage a."

16. In der Anlage b/m1 (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung

der musischen Ausbildung), Abschnitt I (Stundentafel), lautet der die Pflichtgegenstände betreffende Teil

17. In der Anlage b/m² (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung

der musischen Ausbildung für Studierende der Musik), Abschnitt I (Stundentafel), lautet der die Pflichtgegenstände

betreffende Teil

20. In der Anlage d (Lehrplan des Gymnasiums

für Berufstätige und des Realgymnasiums für

Berufstätige), Abschnitt I (Stundentafel),

a) lautet in der Stundentafel des Gymnasiums

für Berufstätige die Angabe der Lehrverpflichtungsgruppe

beim Pflichtgegenstand

Musikerziehung und Bildnerische Erziehung

„(IV a)",

b) wird im Abschnitt „Freigegenstände" nach

dem Freigegenstand Darstellende Geometrie

folgende Zeile eingefügt

„Elektronische Datenverarbeitung — (2) (2)

(2) (2) (2) (2) (2) - 12 3) II"

und folgende Anmerkung angefügt

„3) In sechs aufeinanderfolgenden Halbjahrslehrgängen

je zwei Wochenstunden.",

c) lautet die Angabe der Lehrverpflichtungsgruppe

bei der unverbindlichen Übung Leibesübungen

„(IV a)".

21. In der Anlage d wird im Unterabschnitt

„Freigegenstände" vor dem Freigegenstand „Kurzschrift"

eingefügt

„ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

(2. bis 9. Halbjahrslehrgang — in sechs aufeinanderfolgenden

Halbjahrslehrgängen je 2 Wochenstunden)

Im übrigen wie Anlage a."

Artikel II

In der Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 22. Juni 1964, mit der die Lehrpläne

für die allgemeinbildenden höheren Schulen

erlassen werden, BGBl. Nr. 163, zuletzt geändert

durch die Verordnung BGBl. Nr. 286/1982, wird

die Anlage C/zs (Lehrplan des Realgymnasiums für

Berufstätige (zeitverpflichtete Soldaten) (Mathematisches

Realgymnasium), wie folgt geändert

1. Im Abschnitt I (Stundentafel) lautet der die Pflichtgegenstände betreffende Teil

2. Im Abschnitt I (Stundentafel) wird im Unterabschnitt

„Freigegenstand" vor dem Freigegenstand

Kurzschrift folgende Zeile eingefügt

„Elektronische Datenverarbeitung

— 2 2 2 2 2 10 II".

3. Im Abschnitt I (Stundentafel) lautet die

Angabe der Lehrverpflichtungsgruppe bei der

unverbindlichen Übung Leibesübungen „(IV a)".

4. Im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben

der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,

Didaktische Grundsätze) wird

a) im Unterabschnitt „Pflichtgegenstände" vor

dem Pflichtgegenstand „Leibesübungen" eingefügt

„INFORMATIK

(1. Halbjahrslehrgang, 2 Wochenstunden)

Im übrigen wie Anlage a."

b) im Unterabschnitt „Freigegenstände" vor dem

Freigegenstand „Kurzschrift" eingefügt

„ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG

(2.—6. Halbjahrslehrgang je 2 Wochenstunden)

Im übrigen wie Anlage a der Lehrpläne für die

allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl.

Nr. 275/1970, in der Fassung BGBl.

Nr. 607/1976."

Artikel III

Diese Verordnung tritt hinsichtlich

der 5. Klasse und des I. Halbjahrslehrganges mit

1. September 1985, des II. Halbjahrslehrganges mit

1. Feber 1986,

der 6. Klasse und des III. Halbjahrslehrganges

mit 1. September 1986, des IV. Halbjahrslehrganges

mit 1. Feber 1987,

der 7. Klasse und des V. Halbjahrslehrganges mit

1. September 1987, des VI. Halbjahrslehrganges

mit 1. Feber 1988,

der 8. Klasse und des VII. Halbjahrslehrganges

mit 1. September 1988, des VIII. Halbjahrslehrganges

mit 1. Feber 4989 sowie

der 9. Klasse und des IX. Halbjahrslehrganges

mit 1. September 1989 in Kraft.

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