360. Bundesgesetz: Änderung des Invalideneinstellungsgesetzes 1969
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Invalideneinstellungsgesetz 1969, BGBl.
Nr. 22/1970, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 329/1973, 399/1974, 96/1975 und
111/1979 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
kann nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2) die
Zahl der nach Abs. 1 zu beschäftigenden Dienstnehmer
(Pflichtzahl) für bestimmte Gebiete oder
Wirtschaftszweige durch Verordnung derart abändern,
daß, wenn nicht genügend für Invalide geeignete
Arbeitsplätze zur Verfügung stehen, schon auf
je 20 Dienstnehmer oder, wenn bestimmte Wirtschaftszweige
aus technischen Gründen der
Beschäftigungspflicht nicht nachkommen können,
nur auf je höchstens 50 Dienstnehmer mindestens
ein Invalider zu beschäftigen ist. Der Bundesminister
für soziale Verwaltung kann ferner nach Anhörung
des Beirates durch Verordnung bestimmen,
daß Dienstgeber Arbeitsplätze, die sich für die
Beschäftigung von Invaliden besonders eignen, diesen
Invaliden oder bestimmten Gruppen von Invaliden
vorzubehalten haben."
2. § 5 Abs. 2, 3 und 4 haben zu lauten
„(2) Auf die Pflichtzahl werden mit dem Doppelten
ihrer Zahl angerechnet
a) Blinde;
b) die im Abs. 1 angeführten Invaliden vor Vollendung
des 19. Lebensjahres;
c) die im Abs. 1 angeführten Invaliden über den
in lit. b angeführten Zeitpunkt hinaus für die
Dauer des Ausbildungsverhältnisses;
d) die im Abs. 1 angeführten Invaliden nach
Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn und
insolange ihre Erwerbsfähigkeit infolge einer
Gesundheitsschädigung oder infolge des
Zusammenwirkens mehrerer Gesundheitsschädigungen
um mindestens 70 vH gemindert
ist;
e) die im Abs. 1 angeführten Invaliden nach
Vollendung des 55. Lebensjahres;
f) die im Abs. 1 angeführten Invaliden, die überwiegend
auf den Gebrauch eines Krankenfahrstuhles
(Rollstuhles) angewiesen sind.
(3) Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines
Opferausweises gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes,
BGBl. Nr. 183/1947, sind auf die Pflichtzahl
anzurechnen, vor Vollendung des 19. und nach
Vollendung des 55. Lebensjahres mit dem Doppelten
ihrer Zahl.
(4) Dienstgebern, die Arbeitsaufträge an Einrichtungen,
in denen überwiegend Schwerbehinderte
tätig sind, erteilen, sind 30 vH des Jahresrechnungsbetrages
der Aufträge auf die Summe der für das
entsprechende Kalenderjahr vorzuschreibenden
Ausgleichstaxe anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende
Betrag die vorzuschreibende Ausgleichstaxe,
so gebührt der übersteigende Betrag als Prämie.
Die Nachweise hiefür sind bis zum 1. Mai
jeden Jahres für das vorhergegangene Kalenderjahr
dem Landesinvalidenamt vorzulegen."
3. § 6 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Nach Maßgabe der Richtlinien (Abs. 3)
können aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds
(§ 10 Abs. 1) Zuschüsse oder Darlehen gewährt
werden, und zwar insbesondere
a) zu den Kosten der durch die Behinderung
bedingten technischen Arbeitshilfen;
b) zur Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen,
die sich für begünstigte Invalide
besonders eignen;
c) zu den Lohn- und Ausbildungskosten für
beschäftigte begünstigte Invalide (§ 2 Abs. 1
und 3), welche infolge ihrer Behinderung entweder
die volle Leistungsfähigkeit nicht zu
erreichen vermögen oder deren Arbeits- bzw.
Ausbildungsplatz ohne die Gewährung von
Leistungen aus dem Ausgleichstaxfonds
gefährdet wäre;
d) zu den Beiträgen für eine Höherversicherung
(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes),
wenn der begünstigte Invalide
aus dem Grunde der Invalidität seinen
Arbeitsplatz wechselt und ein verringertes
Entgelt bezieht;
e) für Ein-, Um- oder Nachschulung, zur beruflichen
Weiterbildung sowie zur Arbeitserprobung;
f) zu den sonstigen Kosten, die nachweislich
mit dem Antritt oder der Ausübung einer
Beschäftigung verbunden sind;
g) zur Gründung einer den Lebensunterhalt
sichernden selbständigen Erwerbstätigkeit bis
zur Höhe des dreihundertfachen Betrages
der Ausgleichstaxe (§ 9 Abs. 2), wobei jedoch
der Zuschußbetrag 100000 S nicht übersteigen
darf."
4. § 6 Abs. 3 erster Halbsatz hat zu lauten
„Der Bundesminister für soziale Verwaltung als
Vertreter des Ausgleichstaxfonds hat als Grundlage
für die Gewährung von Zuschüssen oder Darlehen
(Abs. 2) nach Anhörung des Beirates (§ 10 Abs. 2)
Richtlinien,"
5. Im § 6 Abs. 5 letzter Satz ist der Ausdruck
„Landesarbeiterkammer" durch das Wort „Landarbeiterkammer"
zu ersetzen.
6. § 6 Abs. 6 hat zu entfallen.
7. Im § 8 Abs. 3 ist das Zitat „§§ 193 bis 195 des
Landarbeitsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 782/1974," durch das Zitat
„§§ 193 und 194 des Landarbeitsgesetzes, BGBl.
Nr. 140/1948," zu ersetzen.
8. § 9 Abs. 4, 5 und 6 haben zu lauten
„(4) Dienstgeber, die mehr begünstigte Invalide
beschäftigen, als ihrer Einstellungspflicht (§ 1
Abs. 1 bzw. 2 und § 4) entspricht, erhalten für jeden
über die Pflichtzahl hinaus beschäftigten begünstigten
Invaliden (§ 5 Abs. 1) eine Prämie in halber
Höhe der nach Abs. 2 festgesetzten Ausgleichstaxe.
Dienstgeber, die nicht einstellungspflichtig sind,
erhalten eine Prämie in gleicher Höhe für jeden
beschäftigten begünstigten Invaliden (§ 5 Abs. 1).
(5) Dienstgeber erhalten für jeden beschäftigten,
in Ausbildung stehenden begünstigten Invaliden
(§ 2 Abs. 3) eine Prämie in Höhe der nach Abs. 2
festgesetzten Ausgleichstaxe.
(6) Über die Zuerkennung einer Prämie nach
Abs. 4 und 5 hat das Landesinvalidenamt in Fällen,
in denen die Berechnung der Ausgleichstaxe unter
Bedachtnahme auf § 16 Abs. 5 und 6 erfolgt, von
Amts wegen, in den übrigen Fällen über Antrag des
Dienstgebers zu entscheiden. Der Antrag kann nur
binnen drei Jahren vom Ende des Kalenderjahres
an, für das die Prämie begehrt wird, eingebracht
werden."
9. § 10 hat zu lauten
„§ 10. (1) Beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung wird der Ausgleichstaxfonds gebildet.
Er hat Rechtspersönlichkeit und wird vom Bundesminister
für soziale Verwaltung vertreten. Dem
Fonds fließen die Ausgleichstaxen (§ 9 Abs. 2)
sowie sonstige Zuwendungen zu.
(2) Der Ausgleichstaxfonds wird vom Bundesminister
für soziale Verwaltung unter Anhörung eines
Beirates verwaltet. Dieser Beirat besteht aus dem
Vorsitzenden, zwei Vertretern der organisierten
Kriegsopfer, zwei Vertretern der Zivilinvaliden und
einem Vertreter der Opferbefürsorgten sowie je
drei Vertretern der Dienstnehmer und Dienstgeber.
Den Vorsitz führt der Bundesminister für soziale
Verwaltung oder ein von ihm bestimmter rechtskundiger
Beamter aus dem Stande des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung.
(3) Die im Abs. 2 genannten Mitglieder des Beirates
sowie die gleiche Zahl von Ersatzmitgliedern
werden vom Bundesminister für soziale Verwaltung
für die Dauer von vier Jahren auf Grund von
Vorschlägen berufen, die von den zur Vertretung
der Interessen der Invaliden gebildeten Organisationen
bzw. von den in Betracht kommenden Interessenvertretungen
zu erstatten sind. Die Vorschläge
für die Bestellung der Dienstgebervertreter erstatten
für je ein Mitglied und ein Ersatzmitglied die
Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, die
Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs und die Vereinigung Österreichischer
Industrieller. Die Vorschläge für die Bestellung
der Dienstnehmervertreter erstatten für je ein
Mitglied und ein Ersatzmitglied der Österreichische
Arbeiterkammertag, der Österreichische Landarbeiterkammertag
und der Österreichische
Gewerkschaftsbund. Zur Erstattung der Vorschläge
für die Berufung der Vertreter der organisierten
Kriegsopfer und Zivilinvaliden sind nur die jeweils
im Invalidenfürsorgebeirat (Bundesgesetz vom
3. Juli 1946 über die Errichtung eines Invalidenfürsorgebeirates,
BGBl. Nr. 144) vertretenen Vereinigungen
berufen. Hinsichtlich der Aufteilung des
Vorschlagsrechtes auf die Vereinigungen der
Kriegsopfer, Opferbefürsorgten und Zivilinvaliden
ist § 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Errichtung
eines Invalidenfürsorgebeirates sinngemäß
anzuwenden. Die Vereinigungen sind durch öffentliche
Bekanntmachung im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" auf die Ausübung des Vorschlagsrechtes
aufmerksam zu machen.
(4) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
hat die Mitglieder des Beirates von ihrer Funktion
zu entheben, wenn sie darum ansuchen, wenn eine
der für ihre Bestellung erforderlichen Voraussetzungen
nicht mehr gegeben ist oder wenn sie die
Pflichten ihres Amtes gröblich vernachlässigen, im
letzteren Falle nach Anhörung der Interessenvertretung,
auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt
worden ist. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ein
unbesoldetes Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt
der Ersatz der notwendigen Fahrtkosten und des
nachgewiesenen Verdienstentganges.
(5) Der Beirat wird vom Bundesminister für
soziale Verwaltung zu den Sitzungen einberufen.
Die Einladungen sollen mit der Tagesordnung den
Mitgliedern des Beirates spätestens acht Tage vor
der Sitzung zugestellt werden. Der Beirat tagt in
nichtöffentlicher Sitzung; er ist beschlußfähig,
wenn mindestens die Hälfte der geladenen Mitglieder
anwesend ist. Die Beschlüsse des Beirates werden
mit Stimmenmehrheit gefaßt. Der Vorsitzende
gibt seine Stimme zuletzt ab; bei Stimmengleichheit
entscheidet seine Stimme. Über die Sitzung des Beirates
ist eine Niederschrift aufzunehmen, die alle
Beschlüsse im Wortlaut, die Ergebnisse der Abstimmungen
und den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen
zu enthalten hat; eine Abschrift ist den
Mitgliedern des Beirates zu übersenden.
(6) Für die dem Bund aus der Verwaltung des
Ausgleichstaxfonds entstehenden Kosten hat der
Ausgleichstaxfonds dem Bunde jährlich einen Pauschalbetrag
von 0,75 vH der jeweils im Vorjahr eingegangenen
Ausgleichstaxen zu ersetzen."
10. Nach § 10 sind die Überschrift zu § 10 a und
§ 10 a einzufügen
„Verwendung der Mittel des Ausgleichstaxfonds
§ 10 a. (1) Die Mittel des Ausgleichstaxfonds
sind insbesondere zu verwenden für
a) Zwecke der Fürsorge für die im Sinne dieses
Bundesgesetzes begünstigten Invaliden (§ 2
Abs. 1 und 3) und die in den Abs. 2 und 3
angeführten Behinderten;
b) Zwecke der Fürsorge für die nach
dem Kriegsopferversorgungsgesetz, BGBl.
Nr. 152/1957, und Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964, versorgungsberechtigten
Personen und deren Kinder sowie für die
nach dem Opferfürsorgegesetz Versorgungsberechtigten
(§ 6 Z 5 Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947);
c) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen
zur Errichtung, den Ausbau, die Ausstattung
und den laufenden Betrieb von
geschützten Werkstätten (§ 11), von Ausbildungseinrichtungen
(§ 11 a) sowie von sonstigen
zur Vorbereitung von Behinderten auf
eine berufliche Eingliederung geeigneten Einrichtungen;
d) die Gewährung von Zuschüssen und Darlehen
für Maßnahmen nach § 6 Abs. 2;
e) Information und Forschung betreffend die
beruflichen und sozialen Angelegenheiten
von Behinderten oder von Behinderung
bedrohten Personen;
f) Prämien für Dienstgeber (§ 5 Abs. 4 und § 9
Abs. 4 und 5);
g) Ersatz von Reisekosten (§ 14 Abs. 6).
(2) Die im Abs. 1 lit. a und d aufgezählten Hilfen
können auch Behinderten, die österreichische
Staatsbürger sind, gewährt werden, deren Minderung
der Erwerbsfähigkeit weniger als 50 vH,
jedoch mindestens 30 vH beträgt, wenn diese ohne
solche Hilfsmaßnahmen einen Arbeitsplatz nicht
erlangen oder beibehalten können.
(3) Behinderte, die österreichische Staatsbürger
sind, die das 15. Lebensjahr überschritten haben,
deren Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens
50 vH beträgt und die nicht dem im § 2 Abs. 3
angeführten Personenkreis angehören, können Hilfen
nach Abs. 1 lit. a dann gewährt werden, wenn
ohne diese Hilfsmaßnahmen die Aufnahme oder
Fortsetzung einer Schul- oder Berufsausbildung
gefährdet wäre.
(4) Auf die Gewährung von Zuschüssen (mit
Ausnahme der Prämien), Darlehen oder sonstigen
Zuwendungen aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds
besteht kein Rechtsanspruch. Bewilligte
Geldleistungen sind auf offene Forderungen des
Ausgleichstaxfonds gegen den Leistungsempfänger
anzurechnen.
(5) Anläßlich der Gewährung eines Zuschusses
aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds ist zu vereinbaren,
daß der Empfänger des Zuschusses zum
Ersatz des unberechtigt Empfangenen verpflichtet
ist, wenn
a) er wesentliche Umstände verschwiegen oder
unwahre Angaben gemacht hat,
b) das geförderte Vorhaben nicht oder aus seinem
Verschulden nicht zeitgerecht durchgeführt
wird,
c) er den Zuschuß widmungswidrig verwendet
hat oder Bedingungen aus seinem Verschulden
nicht eingehalten wurden,
d) er die Überprüfung der widmungsgemäßen
Verwendung des Zuschusses vereitelt hat.
Sinngemäß ist auch bei Gewährung eines Darlehens
oder einer sonstigen Zuwendung aus dem
Ausgleichstaxfonds vorzugehen. Die Verpflichtung
zum Ersatz trifft den gesetzlichen Vertreter, wenn
er an einer der in den lit. a bis d umschriebenen
Handlungen mitgewirkt hat."
11. § 11 Abs. 4 lit. f hat zu lauten
„f) sich der Rechtsträger der geschützten Werkstätte
ferner verpflichtet, im Falle einer Förderung
durch den Ausgleichstaxfonds die von
diesem Fonds zur Verfügung gestellten einheitlichen
Grundlagen für Verrechnung und
Buchführung anzuwenden, dem Fonds alljährlich
die Bilanz sowie die Finanzierungspläne
für das Folgejahr vorzulegen und den
vom Fonds namhaft gemachten Vertretern
Einsicht in alle Bücher und Unterlagen zu
gewähren."
12. Dem § 11 ist folgender Abs. 7 anzufügen
„(7) Bei Aufträgen im Bereich der Bundesverwaltung,
die von geschützten Werkstätten im Sinne
dieses Bundesgesetzes ausgeführt werden können,
sind diese Werkstätten in jedem Fall zur Anbotstellung
einzuladen bzw. von ihnen Angebote einzuholen."
13. Nach § 11 sind die Überschrift zu § 11 a und
§ 11 a einzufügen
„Ausbildungseinrichtungen
§ 11 a. (1) Ausbildungseinrichtungen im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind Einrichtungen gemäß
§ 30 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl.
Nr. 142/1969, die Behinderte (§ 10 a Abs. 3) in
einem Lehrberuf ausbilden.
(2) Der Bundesminister für soziale Verwaltung
ist ermächtigt, Richtlinien über Art und Höhe der
Förderung aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds
für die Ausbildungseinrichtungen nach Abs. 1 zu
erlassen. Die Richtlinien haben insbesondere Angaben
über die besonderen Anforderungen an das
Ausbildungspersonal, die besonderen Voraussetzungen
hinsichtlich des Baues und der Ausstattung
der Ausbildungseinrichtung sowie Auflagen hinsichtlich
der medizinischen, sozialen, heilpädagogischen
und psychologischen Betreuung der in Ausbildung
befindlichen Behinderten zu enthalten."
14. § 12 Abs. 2 lit. d und e haben zu lauten
„d) je zwei Vertretern der organisierten Kriegsbeschädigten
und der Zivilinvaliden;
e) einem Vertreter der Opferbefürsorgten."
15. § 14 hat zu lauten
„§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit
zum Kreis der begünstigten Invaliden gilt der letzte
rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des
Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit
mindestens 50 vH
a) eines Landesinvalidenamtes (der Schiedskommission);
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung
(bzw. das Urteil des Schiedsgerichtes
der Sozialversicherung oder des Oberlandesgerichtes
Wien);
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers
für soziale Verwaltung) in Verbindung
mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des
Opferfürsorgegesetzes
sowie der letzte rechtskräftige Bescheid über die
Zuerkennung einer Blindenbeihilfe oder der Ausweis
gemäß § 14 a.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht
vor, hat auf Antrag das örtlich zuständige Landesinvalidenamt
unter Mitwirkung von ärztlichen
Sachverständigen den Grad der Minderung der
Erwerbsfähigkeit einzuschätzen und bei Zutreffen
der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen
die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem
Bundesgesetz begünstigten Invaliden (§ 2)
sowie den Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit
festzustellen. Bei der Einschätzung des Grades
der Minderung der Erwerbsfähigkeit sind die Vorschriften
der §§ 7 und 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957, BGBl. Nr. 152, zu berücksichtigen;
§ 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 gilt sinngemäß. Die Begünstigungen
nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen
der Voraussetzungen, frühestens jedoch mit
dem Ersten des Monates wirksam, in dem der
Antrag eingebracht worden ist. Die Begünstigungen
erlöschen mit Ablauf des Monates, in dem die
Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis
der begünstigten Invaliden (§ 2 Abs. 1 und
3) weggefallen sind.
(3) Anträge von begünstigten Invaliden (§ 2) auf
Neufestsetzung des Ausmaßes der Minderung der
Erwerbsfähigkeit wegen Änderung des Leidenszustandes
sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens
zurückzuweisen, wenn seit der letzten
rechtskräftigen Feststellung noch kein Jahr verstrichen
ist.
(4) Vor der Gewährung von Leistungen aus den
Mitteln des Ausgleichstaxfonds an die im § 10 a
Abs. 2 und 3 genannten Behinderten hat sich das
Landesinvalidenamt von Amts wegen Kenntnis
über Art und Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit
unter Anwendung der Richtsätze nach § 7
des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 zu verschaffen.
(5) Ist ein Behinderter, der eine Feststellung nach
Abs. 2 oder die Neufestsetzung des Ausmaßes der
Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Änderung
des Leidenszustandes oder die Gewährung von Leistungen
aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds
beantragt, bei einem Landesinvalidenamt beschäftigt,
so ist dieses von der Entscheidung ausgeschlossen.
Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht in
solchen Fällen an das nach den Verkehrsverbindungen
nächstgelegene Landesinvalidenamt über. Für
den Ersatz der Reisekosten gilt Abs. 6.
(6) Reisekosten, die einem begünstigten Invaliden
(§ 2) oder Antragwerber auf Feststellung
(Abs. 2) bzw. auf Gewährung von Leistungen aus
dem Ausgleichstaxfonds (§ 10 a Abs. 1 bis 3)
dadurch erwachsen, daß er einer Ladung des Landesinvalidenamtes
oder im Berufungsverfahren
einer Ladung des Landeshauptmannes in Durchführung
dieses Bundesgesetzes Folge leistet, sind in
dem im § 49 des Kriegsopferversorgungsgesetzes
1957 angeführten Umfang aus den Mitteln des Ausgleichstaxfonds
zu ersetzen. Die Reisekostenvergütung
gebührt in gleicher Höhe auch Zeugen im
Verfahren gemäß § 8 Abs. 2, wenn kein gleichartiger
Anspruch nach einem anderen Bundesgesetz
besteht."
16. § 21 hat zu lauten
„§ 21. Wer trotz nachweislicher Aufforderung
durch das Landesinvalidenamt die Abschrift des
Verzeichnisses über die Beschäftigung von begünstigten
Invaliden (§ 2) bzw. von Inhabern einer
Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises (§ 5
Abs. 3) gemäß § 16 Abs. 2 nicht vorlegt, wer in die
Verzeichnisabschrift vorsätzlich unwahre Angaben
aufnimmt oder wer die Anzeigeverpflichtung nach
§ 15 Abs. 2 verletzt, begeht, wenn die Tat nicht
nach einer anderen Bestimmung mit strengerer
Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung
und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit
einer Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen. Die
Geldstrafen fließen dem Ausgleichstaxfonds zu."
17. § 22 Abs. 2, 3 und 4 haben zu lauten
„(2) Die Mitwirkung gemäß Abs. 1 erstreckt sich
bei den Trägern der Sozialversicherung auch auf
die Übermittlung der gespeicherten Daten über
Dienstgeber und Versicherte auf maschinell verwertbaren
Datenträgern, soweit diese Daten für die
Beurteilung der Einstellungspflicht und deren
Erfüllung, die Berechnung und Vorschreibung der
Ausgleichstaxen und Prämien sowie für die Erfas-
sung der begünstigten Invaliden (§ 2) und der Förderungswerber
(§ 10 a Abs. 2 und 3) eine wesentliche
Voraussetzung bilden.
(3) Die Arbeitsämter haben die Landesinvalidenämter
zu benachrichtigen, wenn ein im § 5 Abs. 2
genannter Invalide auf einen Ausbildungs- oder
Arbeitsplatz vermittelt wird.
(4) Die Landesinvalidenämter sind insoweit zur
Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von
personenbezogenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 565/1978, betreffend
Dienstgeber, begünstigte Invalide (§ 2) und Förderungswerber
(§ 10 a) ermächtigt, als dies zur Erfüllung
der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben
eine wesentliche Voraussetzung ist."
18. Im § 22 haben die Abs. 5 und 6 zu entfallen.
19. Nach § 22 sind die Überschrift zu § 22 a und
§ 22 a sowie die Überschrift zu § 22 b und § 22 b
einzufügen
„Invalidenvertrauenspersonen
§ 22 a. (1) Sind in einem Betrieb dauernd mindestens
fünf begünstigte Invalide (§ 2 Abs. 1 und 3)
beschäftigt, so sind von diesen nach Maßgabe der
nachfolgenden Bestimmungen Invalidenvertrauenspersonen
und deren Stellvertreter zu wählen, die
die Vertrauenspersonen im Falle der Verhinderung
vertreten.
(2) Die Wahl der Invalidenvertrauensperson und
des Stellvertreters ist gemeinsam mit der Betriebsratswahl
durchzuführen. Gehören jeder Gruppe
der Arbeitnehmer mehr als fünf begünstigte Invalide
an, so ist bei jeder Gruppe auch die Invalidenvertrauensperson
(Stellvertreter) mitzuwählen. Sind
mehr als fünf begünstigte Invalide beschäftigt, die
unterschiedlichen Gruppen zuzurechnen sind, und
nur eine Gruppe umfaßt mehr als fünf begünstigte
Invalide, so ist bei dieser Gruppe mitzuwählen.
Gehören keiner Gruppe mehr als fünf begünstigte
Invalide an, so ist die Wahl mit der Gruppe der
Arbeitnehmer durchzuführen, der die größere Zahl
der begünstigten Invaliden angehört, bei gleicher
Zahl bei der Arbeitnehmergruppe, die mehr
Betriebsratsmitglieder zu wählen hat. Wird nur ein
Betriebsrat gewählt, so ist die Invalidenvertrauensperson
(Stellvertreter) bei diesem mitzuwählen.
(3) Wahlberechtigt sind alle begünstigten Invaliden
des Betriebes, die am Tag der Wahlausschreibung
und am Tag der Wahl im Betrieb beschäftigt
sind. Heimarbeiter, die begünstigte Invalide sind,
nur dann, wenn sie im Sinne des § 27 Heimarbeitsgesetz
1960, BGBl. Nr. 105/1961, regelmäßig
beschäftigt werden.
(4) Wählbar sind alle begünstigten Invaliden des
Betriebes, die am Tag der Wahl seit mindestens
sechs Monaten im Betrieb beschäftigt sind und die
Voraussetzungen für das Wahlrecht zum Nationalrat
erfüllen.
(5) Auf die Durchführung und Anfechtung der
Wahl der Invalidenvertrauenspersonen (Stellvertreter)
sind die Bestimmungen der §§ 51 Abs. 1, 53
Abs. 3, 5 und 6 sowie 55 bis 60 des Arbeitsverfassungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1974, sinngemäß
anzuwenden. Zur Anfechtung der Wahl ist auch
jeder im Betrieb bestehende Betriebsrat berechtigt.
(6) Die Tätigkeitsdauer der Invalidenvertrauensperson
(Stellvertreter) beträgt drei Jahre. Sie
beginnt mit dem im § 61 Abs. 1 des Arbeitsverfassungsgesetzes
genannten Zeitpunkt und endet mit
Ablauf der Funktionsperiode. Im übrigen sind für
die vorzeitige Beendigung und das Erlöschen der
Funktion §§ 62 und 64 Abs. 1 und 4 des Arbeitsverfassungsgesetzes
sinngemäß anzuwenden. Die
Tätigkeitsdauer endet ferner, wenn in einer Versammlung
aller begünstigten Invaliden des Betriebes
die Mehrheit die Enthebung ihrer Invalidenvertrauenspersonen
(Stellvertreter) beschließt. Die
Versammlung kann von dem an Lebensjahren ältesten
begünstigten Invaliden einberufen werden.
(7) Die Invalidenvertrauensperson ist berufen,
die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und
kulturellen Interessen der begünstigten Invaliden
im Einvernehmen mit dem Betriebsrat wahrzunehmen.
§ 39 des Arbeitsverfassungsgesetzes ist sinngemäß
anzuwenden. Der Betriebsrat ist verpflichtet,
der Invalidenvertrauensperson bei der Wahrnehmung
der besonderen Belange der begünstigten
Invaliden beizustehen und die erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
(8) Die Invalidenvertrauensperson (Stellvertreter)
ist insbesondere berufen
a) auf die Anwendung der Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes hinzuwirken und darüber zu
wachen, daß die Vorschriften, die für das
Arbeitsverhältnis begünstigter Invalider gelten,
eingehalten werden;
b) über wahrgenommene Mängel dem Betriebsrat,
dem Betriebsinhaber und erforderlichenfalls
den zum Schutz der Arbeitnehmer
geschaffenen Stellen Mitteilung zu machen
und auf die Beseitigung dieser Mängel hinzuwirken;
c) Vorschläge in Fragen der Beschäftigung, der
Aus- und Weiterbildung zu erstatten und auf
die besonderen Bedürfnisse von behinderten
Arbeitnehmern hinzuweisen;
d) an den Sitzungen des Betriebsrates mit beratender
Stimme teilzunehmen.
(9) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, mit der
Invalidenvertrauensperson zu beraten und die zur
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte
zu erteilen.
(10) Auf die persönlichen Rechte und Pflichten
der Invalidenvertrauensperson sind die Bestimmungen
des 4. Hauptstückes des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes
bzw. die in Ausführung der
§§ 164 bis 195 des Landarbeitsgesetzes, BGBl.
Nr. 140/1948, ergangenen landesrechtlichen Vorschriften
sinngemäß anzuwenden; die darin enthaltenen
Bestimmungen über die Ersatzmitglieder des
Betriebsrates gelten sinngemäß auch für die persönlichen
Rechte und Pflichten des Stellvertreters der
Invalidenvertrauensperson.
Invalidenvertretung im öffentlichen Dienst
§ 22 b. Für die Dienststellen des Bundes, der
Länder und Gemeinden, die nicht unter die Bestimmungen
des Arbeitsverfassungsgesetzes fallen, gelten
sinngemäß die Bestimmungen des § 22 a unter
Zugrundelegung der gesetzlichen Vorschriften
über die Personalvertretung."
20. § 23 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Alle zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben,
Vollmachten, Zeugnisse, Urkunden über Rechtsgeschäfte
zum Zwecke der Fürsorge oder Förderung
gemäß § 10 a sowie Vermögensübertragungen sind
von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verkehrsteuern
und Verwaltungsabgaben befreit."
21. Nach § 23 sind die Überschrift zu § 23 a und
§ 23 a einzufügen
„Auflegen des Gesetzes
§ 23 a. Jeder Dienstgeber hat einen Abdruck des
Invalideneinstellungsgesetzes 1969 an geeigneter,
für die Dienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen."
Artikel II
INKRAFTTRETEN UND VOLLZIEHUNG
(1) Die Z 9 des Art. I, soweit sie sich auf § 10
Abs. 2 und 3 bezieht, tritt am 1. Jänner 1983, die
Z 14 des Art. I tritt am 1. Juni 1985 und die übrigen
Bestimmungen des Art. I dieses Bundesgesetzes treten
am 1. August 1982 mit der Maßgabe in Kraft,
daß Art. I Z 2 und 8 erstmalig für die Berechnung
der Prämien und Ausgleichstaxen für das Kalenderjahr
1982 anzuwenden sind.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut, hinsichtlich Art. I Z 20 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen.