360. Verordnung: Änderung der Verordnung über Organstrafverfügungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 50 Abs. 1, 2, 4 und 5 des Verwaltungsstrafgesetzes
1950, BGBl. Nr. 172, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 101/1977
wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung der Bundesregierung vom
24. August 1971, BGBl. Nr. 349, in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 367/1977 wird geändert
wie folgt
§ 4 Abs. 1 lautet
„(1) Die zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages
(§ 50 Abs. 2 VStG 1950) zu verwendende
Drucksorte, die den Postvorschriften für Einzahlungsbelege
zu entsprechen hat, hat aus einem für
den Täter und einem für die Behörde bestimmten
Teil zu bestehen. Beide Teile haben ein gemeinsames
Kennzeichen zu erhalten, das die Kontrolle
der Einzahlung ermöglicht. Auf dem Teil, der für
den Täter bestimmt ist, muß die ihm zur Last
gelegte Verwaltungsübertretung ersichtlich
gemacht werden."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1984 in
Kraft.