360. Verordnung: Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden höheren Schulen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Schulorganisationsgesetzes,
BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch BGBl.
Nr. 271/1985, insbesondere dessen §§ 6 und 39,
des § 29 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten,
BGBl. Nr. 101/1959, sowie hinsichtlich der
Einstufungen in die Lehrverpflichtungsgruppen im
Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem
Bundesminister für Finanzen auf Grund des § 7
Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ausmaß der
Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl.
Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 551/1984, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst, BGBl. Nr. 275/1970, über eine
Änderung der Lehrpläne für die allgemeinbildenden
höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71
bis 1986/87 sowie über die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen,
zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. Nr. 583/1983, wird wie folgt
geändert
1. Der Titel der Verordnung lautet
„Verordnung des Bundesministers für Unterricht
und Kunst vom 13. August 1970 über eine Änderung
der Lehrpläne für die allgemeinbildenden
höheren Schulen in den Schuljahren 1970/71 bis
1993/94 sowie über die Festsetzung der Lehrverpflichtungsgruppen."
2. Art. I § 1 lautet
„§ 1. Abweichend von den Bestimmungen der
Verordnung des Bundesministers für Unterricht
vom 22. Juni 1964, BGBl. Nr. 163, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 286/1982, wird
a) für die 5. Klasse in den Schuljahren 1970/71
bis 1989/90, für die 6. Klasse in den Schuljahren
1970/71 bis 1990/91, für die 7. Klasse
in den Schuljahren 1970/71 bis 1991/92 und
für die 8. Klasse in den Schuljahren 1971/72
bis 1992/93 sowie in den unter sublit. ff und
hh genannten Schulen für die 9. Klasse in den
Schuljahren 1972/73 bis 1993/94
aa) des Gymnasiums, Realgymnasiums und
Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums
für Mädchen der in Anlage a,
bb) der Höheren Internatsschulen der in
Anlage a/i,
cc) des Bundesgymnasiums für Slowenen
der in Anlage a/sl,
dd) des Gymnasiums unter besonderer
Berücksichtigung der musischen Ausbildung
der in Anlage a/ml,
ee) des Realgymnasiums unter besonderer
Berücksichtigung der musischen Ausbildung
der in Anlage a/m²,
ff) des Realgymnasiums unter besonderer
Berücksichtigung der musischen Ausbildung
für Studierende der Musik der in
Anlage a/m³,
gg) des Realgymnasiums unter besonderer
Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung
der in Anlage a/sp,
hh) des Mathematischen Realgymnasiums
mit zusätzlicher Ausbildung in Metallurgie
der in Anlage a/me,
b) für die Übergangsstufe in den Schuljahren
1976/77 bis 1989/90, für die 5. Klasse in den
Schuljahren 1976/77 bis 1989/90, für die
6. Klasse in den Schuljahren 1976/77 bis
1990/91, für die 7. Klasse in den Schuljahren
1976/77 bis 1991/92, für die 8. Klasse in den
Schuljahren 1976/77 bis 1992/93 sowie in
den unter sublit. cc genannten Schulen für
die 9. Klasse in den Schuljahren 1976/77 bis
1993/94
aa) des Oberstufenrealgymnasiums der in
Anlage b,
bb) des Oberstufenrealgymnasiums unter
besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung der in Anlage b/ml,
cc) des Oberstufenrealgymnasiums unter
besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung für Studierende der
Musik der in Anlage b/m²,
dd) des Oberstufenrealgymnasiums unter
besonderer Berücksichtigung der sportlichen
Ausbildung der in Anlage b/sp,
c) für die Übergangsstufe in den Schuljahren
1970/71 bis 1989/90, für die 5. Klasse in den
Schuljahren 1970/71 bis 1989/90, für die
6. Klasse in den Schuljahren 1970/71 bis
1990/91, für die 7. Klasse in den Schuljahren
1970/71 bis 1991/92 und für die 8. Klasse in
den Schuljahren 1970/71 bis 1992/93 des
Aufbaugymnasiums und des Aufbaurealgymnasiums
der in Anlage c,
d) für den 1. Halbjahrslehrgang in den Wintersemestern
1970/71 bis 1989/90 und in den
Sommersemestern 1971 bis 1990, für den
2. Halbjahrslehrgang in den Sommersemestern
1971 bis 1990 und in den Wintersemestern
1971/72 bis 1990/91, für den 3. Halbjahrslehrgang
in den Wintersemestern
1971/72 bis 1990/91 und in den Sommersemestern
1972 bis 1991, für den 4. Halbjahrslehrgang
in den Sommersemestern 1972 bis
1991 und in den Wintersemestern 1972/73
bis 1991/92, für den 5. Halbjahrslehrgang in
den Wintersemestern 1972/73 bis 1991/92
und in den Sommersemestern 1973 bis 1992,
für den 6. Halbjahrslehrgang in den Sommersemestern
1973 bis 1992 und in den Wintersemestern
1973/74 bis 1992/93, für den
7. Halbjahrslehrgang in den Wintersemestern
1973/74 bis 1992/93 und in den Sommersemestern
1974 bis 1993, für den 8. Halbjahrslehrgang
in den Sommersemestern 1974 bis
1993 und in den Wintersemestern 1974/75
bis 1993/94, für den 9. Halbjahrslehrgang in
den Wintersemestern 1974/75 bis 1993/94
und in den Sommersemestern 1975 bis 1994
des Gymnasiums für Berufstätige und des
Realgymnasiums für Berufstätige der in
Anlage d
wiedergegebene Lehrplan (mit Ausnahme der Lehrpläne
für den Religionsunterricht) in Kraft
gesetzt."
3. In der Anlage a (Lehrplan des Gymnasiums,
des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen
Realgymnasiums für Mädchen), Abschnitt I
(Stundentafeln),
Lehrstoff
5. Klasse (2 Wochenstunden)
Verfahren zur Problemlösung
Zyklisches Phasenmodell der Problemlösung
Definitionsphase, Entwurfphase, Implementationsphase,
Dokumentationsphase; Verbesserung gefundener
Lösungen. Exemplarische Anwendung auf
praktische Problemstellungen aus möglichst vielen
persönlichen, beruflichen und gesellschaftlichen
Lebensbereichen sowie aus verschiedenen Unterrichtsgegenständen
(in Form von Beispielen).
Hardware
Erste Einführung in die Hardware (Aufbau und
Arbeitsweise): Prozessor, Speicher, Peripherie.
Software
Grundzüge einer problemorientierten Programmiersprache,
um einfache Probleme mit dem Computer
lösen zu können. Programmstrukturen.
Datenstrukturen.
Einführung in ein Betriebssystem
Arbeiten mit Anwendersoftware, insbesondere
Textverarbeitung, Dateiverwaltung, Tabellenkalkulation.
Einsatzmöglichkeiten des Computers
In der Verwaltung, zur Steuerung technischer
Prozesse, in der Produktion, in der Medizin, in
Wissenschaft und Forschung, als Unterrichtsmedium,
im Freizeitbereich (anhand von Beispielen
aus einigen dieser Bereiche); Informationssysteme.
Auswirkungen im wirtschaftlichen, sozialen und
persönlichen Bereich, Rationalisierung und Automation,
Übernahme menschlicher Arbeit durch
prozessorgesteuerte Maschinen, Strukturwandel in
Wirtschaft und Gesellschaft, beschäftigungspolitische
Auswirkungen, Arbeitszeit; Veränderungen in
Berufsstruktur und Qualifikation, Verschiebungen
in den Arbeitsbelastungen, neue Arbeitsformen.
Wandel sozialer Beziehungen, Freizeitprobleme,
neues Wertverständnis der Arbeit, traditionelle
Werte im Licht der neuen Technik (Familie, Demokratie
und soziales Verständnis).
Datenschutz: rechtliche Bestimmungen, positive
und negative Aspekte der Kontrolle über den einzelnen,
Datenmißbrauch.
Entwicklung der Datenverarbeitung
Mechanische Rechengeräte, Röhren- und Transistorrechner,
höher integrierte Bauelemente.
Entwicklungstendenzen des technischen Fortschritts.
Didaktische Grundsätze
Alle angeführten Themenkreise sind integrative
Bestandteile des Informatikunterrichts; sie sollen
nicht in sukzessiver Abfolge, sondern in vernetzter
Form unterrichtet werden.
Der Schüler soll durch praktisches Arbeiten am
Computer mit dem Lehrstoff vertraut gemacht werden.
Er soll angeregt werden, sich auch mit den
wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Hintergründen
zu beschäftigen, deren Probleme er exemplarisch
an Hand von schulstufengemäß aufbereiteten
Beispielen kennenlernen soll. Die Verwendung
geeigneter Software, von Handbüchern und anderer
Literatur ist vorzusehen.
Unterrichtsformen wie Gruppenarbeit, Teamarbeit
und projektorientierter Unterricht sind dem
Unterrichtsgegenstand Informatik besonders
angemessen.
Die Lebensnähe des Unterrichtes ist durch die
Wahl der Aufgabenstellungen zu erreichen, wobei
nach Möglichkeit von der Erlebniswelt des Schülers
auszugehen ist.
Die weiten Einsatzmöglichkeiten des Computers
sollen dem Schüler durch fächerübergreifende
Unterrichtsthemen verdeutlicht werden. Sein Verständnis
für die wirtschaftlichen und gesellschaftlichen
Konsequenzen der Mikroelektronik soll
durch Exkursionen sowie durch Einladung von
Experten gefördert werden."
6. In der Anlage a wird im Abschnitt V, Unterabschnitt
„Freigegenstände" beim Freigegenstand
„Elektronische Datenverarbeitung" im Unterabschnitt
„Lehrstoff" der Teil für die 5. Klasse gestrichen.
7. In der Anlage a/i (Lehrplan der Höheren
Internatsschulen) lautet Abschnitt I (Stundentafeln)
8. In der Anlage a/sl (Lehrplan des Bundesgymnasiums für Slowenen), Abschnitt I (Stundentafel),
lautet der die Pflichtgegenstände betreffende Teil
9. In der Anlage a/ml (Lehrplan des Gymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung), Abschnitt I (Stundentafel), lautet der die Pflichtgegenstände betreffende Teil
10. In der Anlage a/m² (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung), Abschnitt I (Stundentafel), lautet der die Pflichtgegenstände betreffende Teil
11. In der Anlage a/m³ (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der musischen
Ausbildung für Studierende der Musik), Abschnitt I (Stundentafel),
a) lautet der die Pflichtgegenstände betreffende Teil
b) lautet im die Freigegenstände betreffenden Teil die Zeile „Elektronische Datenverarbeitung"
„Elektronische Datenverarbeitung — (2) (2) (2) (2) 64a) II"
und wird bei den Anmerkungen hiezu nach Anmerkung 4) folgende Anmerkung eingefügt
„4a) In drei aufeinanderfolgenden Klassen je 2 Wochenstunden."
c) lautet die Angabe der Lehrverpflichtungsgruppe beim Freigegenstand Werkerziehung „(IV)" und
bei der unverbindlichen Übung Leibesübungen „(IV a)".
d) lautet im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,
Didaktische Grundsätze) der Unterabschnitt „Lehrstoff" des Pflichtgegensundes „Geographie
und Wirtschaftskunde"
„Lehrstoff
Wie Lehrplan des Gymnasiums, Anlage a. Der Lehrstoff für die 8. Klasse entfällt."
12. In der Anlage a/sp (Lehrplan des Realgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen
Ausbildung), Abschnitt I (Stundentafel), lautet der die Pflichtgegenstände betreffende Teil
13. In der Anlage a/me (Lehrplan des Mathematischen Realgymnasiums mit zusätzlicher Ausbildung
in Metallurgie), Abschnitt I (Stundentafel), lautet der die Pflichtgegenstände betreffende Teil
15. In der Anlage b (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums),
Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände,
Lehrstoff, Didaktische Grundsätze), lautet beim
Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik
der Pflichtgegenstand „Physik"
„PHYSIK
Bildungs- und Lehraufgabe
Wie Anlage a.
Lehrstoff
6. Klasse (2 Wochenstunden)
Einleitung
Aufgaben und Arbeitsweisen der Physik.
Grundlagen der Dynamik
Die Grundgrößen Länge und Zeit. Kinematik
der gleichförmigen und gleichmäßig veränderlichen
Bewegung. Freier Fall als Modellvorgang. Grundgesetze
der Dynamik. Masse und Kraft. Masse und
Gewicht. Kraft und Druck. Krafteck und Drehmoment
an wenigen Einzelbeispielen. Arbeit und Leistung.
Potentielle und kinetische Energie. Erhaltungssätze
von Energie und Impuls. Stoß. Verkehrserziehung.
Teilchenbau der Materie und Wärmeerscheinungen
Aufbau der Materie: Atom und Molekül. Molekularkräfte.
Wärme als Molekularbewegung.
Brownsche Bewegung. Diffusion. Kinetische Deutung
von Temperatur und Wärmemenge. Spezifische
Wärme. Thermische Ausdehnung. Gasgesetze
(Boyle—Mariotte, Gay—Lussac, Zustandsgleichung).
Absolute Temperatur. Strukturauflockerung
durch Wärmezufuhr. Das mechanische Wärmeäquivalent,
I. Hauptsatz. Umwandlung von
Wärme in mechanische Energie. Irreversible Prozesse.
Verbrennungskraftmaschinen. Wärmeleitung
und Wärmeströmung.
Hydro- und Aeromechanik
Druck und Druckfortpflanzung. Turbinen.
Grundlagen des aerodynamischen Fluges. Strahltriebwerke
und Raketenschub.
7. Klasse (3 Wochenstunden)
Krummlinige Bewegung, Feldbegriff
Kreisbewegung, Fliehkraft. Der rotierende starre
Körper. Trägheitsmoment. Zentralkraft. Flächensatz.
Planetenbewegung. Keplergesetze. Gravitationsgesetz.
Entwicklung des Wissens über das
Sonnensystem. Kraftfeld, Kraftlinien, Potential,
Arbeit. Probleme der Raumfahrt. Das Coulombfeld
als weiteres Modell eines Feldes.
Schwingungen und Wellen
Gesetz von Hooke. Harmonische Bewegung.
Der schwingende Massenpunkt und das mathematische
Pendel. Fortschreitende transversale und longitudinale
Wellen. Der Schall als longitudinale
Welle. Merkmale und Erzeugung von Tönen (Hör-
und Ultraschall). Interferenz, stehende Wellen,
Schwebungen. Eigenschwingungen und Resonanz.
Huygensprinzip: Reflexion, Brechung. Beugung.
Dopplereffekt. Polarisation.
Die Ausbreitung des Lichtes
Lichtgeschwindigkeit, ihre Bestimmung, Hinweis
auf die Bedeutung ihrer Konstanz. Reflexionsgesetz.
Brechungsgesetz, Totalreflexion.
Der Wellencharakter des Lichtes
Die Lichthypothesen von Newton, Huygens und
Fresnel. Interferenz von kohärentem Licht. Beugung
an Spalt und Gitter. Phänomenologie der
Spektren. Spektralanalyse. Polarisiertes Licht. Doppelbrechung.
Die ruhende elektrische Ladung
Grunderscheinungen. Das Coulombfeld eines
geladenen Körpers. Feldstärke. Potential, Spannung.
Influenz. Kapazität, Kondensator, Dielektrikum.
Elementarladung. Elektronenvolt.
8. Klasse (3 Wochenstunden)
Die bewegte elektrische Ladung
Ursache der Elektrizitätsbewegung. Der elektrische
Strom. Ohmsches Gesetz. Stromverzweigung.
Stromarbeit und -leistung. Joulesche Wärme.
Thermo- und Piezoelektrizität.
Bewegte Ladungen als Ursache magnetischer
Erscheinungen. Magnetfelder und ihre Quellenfreiheit.
Wechselwirkungen zwischen Strom und Magnetfeld.
Elektromagnetische Definition des
Ampere. Elektromagnetische Induktion. Gleich-
und Wechselstrom. Widerstand und Leistung des
Wechselstromes. Drehstrom. Transformator. Elektroenergie
in Österreich. Elektrizitätsströmung in
Gasen und im Vakuum. Kathoden- und Röntgenstrahlen.
Elektronenröhren. Elemente der Halbleiterphysik.
Der elektrische Schwingungskreis.
Strahlungsphysik
Die Grundlagen von Hör- und Bildfunk. Radioastronomie.
Die Lichthypothese von Maxwell.
Eigenschaften und Spektrum der elektromagnetischen
Wellen, Strahlungsgesetze. Äußerer Photoeffekt.
Der Grundgedanke der Planckschen Quantentheorie.
Atommodelle
Atommodelle von Rutherford und Bohr. Der
Versuch von Franck und Hertz. Erklärung der
Linienspektren. Laser. Quantenzahlen. Pauliprinzip.
Dualismus von Welle und Teilchen. Unschärferelation.
Wellenmechanisches Modell.
Atomkern
Radioaktiver Zerfall und sein Nachweis. Strahlenschutz.
Kernbau und Kernreaktionen. Kernreaktor.
Künstliche radioaktive Isotope und ihre
Anwendungen. Teilchenarten und ihre Wechselwirkungen.
Aggregatzustände
Kristalle, amorphe Stoffe, Gase, Plasmen.
Der Bau des Kosmos.
Didaktische Grundsätze
Wie Anlage a."
16. In der Anlage b/m1 (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung
der musischen Ausbildung), Abschnitt I (Stundentafel), lautet der die Pflichtgegenstände betreffende Teil
17. In der Anlage b/m² (Lehrplan des Oberstufenrealgymnasiums unter besonderer Berücksichtigung
der musischen Ausbildung für Studierende der Musik), Abschnitt I (Stundentafel), lautet der die Pflichtgegenstände
betreffende Teil
20. In der Anlage d (Lehrplan des Gymnasiums
für Berufstätige und des Realgymnasiums für
Berufstätige), Abschnitt I (Stundentafel),
a) lautet in der Stundentafel des Gymnasiums
für Berufstätige die Angabe der Lehrverpflichtungsgruppe
beim Pflichtgegenstand
Musikerziehung und Bildnerische Erziehung
„(IV a)",
b) wird im Abschnitt „Freigegenstände" nach
dem Freigegenstand Darstellende Geometrie
folgende Zeile eingefügt
„Elektronische Datenverarbeitung — (2) (2)
(2) (2) (2) (2) (2) - 12 3) II"
und folgende Anmerkung angefügt
„3) In sechs aufeinanderfolgenden Halbjahrslehrgängen
je zwei Wochenstunden.",
c) lautet die Angabe der Lehrverpflichtungsgruppe
bei der unverbindlichen Übung Leibesübungen
„(IV a)".
21. In der Anlage d wird im Unterabschnitt
„Freigegenstände" vor dem Freigegenstand „Kurzschrift"
eingefügt
„ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG
(2. bis 9. Halbjahrslehrgang — in sechs aufeinanderfolgenden
Halbjahrslehrgängen je 2 Wochenstunden)
Im übrigen wie Anlage a."
Artikel II
In der Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 22. Juni 1964, mit der die Lehrpläne
für die allgemeinbildenden höheren Schulen
erlassen werden, BGBl. Nr. 163, zuletzt geändert
durch die Verordnung BGBl. Nr. 286/1982, wird
die Anlage C/zs (Lehrplan des Realgymnasiums für
Berufstätige (zeitverpflichtete Soldaten) (Mathematisches
Realgymnasium), wie folgt geändert
1. Im Abschnitt I (Stundentafel) lautet der die Pflichtgegenstände betreffende Teil
2. Im Abschnitt I (Stundentafel) wird im Unterabschnitt
„Freigegenstand" vor dem Freigegenstand
Kurzschrift folgende Zeile eingefügt
„Elektronische Datenverarbeitung
— 2 2 2 2 2 10 II".
3. Im Abschnitt I (Stundentafel) lautet die
Angabe der Lehrverpflichtungsgruppe bei der
unverbindlichen Übung Leibesübungen „(IV a)".
4. Im Abschnitt V (Bildungs- und Lehraufgaben
der einzelnen Unterrichtsgegenstände, Lehrstoff,
Didaktische Grundsätze) wird
a) im Unterabschnitt „Pflichtgegenstände" vor
dem Pflichtgegenstand „Leibesübungen" eingefügt
„INFORMATIK
(1. Halbjahrslehrgang, 2 Wochenstunden)
Im übrigen wie Anlage a."
b) im Unterabschnitt „Freigegenstände" vor dem
Freigegenstand „Kurzschrift" eingefügt
„ELEKTRONISCHE DATENVERARBEITUNG
(2.—6. Halbjahrslehrgang je 2 Wochenstunden)
Im übrigen wie Anlage a der Lehrpläne für die
allgemeinbildenden höheren Schulen, BGBl.
Nr. 275/1970, in der Fassung BGBl.
Nr. 607/1976."
Artikel III
Diese Verordnung tritt hinsichtlich
der 5. Klasse und des I. Halbjahrslehrganges mit
1. September 1985, des II. Halbjahrslehrganges mit
1. Feber 1986,
der 6. Klasse und des III. Halbjahrslehrganges
mit 1. September 1986, des IV. Halbjahrslehrganges
mit 1. Feber 1987,
der 7. Klasse und des V. Halbjahrslehrganges mit
1. September 1987, des VI. Halbjahrslehrganges
mit 1. Feber 1988,
der 8. Klasse und des VII. Halbjahrslehrganges
mit 1. September 1988, des VIII. Halbjahrslehrganges
mit 1. Feber 4989 sowie
der 9. Klasse und des IX. Halbjahrslehrganges
mit 1. September 1989 in Kraft.