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360_1978 AT

360. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Gemeinden Piesting und Waldegg

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 360. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 21 Gutensteiner Straße im Bereich der Gemeinden Piesting und Waldegg

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 21

Gutensteiner Straße wird im Bereich der Gemeinden

Piesting und Waldegg wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentr,asse beginnt

bei km 9,0, umfährt das verbaute Gebiet der

Gemeinde Piesting im Süden, erreicht die Landeshauptstraße

87, folgt derselben bis km 10,900,

verläuft im weiteren im Bereich des Stixenkogels,

umfährt das verbaute Gebiet der Gemeinde

Waldegg ebenfalls im Süden und bindet bei

km 16,210 wieder in die bestehende Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Piesting und

Waldegg aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B 21/39-70; Maßstab 1 : 2000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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