360. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Gemeinden Piesting und Waldegg
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 21
Gutensteiner Straße wird im Bereich der Gemeinden
Piesting und Waldegg wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentr,asse beginnt
bei km 9,0, umfährt das verbaute Gebiet der
Gemeinde Piesting im Süden, erreicht die Landeshauptstraße
87, folgt derselben bis km 10,900,
verläuft im weiteren im Bereich des Stixenkogels,
umfährt das verbaute Gebiet der Gemeinde
Waldegg ebenfalls im Süden und bindet bei
km 16,210 wieder in die bestehende Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Piesting und
Waldegg aufliegenden Planunterlage (Planzeichen
B 21/39-70; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.