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360. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 360. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl.

Nr. 22/1970, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 329/1973, 399/1974, 96/1975 und

111/1979 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

kann nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2) die

Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Dienstnehmer

(Pflichtzahl) für bestimmte Gebiete oder

Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern,

daß, wenn nicht genügend für Invalide geeignete

Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, schon auf

je 20 Dienstnehmer oder, wenn bestimmte Wirtschaftszweige

aus technischen Gründen der

Beschäftigungspflicht nicht nachkommen können,

nur auf je höchstens 50 Dienstnehmer mindestens

ein Invalider zu beschäftigen ist. Der Bundesminister

für soziale Verwaltung kann ferner nach Anhörung

des Beirates durch Verordnung bestimmen,

daß Dienstgeber Arbeitsplätze, die sich für die

Beschäftigung von Invaliden besonders eignen, diesen

Invaliden oder bestimmten Gruppen von Invaliden

vorzubehalten haben."

2. § 5 Abs. 2, 3 und 4 haben zu lauten

„(2) Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten

ihrer Zahl angerechnet

a) Blinde;

b) die im Abs. 1 angeführten Invaliden vor Vollendung

des 19. Lebensjahres;

c) die im Abs. 1 angeführten Invaliden über den

in lit. b angeführten Zeitpunkt hinaus für die

Dauer des Ausbildungsverhältnisses;

d) die im Abs. 1 angeführten Invaliden nach

Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und

insolange ihre Erwerbsfähigkeit infolge einer

Gesundheitsschädigung oder infolge des

Zusammenwirkens mehrerer Gesundheitsschädigungen

um mindestens 70 vH gemindert

ist;

e) die im Abs. 1 angeführten Invaliden nach

Vollendung des 55. Lebensjahres;

f) die im Abs. 1 angeführten Invaliden, die überwiegend

auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles

(Rollstuhles) angewiesen sind.

(3) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines

Opferausweises gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes,

BGBl. Nr. 183/1947, sind auf die Pflichtzahl

anzurechnen, vor Vollendung des 19. und nach

Vollendung des 55. Lebensjahres mit dem Doppelten

ihrer Zahl.

(4) Dienstgebern, die Arbeitsaufträge an Einrichtungen,

in denen überwiegend Schwerbehinderte

tätig sind, erteilen, sind 30 vH des Jahresrechnungsbetrages

der Aufträge auf die Summe der für das

entsprechende Kalenderjahr vorzuschreibenden

Ausgleichstaxe anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende

Betrag die vorzuschreibende Ausgleichstaxe,

so gebührt der übersteigende Betrag als Prämie.

Die Nachweise hiefür sind bis zum 1. Mai

jeden Jahres für das vorhergegangene Kalenderjahr

dem Landesinvalidenamt vorzulegen."

3. § 6 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Nach Maßgabe der Richtlinien (Abs. 3)

können aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds

(§ 10 Abs. 1) Zuschüsse oder Darlehen gewährt

werden, und zwar insbesondere

a) zu den Kosten der durch die Behinderung

bedingten technischen Arbeitshilfen;

b) zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen,

die sich für begünstigte Invalide

besonders eignen;

c) zu den Lohn- und Ausbildungskosten für

beschäftigte begünstigte Invalide (§ 2 Abs. 1

und 3), welche infolge ihrer Behinderung entweder

die volle Leistungsfähigkeit nicht zu

erreichen vermögen oder deren Arbeits- bzw.

Ausbildungsplatz ohne die Gewährung von

Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds

gefährdet wäre;

d) zu den Beiträgen für eine Höherversicherung

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes),

wenn der begünstigte Invalide

aus dem Grunde der Invalidität seinen

Arbeitsplatz wechselt und ein verringertes

Entgelt bezieht;

e) für Ein-, Um- oder Nachschulung, zur beruflichen

Weiterbildung sowie zur Arbeitserprobung;

f) zu den sonstigen Kosten, die nachweislich

mit dem Antritt oder der Ausübung einer

Beschäftigung verbunden sind;

g) zur Gründung einer den Lebensunterhalt

sichernden selbständigen Erwerbstätigkeit bis

zur Höhe des dreihundertfachen Betrages

der Ausgleichstaxe (§ 9 Abs. 2), wobei jedoch

der Zuschußbetrag 100000 S nicht übersteigen

darf."

4. § 6 Abs. 3 erster Halbsatz hat zu lauten

„Der Bundesminister für soziale Verwaltung als

Vertreter des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage

für die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen

(Abs. 2) nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2)

Richtlinien,"

5. Im § 6 Abs. 5 letzter Satz ist der Ausdruck

„Landesarbeiterkammer" durch das Wort „Landarbeiterkammer"

zu ersetzen.

6. § 6 Abs. 6 hat zu entfallen.

7. Im § 8 Abs. 3 ist das Zitat „§§ 193 bis 195 des

Landarbeitsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 782/1974," durch das Zitat

„§§ 193 und 194 des Landarbeitsgesetzes, BGBl.

Nr. 140/1948," zu ersetzen.

8. § 9 Abs. 4, 5 und 6 haben zu lauten

„(4) Dienstgeber, die mehr begünstigte Invalide

beschäftigen, als ihrer Einstellungspflicht (§ 1

Abs. 1 bzw. 2 und § 4) entspricht, erhalten für jeden

über die Pflichtzahl hinaus beschäftigten begünstigten

Invaliden (§ 5 Abs. 1) eine Prämie in halber

Höhe der nach Abs. 2 festgesetzten Ausgleichstaxe.

Dienstgeber, die nicht einstellungspflichtig sind,

erhalten eine Prämie in gleicher Höhe für jeden

beschäftigten begünstigten Invaliden (§ 5 Abs. 1).

(5) Dienstgeber erhalten für jeden beschäftigten,

in Ausbildung stehenden begünstigten Invaliden

(§ 2 Abs. 3) eine Prämie in Höhe der nach Abs. 2

festgesetzten Ausgleichstaxe.

(6) Über die Zuerkennung einer Prämie nach

Abs. 4 und 5 hat das Landesinvalidenamt in Fällen,

in denen die Berechnung der Ausgleichstaxe unter

Bedachtnahme auf § 16 Abs. 5 und 6 erfolgt, von

Amts wegen, in den übrigen Fällen über Antrag des

Dienstgebers zu entscheiden. Der Antrag kann nur

binnen drei Jahren vom Ende des Kalenderjahres

an, für das die Prämie begehrt wird, eingebracht

werden."

9. § 10 hat zu lauten

„§ 10. (1) Beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung wird der Ausgleichstaxfonds gebildet.

Er hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister

für soziale Verwaltung vertreten. Dem

Fonds fließen die Ausgleichstaxen (§ 9 Abs. 2)

sowie sonstige Zuwendungen zu.

(2) Der Ausgleichstaxfonds wird vom Bundesminister

für soziale Verwaltung unter Anhörung eines

Beirates verwaltet. Dieser Beirat besteht aus dem

Vorsitzenden, zwei Vertretern der organisierten

Kriegsopfer, zwei Vertretern der Zivilinvaliden und

einem Vertreter der Opferbefürsorgten sowie je

drei Vertretern der Dienstnehmer und Dienstgeber.

Den Vorsitz führt der Bundesminister für soziale

Verwaltung oder ein von ihm bestimmter rechtskundiger

Beamter aus dem Stande des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung.

(3) Die im Abs. 2 genannten Mitglieder des Beirates

sowie die gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern

werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung

für die Dauer von vier Jahren auf Grund von

Vorschlägen berufen, die von den zur Vertretung

der Interessen der Invaliden gebildeten Organisationen

bzw. von den in Betracht kommenden Interessenvertretungen

zu erstatten sind. Die Vorschläge

für die Bestellung der Dienstgebervertreter erstatten

für je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied die

Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die

Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs und die Vereinigung Österreichischer

Industrieller. Die Vorschläge für die Bestellung

der Dienstnehmervertreter erstatten für je ein

Mitglied und ein Ersatzmitglied der Österreichische

Arbeiterkammertag, der Österreichische Landarbeiterkammertag

und der Österreichische

Gewerkschaftsbund. Zur Erstattung der Vorschläge

für die Berufung der Vertreter der organisierten

Kriegsopfer und Zivilinvaliden sind nur die jeweils

im Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom

3. Juli 1946 über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates,

BGBl. Nr. 144) vertretenen Vereinigungen

berufen. Hinsichtlich der Aufteilung des

Vorschlagsrechtes auf die Vereinigungen der

Kriegsopfer, Opferbefürsorgten und Zivilinvaliden

ist § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung

eines Invalidenfürsorgebeirates sinngemäß

anzuwenden. Die Vereinigungen sind durch öffentliche

Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" auf die Ausübung des Vorschlagsrechtes

aufmerksam zu machen.

(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

hat die Mitglieder des Beirates von ihrer Funktion

zu entheben, wenn sie darum ansuchen, wenn eine

der für ihre Bestellung erforderlichen Voraussetzungen

nicht mehr gegeben ist oder wenn sie die

Pflichten ihres Amtes gröblich vernachlässigen, im

letzteren Falle nach Anhörung der Interessenvertretung,

auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt

worden ist. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein

unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt

der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten und des

nachgewiesenen Verdienstentganges.

(5) Der Beirat wird vom Bundesminister für

soziale Verwaltung zu den Sitzungen einberufen.

Die Einladungen sollen mit der Tagesordnung den

Mitgliedern des Beirates spätestens acht Tage vor

der Sitzung zugestellt werden. Der Beirat tagt in

nichtöffentlicher Sitzung; er ist beschlußfähig,

wenn mindestens die Hälfte der geladenen Mitglieder

anwesend ist. Die Beschlüsse des Beirates werden

mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende

gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit

entscheidet seine Stimme. Über die Sitzung des Beirates

ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle

Beschlüsse im Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmungen

und den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen

zu enthalten hat; eine Abschrift ist den

Mitgliedern des Beirates zu übersenden.

(6) Für die dem Bund aus der Verwaltung des

Ausgleichstaxfonds entstehenden Kosten hat der

Ausgleichstaxfonds dem Bunde jährlich einen Pauschalbetrag

von 0,75 vH der jeweils im Vorjahr eingegangenen

Ausgleichstaxen zu ersetzen."

10. Nach § 10 sind die Überschrift zu § 10 a und

§ 10 a einzufügen

„Verwendung der Mittel des Ausgleichstaxfonds

§ 10 a. (1) Die Mittel des Ausgleichstaxfonds

sind insbesondere zu verwenden für

a) Zwecke der Fürsorge für die im Sinne dieses

Bundesgesetzes begünstigten Invaliden (§ 2

Abs. 1 und 3) und die in den Abs. 2 und 3

angeführten Behinderten;

b) Zwecke der Fürsorge für die nach

dem Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl.

Nr. 152/1957, und Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964, versorgungsberechtigten

Personen und deren Kinder sowie für die

nach dem Opferfürsorgegesetz Versorgungsberechtigten

(§ 6 Z 5 Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947);

c) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen

zur Errichtung, den Ausbau, die Ausstattung

und den laufenden Betrieb von

geschützten Werkstätten (§ 11), von Ausbildungseinrichtungen

(§ 11 a) sowie von sonstigen

zur Vorbereitung von Behinderten auf

eine berufliche Eingliederung geeigneten Einrichtungen;

d) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen

für Maßnahmen nach § 6 Abs. 2;

e) Information und Forschung betreffend die

beruflichen und sozialen Angelegenheiten

von Behinderten oder von Behinderung

bedrohten Personen;

f) Prämien für Dienstgeber (§ 5 Abs. 4 und § 9

Abs. 4 und 5);

g) Ersatz von Reisekosten (§ 14 Abs. 6).

(2) Die im Abs. 1 lit. a und d aufgezählten Hilfen

können auch Behinderten, die österreichische

Staatsbürger sind, gewährt werden, deren Minderung

der Erwerbsfähigkeit weniger als 50 vH,

jedoch mindestens 30 vH beträgt, wenn diese ohne

solche Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz nicht

erlangen oder beibehalten können.

(3) Behinderte, die österreichische Staatsbürger

sind, die das 15. Lebensjahr überschritten haben,

deren Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens

50 vH beträgt und die nicht dem im § 2 Abs. 3

angeführten Personenkreis angehören, können Hilfen

nach Abs. 1 lit. a dann gewährt werden, wenn

ohne diese Hilfsmaßnahmen die Aufnahme oder

Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung

gefährdet wäre.

(4) Auf die Gewährung von Zuschüssen (mit

Ausnahme der Prämien), Darlehen oder sonstigen

Zuwendungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds

besteht kein Rechtsanspruch. Bewilligte

Geldleistungen sind auf offene Forderungen des

Ausgleichstaxfonds gegen den Leistungsempfänger

anzurechnen.

(5) Anläßlich der Gewährung eines Zuschusses

aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds ist zu vereinbaren,

daß der Empfänger des Zuschusses zum

Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet

ist, wenn

a) er wesentliche Umstände verschwiegen oder

unwahre Angaben gemacht hat,

b) das geförderte Vorhaben nicht oder aus seinem

Verschulden nicht zeitgerecht durchgeführt

wird,

c) er den Zuschuß widmungswidrig verwendet

hat oder Bedingungen aus seinem Verschulden

nicht eingehalten wurden,

d) er die Überprüfung der widmungsgemäßen

Verwendung des Zuschusses vereitelt hat.

Sinngemäß ist auch bei Gewährung eines Darlehens

oder einer sonstigen Zuwendung aus dem

Ausgleichstaxfonds vorzugehen. Die Verpflichtung

zum Ersatz trifft den gesetzlichen Vertreter, wenn

er an einer der in den lit. a bis d umschriebenen

Handlungen mitgewirkt hat."

11. § 11 Abs. 4 lit. f hat zu lauten

„f) sich der Rechtsträger der geschützten Werkstätte

ferner verpflichtet, im Falle einer Förderung

durch den Ausgleichstaxfonds die von

diesem Fonds zur Verfügung gestellten einheitlichen

Grundlagen für Verrechnung und

Buchführung anzuwenden, dem Fonds alljährlich

die Bilanz sowie die Finanzierungspläne

für das Folgejahr vorzulegen und den

vom Fonds namhaft gemachten Vertretern

Einsicht in alle Bücher und Unterlagen zu

gewähren."

12. Dem § 11 ist folgender Abs. 7 anzufügen

„(7) Bei Aufträgen im Bereich der Bundesverwaltung,

die von geschützten Werkstätten im Sinne

dieses Bundesgesetzes ausgeführt werden können,

sind diese Werkstätten in jedem Fall zur Anbotstellung

einzuladen bzw. von ihnen Angebote einzuholen."

13. Nach § 11 sind die Überschrift zu § 11 a und

§ 11 a einzufügen

„Ausbildungseinrichtungen

§ 11 a. (1) Ausbildungseinrichtungen im Sinne

dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen gemäß

§ 30 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.

Nr. 142/1969, die Behinderte (§ 10 a Abs. 3) in

einem Lehrberuf ausbilden.

(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung

ist ermächtigt, Richtlinien über Art und Höhe der

Förderung aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds

für die Ausbildungseinrichtungen nach Abs. 1 zu

erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere Angaben

über die besonderen Anforderungen an das

Ausbildungspersonal, die besonderen Voraussetzungen

hinsichtlich des Baues und der Ausstattung

der Ausbildungseinrichtung sowie Auflagen hinsichtlich

der medizinischen, sozialen, heilpädagogischen

und psychologischen Betreuung der in Ausbildung

befindlichen Behinderten zu enthalten."

14. § 12 Abs. 2 lit. d und e haben zu lauten

„d) je zwei Vertretern der organisierten Kriegsbeschädigten

und der Zivilinvaliden;

e) einem Vertreter der Opferbefürsorgten."

15. § 14 hat zu lauten

„§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit

zum Kreis der begünstigten Invaliden gilt der letzte

rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des

Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit

mindestens 50 vH

a) eines Landesinvalidenamtes (der Schiedskommission);

b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung

(bzw. das Urteil des Schiedsgerichtes

der Sozialversicherung oder des Oberlandesgerichtes

Wien);

c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers

für soziale Verwaltung) in Verbindung

mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des

Opferfürsorgegesetzes

sowie der letzte rechtskräftige Bescheid über die

Zuerkennung einer Blindenbeihilfe oder der Ausweis

gemäß § 14 a.

(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht

vor, hat auf Antrag das örtlich zuständige Landesinvalidenamt

unter Mitwirkung von ärztlichen

Sachverständigen den Grad der Minderung der

Erwerbsfähigkeit einzuschätzen und bei Zutreffen

der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen

die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem

Bundesgesetz begünstigten Invaliden (§ 2)

sowie den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit

festzustellen. Bei der Einschätzung des Grades

der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften

der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957, BGBl. Nr. 152, zu berücksichtigen;

§ 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 gilt sinngemäß. Die Begünstigungen

nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen

der Voraussetzungen, frühestens jedoch mit

dem Ersten des Monates wirksam, in dem der

Antrag eingebracht worden ist. Die Begünstigungen

erlöschen mit Ablauf des Monates, in dem die

Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis

der begünstigten Invaliden (§ 2 Abs. 1 und

3) weggefallen sind.

(3) Anträge von begünstigten Invaliden (§ 2) auf

Neufestsetzung des Ausmaßes der Minderung der

Erwerbsfähigkeit wegen Änderung des Leidenszustandes

sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens

zurückzuweisen, wenn seit der letzten

rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen

ist.

(4) Vor der Gewährung von Leistungen aus den

Mitteln des Ausgleichstaxfonds an die im § 10 a

Abs. 2 und 3 genannten Behinderten hat sich das

Landesinvalidenamt von Amts wegen Kenntnis

über Art und Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit

unter Anwendung der Richtsätze nach § 7

des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu verschaffen.

(5) Ist ein Behinderter, der eine Feststellung nach

Abs. 2 oder die Neufestsetzung des Ausmaßes der

Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Änderung

des Leidenszustandes oder die Gewährung von Leistungen

aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds

beantragt, bei einem Landesinvalidenamt beschäftigt,

so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen.

Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in

solchen Fällen an das nach den Verkehrsverbindungen

nächstgelegene Landesinvalidenamt über. Für

den Ersatz der Reisekosten gilt Abs. 6.

(6) Reisekosten, die einem begünstigten Invaliden

(§ 2) oder Antragwerber auf Feststellung

(Abs. 2) bzw. auf Gewährung von Leistungen aus

dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 a Abs. 1 bis 3)

dadurch erwachsen, daß er einer Ladung des Landesinvalidenamtes

oder im Berufungsverfahren

einer Ladung des Landeshauptmannes in Durchführung

dieses Bundesgesetzes Folge leistet, sind in

dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes

1957 angeführten Umfang aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds

zu ersetzen. Die Reisekostenvergütung

gebührt in gleicher Höhe auch Zeugen im

Verfahren gemäß § 8 Abs. 2, wenn kein gleichartiger

Anspruch nach einem anderen Bundesgesetz

besteht."

16. § 21 hat zu lauten

„§ 21. Wer trotz nachweislicher Aufforderung

durch das Landesinvalidenamt die Abschrift des

Verzeichnisses über die Beschäftigung von begünstigten

Invaliden (§ 2) bzw. von Inhabern einer

Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises (§ 5

Abs. 3) gemäß § 16 Abs. 2 nicht vorlegt, wer in die

Verzeichnisabschrift vorsätzlich unwahre Angaben

aufnimmt oder wer die Anzeigeverpflichtung nach

§ 15 Abs. 2 verletzt, begeht, wenn die Tat nicht

nach einer anderen Bestimmung mit strengerer

Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung

und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit

einer Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen. Die

Geldstrafen fließen dem Ausgleichstaxfonds zu."

17. § 22 Abs. 2, 3 und 4 haben zu lauten

„(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 erstreckt sich

bei den Trägern der Sozialversicherung auch auf

die Übermittlung der gespeicherten Daten über

Dienstgeber und Versicherte auf maschinell verwertbaren

Datenträgern, soweit diese Daten für die

Beurteilung der Einstellungspflicht und deren

Erfüllung, die Berechnung und Vorschreibung der

Ausgleichstaxen und Prämien sowie für die Erfas-

sung der begünstigten Invaliden (§ 2) und der Förderungswerber

(§ 10 a Abs. 2 und 3) eine wesentliche

Voraussetzung bilden.

(3) Die Arbeitsämter haben die Landesinvalidenämter

zu benachrichtigen, wenn ein im § 5 Abs. 2

genannter Invalide auf einen Ausbildungs- oder

Arbeitsplatz vermittelt wird.

(4) Die Landesinvalidenämter sind insoweit zur

Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von

personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 565/1978, betreffend

Dienstgeber, begünstigte Invalide (§ 2) und Förderungswerber

(§ 10 a) ermächtigt, als dies zur Erfüllung

der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben

eine wesentliche Voraussetzung ist."

18. Im § 22 haben die Abs. 5 und 6 zu entfallen.

19. Nach § 22 sind die Überschrift zu § 22 a und

§ 22 a sowie die Überschrift zu § 22 b und § 22 b

einzufügen

„Invalidenvertrauenspersonen

§ 22 a. (1) Sind in einem Betrieb dauernd mindestens

fünf begünstigte Invalide (§ 2 Abs. 1 und 3)

beschäftigt, so sind von diesen nach Maßgabe der

nachfolgenden Bestimmungen Invalidenvertrauenspersonen

und deren Stellvertreter zu wählen, die

die Vertrauenspersonen im Falle der Verhinderung

vertreten.

(2) Die Wahl der Invalidenvertrauensperson und

des Stellvertreters ist gemeinsam mit der Betriebsratswahl

durchzuführen. Gehören jeder Gruppe

der Arbeitnehmer mehr als fünf begünstigte Invalide

an, so ist bei jeder Gruppe auch die Invalidenvertrauensperson

(Stellvertreter) mitzuwählen. Sind

mehr als fünf begünstigte Invalide beschäftigt, die

unterschiedlichen Gruppen zuzurechnen sind, und

nur eine Gruppe umfaßt mehr als fünf begünstigte

Invalide, so ist bei dieser Gruppe mitzuwählen.

Gehören keiner Gruppe mehr als fünf begünstigte

Invalide an, so ist die Wahl mit der Gruppe der

Arbeitnehmer durchzuführen, der die größere Zahl

der begünstigten Invaliden angehört, bei gleicher

Zahl bei der Arbeitnehmergruppe, die mehr

Betriebsratsmitglieder zu wählen hat. Wird nur ein

Betriebsrat gewählt, so ist die Invalidenvertrauensperson

(Stellvertreter) bei diesem mitzuwählen.

(3) Wahlberechtigt sind alle begünstigten Invaliden

des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung

und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt

sind. Heimarbeiter, die begünstigte Invalide sind,

nur dann, wenn sie im Sinne des § 27 Heimarbeitsgesetz

1960, BGBl. Nr. 105/1961, regelmäßig

beschäftigt werden.

(4) Wählbar sind alle begünstigten Invaliden des

Betriebes, die am Tag der Wahl seit mindestens

sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind und die

Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat

erfüllen.

(5) Auf die Durchführung und Anfechtung der

Wahl der Invalidenvertrauenspersonen (Stellvertreter)

sind die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 1, 53

Abs. 3, 5 und 6 sowie 55 bis 60 des Arbeitsverfassungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1974, sinngemäß

anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch

jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat berechtigt.

(6) Die Tätigkeitsdauer der Invalidenvertrauensperson

(Stellvertreter) beträgt drei Jahre. Sie

beginnt mit dem im § 61 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes

genannten Zeitpunkt und endet mit

Ablauf der Funktionsperiode. Im übrigen sind für

die vorzeitige Beendigung und das Erlöschen der

Funktion §§ 62 und 64 Abs. 1 und 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes

sinngemäß anzuwenden. Die

Tätigkeitsdauer endet ferner, wenn in einer Versammlung

aller begünstigten Invaliden des Betriebes

die Mehrheit die Enthebung ihrer Invalidenvertrauenspersonen

(Stellvertreter) beschließt. Die

Versammlung kann von dem an Lebensjahren ältesten

begünstigten Invaliden einberufen werden.

(7) Die Invalidenvertrauensperson ist berufen,

die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und

kulturellen Interessen der begünstigten Invaliden

im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrzunehmen.

§ 39 des Arbeitsverfassungsgesetzes ist sinngemäß

anzuwenden. Der Betriebsrat ist verpflichtet,

der Invalidenvertrauensperson bei der Wahrnehmung

der besonderen Belange der begünstigten

Invaliden beizustehen und die erforderlichen Auskünfte

zu erteilen.

(8) Die Invalidenvertrauensperson (Stellvertreter)

ist insbesondere berufen

a) auf die Anwendung der Bestimmungen dieses

Bundesgesetzes hinzuwirken und darüber zu

wachen, daß die Vorschriften, die für das

Arbeitsverhältnis begünstigter Invalider gelten,

eingehalten werden;

b) über wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat,

dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls

den zum Schutz der Arbeitnehmer

geschaffenen Stellen Mitteilung zu machen

und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken;

c) Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der

Aus- und Weiterbildung zu erstatten und auf

die besonderen Bedürfnisse von behinderten

Arbeitnehmern hinzuweisen;

d) an den Sitzungen des Betriebsrates mit beratender

Stimme teilzunehmen.

(9) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit der

Invalidenvertrauensperson zu beraten und die zur

Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte

zu erteilen.

(10) Auf die persönlichen Rechte und Pflichten

der Invalidenvertrauensperson sind die Bestimmungen

des 4. Hauptstückes des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes

bzw. die in Ausführung der

§§ 164 bis 195 des Landarbeitsgesetzes, BGBl.

Nr. 140/1948, ergangenen landesrechtlichen Vorschriften

sinngemäß anzuwenden; die darin enthaltenen

Bestimmungen über die Ersatzmitglieder des

Betriebsrates gelten sinngemäß auch für die persönlichen

Rechte und Pflichten des Stellvertreters der

Invalidenvertrauensperson.

Invalidenvertretung im öffentlichen Dienst

§ 22 b. Für die Dienststellen des Bundes, der

Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen

des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, gelten

sinngemäß die Bestimmungen des § 22 a unter

Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften

über die Personalvertretung."

20. § 23 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben,

Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte

zum Zwecke der Fürsorge oder Förderung

gemäß § 10 a sowie Vermögensübertragungen sind

von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrsteuern

und Verwaltungsabgaben befreit."

21. Nach § 23 sind die Überschrift zu § 23 a und

§ 23 a einzufügen

„Auflegen des Gesetzes

§ 23 a. Jeder Dienstgeber hat einen Abdruck des

Invalideneinstellungsgesetzes 1969 an geeigneter,

für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen."

Artikel II

INKRAFTTRETEN UND VOLLZIEHUNG

(1) Die Z 9 des Art. I, soweit sie sich auf § 10

Abs. 2 und 3 bezieht, tritt am 1. Jänner 1983, die

Z 14 des Art. I tritt am 1. Juni 1985 und die übrigen

Bestimmungen des Art. I dieses Bundesgesetzes treten

am 1. August 1982 mit der Maßgabe in Kraft,

daß Art. I Z 2 und 8 erstmalig für die Berechnung

der Prämien und Ausgleichstaxen für das Kalenderjahr

1982 anzuwenden sind.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut, hinsichtlich Art. I Z 20 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen.

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