360. Notenwechsel über die gegenseitige Anerkennung weiterer akademischer Grade zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik samt Beilage
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
(Übersetzung)
Wien, am 19. Feber 1976
Exzellenz!
Im Nachhang zum Notenwechsel vom 24. Juli
1972, der in Durchführung von Artikel 10 des
Übereinkommens vom 14. März 1952 zwischen
der Italienischen Republik und der Republik
Österreich zur Förderung der kulturellen Beziehungen
zwischen den beiden Ländern die gegenseitige
Anerkennung akademischer Titel und
Grade behandelt, beehre ich mich, im Auftrag
meiner Regierung folgendes vorzuschlagen
Die in der Beilage angeführten akademischen
Grade, deren volle Gleichwertigkeit von der
österreichisch-italienischen Expertenkommission
am 13. Feber 1975 festgestellt wurde, werden
ohne Zusatzprüfung gegenseitig anerkannt, sofern
in der Beilage nichts Gegenteiliges vorgesehen
ist.
Hinsichtlich der österreichischen akademischen
Grade, die auf Grund der Prüfungsvorschrift für
das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/
1937, im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz
vom 30. Juni 1971 über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 326/1971, erworben wurden und die
nicht in Punkt 4 der Beilage genannt sind, ist
die Gleichstellung mit italienischen Graden nicht
möglich, es können jedoch die zurückgelegten
Studienzeiten zwecks Fortsetzung der Studien
und Erreichung einer italienischen „laurea" anerkannt
werden.
Sollte die Österreichische Regierung bereit sein,
die obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich im
Auftrag meiner Regierung vorschlagen, daß die
vorliegende Note und die Antwortnote Eurer
Exzellenz ein Abkommen zwischen der Italieni-
schen Republik und der Republik Österreich darstellen,
das 60 Tage nach dem Tag in Kraft tritt,
an dem die beiden Staaten einander mitteilen, daß
die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen
hiefür gegeben sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Botschafter
Dr. Vittorio Cordero di Montezemolo
Generaldirektor für Kulturelle, Wissenschaftliche
und Technische Zusammenarbeit
Außenministerium Rom
S. E. Herrn ao. und bev. Botschafter
Dr. Georg Schlumberger
Leiter der Kulturpolitischen Sektion
Bundesministerium für Auswärtige
Angelegenheiten
Wien
(Übersetzung)
BEILAGE
AKADEMISCHE GRADE, DIE OHNE ZUSATZPRÜFUNGEN GLEICHGESTELLT WERDEN
BUNDESMINISTERIUM
FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
ao. und bev. Botschafter
Dr. Georg Schlumberger
Leiter der Kulturpolitischen Sektion
Wien, am 19. Feber 1976
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note
vom 19. Feber 1976 zu bestätigen, die in
deutscher Übersetzung wie folgt lautet
„Im Nachhang zum Notenwechsel vom
24. Juli 1972, der in Durchführung von Artikel
10 des Übereinkommens vom 14. März 1952
zwischen der Italienischen Republik und der
Republik Österreich zur Förderung der kulturellen
Beziehungen zwischen den beiden Ländern
die gegenseitige Anerkennung akademischer Titel
und Grade behandelt, beehre ich mich, im Auftrag
meiner Regierung folgendes vorzuschlagen
Die in der Beilage angeführten akademischen
Grade, deren volle Gleichwertigkeit von der
österreichisch-italienischen Expertenkommission
am 13. Feber 1975 festgestellt wurde, werden
ohne Zusatzprüfung gegenseitig anerkannt, sofern
in der Beilage nichts Gegenteiliges vorgesehen
ist.
Hinsichtlich der österreichischen akademischen
Grade, die auf Grund der Prüfungsvorschrift für
das Lehramt an Mittelschulen, BGBl. Nr. 271/
1937, im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz
vom 30. Juni 1971 über geisteswissenschaftliche
und naturwissenschaftliche Studienrichtungen,
BGBl. Nr. 326/1971, erworben wurden und die
nicht in Punkt 4 der Beilage genannt sind, ist
die Gleichstellung mit italienischen Graden nicht
möglich, es können jedoch die zurückgelegten
Studienzeiten zwecks Fortsetzung der Studien
und Erreichung einer italienischen „laurea" anerkannt
werden.
Sollte die Österreichische Regierung bereit sein,
die obigen Vorschläge zu akzeptieren, darf ich im
Auftrag meiner Regierung vorschlagen, daß die
vorliegende Note und die Antwortnote Eurer
Exzellenz ein Abkommen zwischen der Italienischen
Republik und der Republik Österreich darstellen,
das 60 Tage nach dem Tag in Kraft tritt,
an dem die beiden Staaten einander mitteilen,
daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen
hiefür gegeben sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung."
BEILAGE
AKADEMISCHE GRADE, DIE OHNE ZUSATZPRÜFUNGEN GLEICHGESTELLT WERDEN
Ich beehre mich Euer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Österreichische Regierung die in Ihrer
Note enthaltenen Vorschläge billigt und daß
somit Ihre Note und diese Antwortnote ein Abkommen
zwischen der Republik Österreich und
der Italienischen Republik darstellen, das
60 Tage nach dem Tage in Kraft tritt, an dem
die beiden Staaten einander mitteilen, daß die
jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen
hiefür gegeben sind.
Genehmigen Sie, Exzellenz, den Ausdruck
meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. Georg Schlumberger m. p.
S. E. Botschafter
Dr. Vittorio Cordero di Montezemolo
Generaldirektor für Kulturelle,
Wissenschaftliche und Technische
Zusammenarbeit
Außenministerium
Rom
Die Ermächtigung zur Abgabe der im vorletzte
n Absatz der italienischen Eröffnungsnote
vorgesehenen Mitteilung wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler
gegengezeichnet; der Staatsvertrag tritt gemäß der erwähnten Bestimmung am 2. Juli 1977 in
Kraft.