360. Verordnung: Durchführung des Datenschutzgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, ausgenommen die Post- und Telegraphenverwaltung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Datenschutzgesetzes (DSG),
BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet
Geltungsbereich und Aufgabengebiete
§ 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung
gelten für alle Auftraggeber (§ 3 Z 3 DSG)
und Verarbeiter (§ 3 Z 4 DSG) im Wirkungsbereich
des Bundesministeriums für Verkehr, ausgenommen
die Post- und Telegraphenverwaltung.
(2) Auftraggeber im Sinne des Abs. 1 sind
nach Maßgabe ihrer sachlichen und örtlichen
Zuständigkeit
1. das Bundesministerium für Verkehr für die
Personalverwaltung, für die Vollziehung des
Bezügegesetzes, soweit sie im Bundesmini-
sterium für Verkehr erfolgt, sowie für die
Haushaltsführung;
2. das Bundesamt für Zivilluftfahrt für die
Haushaltsführung;
3. das Amt für Schiffahrt für die Haushaltsführung;
4. die Bundesprüfanstalt für Kraftfahrzeuge für
die Haushaltsführung.
(3) Verarbeiter im Sinne des Abs. 1 sind die
im Abs. 2 genannten Auftraggeber, soweit sie
Tätigkeiten im Sinne des § 3 Z 6 DSG verrichten,
insbesondere die Eingabe und Abfrage von Daten
im Rahmen der Datenfernverarbeitung für sich
oder andere Auftraggeber.
§ 2. (1) Die im § 1 Abs. 2 genannten Aufgabengebiete
bedeuten im Sinne dieser Verordnung
1. Personalverwaltung: die Vollziehung des
Dienst- und Besoldungsrechtes des Bundes
für die aktiven Bundesbediensteten einschließlich
der Rechtsvorschriften über die
Ausbildung und die Planstellenbewirtschaftung;
2. die Vollziehung des Bezügegesetzes, soweit
sie im Bundesministerium für Verkehr
erfolgt;
3. die Haushaltsführung einschließlich der
damit im Zusammenhang stehenden Neben-
und Hilfsverrechnungen sowie der Betriebsabrechnungen;
4. die Aufgaben der im Bundesministerium für
Verkehr zu erstellenden Statistiken.
(2) Ein Aufgabengebiet unterliegt dieser Verordnung
nur hinsichtlich jener Daten (§ 3
Z 1 DSG), die zumindest in einer Phase des
Verfahrensablaufes Gegenstand eines automationsunterstützten
Vorganges sind.
(3) Wird ein Aufgabengebiet für mehrere
Auftraggeber mit Hilfe derselben technischen
Einrichtungen vollzogen, so ist sicherzustellen,
daß jeder Auftraggeber nur über die in seine
Zuständigkeit fallenden Daten verfügen kann.
Dasselbe gilt, wenn die Daten für verschiedene
Aufgabengebiete mit Hilfe derselben technischen
Einrichtungen verarbeitet werden.
Grundsätze für die Ermittlung und Verarbeitung
§ 3. Wird zur Ermittlung von Daten Amtshilfe
in Anspruch genommen, so ist das Amtshilfeersuchen
derart zu begründen, daß die ersuchte
Stelle die Zulässigkeit der Übermittlung
gemäß § 7 DSG beurteilen kann.
§ 4. (1) Den Daten eines Aufgabengebietes
ist nach Maßgabe der vorzunehmenden Verarbeitungsschritte
gleichartiger Schutz zu gewähren.
Die Daten sind vor Entstellung, unbefugter
Löschung und Verlust sowie gegen unbefugte
Verwendung und Weitergabe zu schützen.
(2) Daten dürfen nur auf Grund von schriftlichen
Aufträgen eingegeben werden.
(3) Die Vernichtung unbrauchbarer oder nicht
mehr benötigter Ausdrucke und sonstiger Datenträger
ist vom Auftraggeber oder Verarbeiter
durch entsprechende personelle Maßnahmen zu
überwachen.
§ 5. (1) Der Auftraggeber hat, soweit ihm
dies mit vertretbarem Arbeitsaufwand möglich
ist, die Richtigkeit der Verarbeitungsergebnisse
durch Stichproben zu überprüfen.
(2) Wird ein Fehler festgestellt, so hat der Auftraggeber
alles zu unternehmen, um das Schadensausmaß
gering zu halten, den Betroffenen unnötige
Mühe zu ersparen, die Fehlerbehebung
raschest einzuleiten und Folgefehler zu verhindern.
Der zuständige Verarbeiter ist unverzüglich
zu verständigen, wenn zu vermuten ist,
daß die Fehlerursache in seinem Tätigkeitsbereich
gelegen ist.
Grundsätze für die Benützung
§ 6. (1) Die Benützung der Daten darf nur
in der Art und in dem Umfang erfolgen, als
dies für den Auftraggeber zur Wahrnehmung
der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine
wesentliche Voraussetzung bildet.
(2) Beim Auftraggeber dürfen die Bediensteten
nur jene Daten benützen, die sie zur Erfüllung
der ihnen in der Geschäftseinteilung und
Geschäftsordnung übertragenen Aufgaben benötigen.
Grundsätze für die Übermittlung
§ 7. (1) Übermittlungen von Daten durch den
Auftraggeber, deren Zulässigkeit sich auf § 7
Abs. 1 Z 2 bis 5 oder Abs. 2 DSG gründet,
bedürfen eines schriftlichen Auftrages des nach
der Geschäftseinteilung und Geschäftsordnung
zuständigen Organs. Im Auftrag ist anzugeben,
auf Grund welcher Bestimmungen des § 7 DSG
die Übermittlung zulässig ist. Gründet sich der
Auftrag auf § 7 Abs. 2 DSG, ist darzulegen,
durch welche gesetzlichen Bestimmungen dem
Empfänger jene Aufgaben übertragen sind, zu
deren Wahrnehmung die zu übermittelnden
Daten eine wesentliche Voraussetzung bilden.
Im Falle des § 7 Abs. 1 Z 3 DSG hat der für die
Auftragserteilung zuständige Bedienstete zu
prüfen, ob die zur Anonymisierung der Daten
getroffenen Maßnahmen ausreichen, daß der Betroffene
nicht bestimmt werden kann.
(2) Zur Durchführung von Übermittlungen
kann sich der Auftraggeber eines Verarbeiters
bedienen.
(3) Einem Ersuchen um Übermittlung von
Daten darf im Zweifelsfall nur entsprochen
werden, wenn die ersuchende Stelle an der Klärung
der für die Beurteilung der Zulässigkeit
der Übermittlung maßgeblichen Sach- und
Rechtslage mitwirkt. Um die Mitwirkung ist
erforderlichenfalls zu ersuchen.
(4) Werden die Daten für verschiedene Aufgabengebiete
mit Hilfe derselben technischen
Einrichtungen verarbeitet, so ist sicherzustellen,
daß Verknüpfungen von Daten verschiedener
Aufgabengebiete nur in den im § 7 DSG genannten
Fällen erfolgen.
(5) Übermittlungen sind, soweit dies zur Auskunftserteilung
über die Empfänger der Daten
erforderlich ist, aktenkundig zu machen; dies
gilt nicht in den Fällen des § 8 Abs. 2 und 3.
Auskunftsverfahren
§ 8. (1) Eine Auskunft gemäß § 11 DSG darf
nur auf Grund eines Identitätsnachweises
erteilt werden; sie ist nur gegen Empfangsbestätigung
auszufolgen oder zu eigenen Handen
zuzustellen.
(2) Dem Betroffenen gegenüber sind, unbeschadet
der ihm nach den maßgeblichen Verfahrensvorschriften
zustehenden Rechte, wegen
überwiegenden öffentlichen Interesses die Empfänger
übermittelter Daten geheimzuhalten,
sofern die Übermittlung für Zwecke eines gerichtlichen
oder verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens
oder eines Disziplinarverfahrens
durchgeführt wurde. In anderen Rechtsvorschriften
festgelegte Auskunftsbeschränkungen werden
hiedurch nicht berührt.
(3) Werden oder wurden Daten übermittelt,
so sind dem Betroffenen auf Verlangen die
Empfänger der übermittelten Daten bekanntzugeben.
Würde die Feststellung der Empfänger
übermittelter Daten im Einzelfall unverhältnismäßig
hohe Kosten oder einen im Verhältnis
zu den Interessen der Betroffenen nicht zumutbaren
Arbeitsaufwand verursachen, insbesondere
bei im Rahmen eines automationsunterstützten
Verfahrens organisatorisch vorgesehenen Übermittlungen,
so sind den Betroffenen die auf
Grund der Verfahrensorganisation oder der Sach-
und Rechtslage in Betracht kommenden Empfänger
mitzuteilen.
§ 9. (1) Für die Erteilung einer Auskunft im
Sinne des § 11 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes
werden folgende pauschalierte Kostenersätze
festgelegt
1. für jede Auskunft über den aktuellen Stand
der Daten des Antragstellers 100 S je Zweck
der Verarbeitung;
2. für jede darüber hinausgehende Auskunft
500 S je Zweck der Verarbeitung; in jenen
Fällen, in denen die Auskunftserteilung einen
besonders hohen technischen oder organisatorischen
Aufwand erfordert, 1000 S je
Zweck der Verarbeitung.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Kostenersätze
sind nicht zu entrichten
1. wenn der Antragsteller nachweist, daß sein
monatliches Einkommen die Richtsätze der
Ausgleichszulagen nach dem ASVG nicht
überschreitet, oder
2. wenn der Aufwand für die Auskunftserteilung
geringfügig ist.
(3) Dem Antragsteller ist der für die Auskunftserteilung
zu entrichtende Kostenersatz
mitzuteilen.
(4) Von der Bearbeitung eines Auskunftsantrages
ist abzusehen, wenn der gemäß Abs. 3
mitgeteilte Kostenersatz nicht entrichtet wurde.
(5) Die in § 11 DSG enthaltene Frist für die
Erteilung von Auskünften beginnt erst zu laufen,
sobald die Entrichtung des mitgeteilten Kostenersatzes
nachgewiesen wird.
§ 10. Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 sind
auf die Fälle nicht anzuwenden, für die in Rechtsvorschriften
des Bundes besondere Auskunftsrechte
außerhalb des Datenschutzgesetzes festgelegt
sind.
Richtigstellung und Löschung
§ 11. (1) Rechtsverbindlich festgestellte Daten
dürfen nur auf Grund einer Entscheidung des
für die Feststellung zuständigen Organs richtiggestellt
oder gelöscht werden.
(2) Durch geeignete organisatorische Maßnahmen
ist sicherzustellen, daß im Falle eines Rückgriffes
auf die zu Sicherungszwecken aufbewahrten
Datenbestände allfällige Richtigstellungen
und Löschungen wirksam bleiben.
Angabe der Registernummer
§ 12. (1) Bei Übermittlungen im Sinne des
§ 3 Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen,
die in schriftlicher Form ergehen und verarbeitete
Daten zum Inhalt haben, ist die Registernummer
auf jedem Schriftstück anzugeben.
(2) Bei Übermittlungen im Sinne des § 3
Z 8 DSG und Mitteilungen an den Betroffenen
mittels maschinell lesbarer Datenträger, soweit
es sich nicht um maschinell lesbare Schriftstücke
handelt, ist die Registernummer auf den Begleitpapieren
anzugeben.
(3) Erfolgte eine Übermittlung im Sinne des
§ 3 Z 8 DSG oder eine Mitteilung an den Betroffenen
im Namen mehrerer Auftraggeber, so
ist lediglich die Registernummer eines der Auftraggeber
mit dem Zusatz „ua." anzugeben.
Inkrafttreten
§ 13. Diese Verordnung tritt sechs Monate
nach ihrer Erlassung in Kraft. Gleichzeitig tritt
die Verordnung des Bundesministers für Verkehr
vom 21. Dezember 1979, BGBl. Nr. 584, für den
im § 1 genannten Bereich außer Kraft.