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360_1977 AT

360. Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung weiterer akademischer Grade zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik samt Beilage

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 360. Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung weiterer akademischer Grade zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik samt Beilage

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

(Übersetzung)

Wien, am 19. Feber 1976

Exzellenz!

Im Nachhang zum Notenwechsel vom 24. Juli

1972, der in Durchführung von Artikel 10 des

Übereinkommens vom 14. März 1952 zwischen

der Italienischen Republik und der Republik

Österreich zur Förderung der kulturellen Beziehungen

zwischen den beiden Ländern die gegenseitige

Anerkennung akademischer Titel und

Grade behandelt, beehre ich mich, im Auftrag

meiner Regierung folgendes vorzuschlagen

Die in der Beilage angeführten akademischen

Grade, deren volle Gleichwertigkeit von der

österreichisch-italienischen Expertenkommission

am 13. Feber 1975 festgestellt wurde, werden

ohne Zusatzprüfung gegenseitig anerkannt, sofern

in der Beilage nichts Gegenteiliges vorgesehen

ist.

Hinsichtlich der österreichischen akademischen

Grade, die auf Grund der Prüfungsvorschrift für

das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/

1937, im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz

vom 30. Juni 1971 über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 326/1971, erworben wurden und die

nicht in Punkt 4 der Beilage genannt sind, ist

die Gleichstellung mit italienischen Graden nicht

möglich, es können jedoch die zurückgelegten

Studienzeiten zwecks Fortsetzung der Studien

und Erreichung einer italienischen „laurea" anerkannt

werden.

Sollte die Österreichische Regierung bereit sein,

die obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich im

Auftrag meiner Regierung vorschlagen, daß die

vorliegende Note und die Antwortnote Eurer

Exzellenz ein Abkommen zwischen der Italieni-

schen Republik und der Republik Österreich darstellen,

das 60 Tage nach dem Tag in Kraft tritt,

an dem die beiden Staaten einander mitteilen, daß

die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen

hiefür gegeben sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Botschafter

Dr. Vittorio Cordero di Montezemolo

Generaldirektor für Kulturelle, Wissenschaftliche

und Technische Zusammenarbeit

Außenministerium Rom

S. E. Herrn ao. und bev. Botschafter

Dr. Georg Schlumberger

Leiter der Kulturpolitischen Sektion

Bundesministerium für Auswärtige

Angelegenheiten

Wien

(Übersetzung)

BEILAGE

AKADEMISCHE GRADE, DIE OHNE ZUSATZPRÜFUNGEN GLEICHGESTELLT WERDEN

BUNDESMINISTERIUM

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

ao. und bev. Botschafter

Dr. Georg Schlumberger

Leiter der Kulturpolitischen Sektion

Wien, am 19. Feber 1976

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note

vom 19. Feber 1976 zu bestätigen, die in

deutscher Übersetzung wie folgt lautet

„Im Nachhang zum Notenwechsel vom

24. Juli 1972, der in Durchführung von Artikel

10 des Übereinkommens vom 14. März 1952

zwischen der Italienischen Republik und der

Republik Österreich zur Förderung der kulturellen

Beziehungen zwischen den beiden Ländern

die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel

und Grade behandelt, beehre ich mich, im Auftrag

meiner Regierung folgendes vorzuschlagen

Die in der Beilage angeführten akademischen

Grade, deren volle Gleichwertigkeit von der

österreichisch-italienischen Expertenkommission

am 13. Feber 1975 festgestellt wurde, werden

ohne Zusatzprüfung gegenseitig anerkannt, sofern

in der Beilage nichts Gegenteiliges vorgesehen

ist.

Hinsichtlich der österreichischen akademischen

Grade, die auf Grund der Prüfungsvorschrift für

das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/

1937, im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz

vom 30. Juni 1971 über geisteswissenschaftliche

und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,

BGBl. Nr. 326/1971, erworben wurden und die

nicht in Punkt 4 der Beilage genannt sind, ist

die Gleichstellung mit italienischen Graden nicht

möglich, es können jedoch die zurückgelegten

Studienzeiten zwecks Fortsetzung der Studien

und Erreichung einer italienischen „laurea" anerkannt

werden.

Sollte die Österreichische Regierung bereit sein,

die obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich im

Auftrag meiner Regierung vorschlagen, daß die

vorliegende Note und die Antwortnote Eurer

Exzellenz ein Abkommen zwischen der Italienischen

Republik und der Republik Österreich darstellen,

das 60 Tage nach dem Tag in Kraft tritt,

an dem die beiden Staaten einander mitteilen,

daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen

hiefür gegeben sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung."

BEILAGE

AKADEMISCHE GRADE, DIE OHNE ZUSATZPRÜFUNGEN GLEICHGESTELLT WERDEN

Ich beehre mich Euer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Österreichische Regierung die in Ihrer

Note enthaltenen Vorschläge billigt und daß

somit Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen

zwischen der Republik Österreich und

der Italienischen Republik darstellen, das

60 Tage nach dem Tage in Kraft tritt, an dem

die beiden Staaten einander mitteilen, daß die

jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen

hiefür gegeben sind.

Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck

meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. Georg Schlumberger m. p.

S. E. Botschafter

Dr. Vittorio Cordero di Montezemolo

Generaldirektor für Kulturelle,

Wissenschaftliche und Technische

Zusammenarbeit

Außenministerium

Rom

Die Ermächtigung zur Abgabe der im vorletzte

n Absatz der italienischen Eröffnungsnote

vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler

gegengezeichnet; der Staatsvertrag tritt gemäß der erwähnten Bestimmung am 2. Juli 1977 in

Kraft.

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