360. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/
1974, wird geändert wie folgt
1. § 1 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten
„1. Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen
Arbeiter, auf die Abschnitt 3 des
Art. I des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/
1948, Anwendung findet;"
2. § 33 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten
„1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
sofern sie nicht Betriebe des Bundes, der
Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden
sind;"
3. § 75 hat zu lauten
„(1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung
des Betriebsratsfonds hat die Betriebs-
(Gruppen)versammlung aus ihrer Mitte mit
Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen, in Betrieben
(Arbeitnehmergruppen) mit mehr als
20 Arbeitnehmern zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
zu wählen. Diese dürfen dem Betriebsrat
nicht angehören. § 58 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer
hat anläßlich der Beschlußfassung über die
Einhebung einer Betriebsratsumlage zu erfolgen.
(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
dauert drei Jahre, es sei denn, die Wahl
gemäß Abs. 3 und 4 findet vor ihrem Ablauf
statt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in
denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu
wählen sind, kann die Betriebs(Gruppen)versammlung
anläßlich der Wahl des Wahlvorstandes
(§ 54) beschließen, die Wahl der Rechnungsprüfer
zugleich mit der Wahl des Betriebsrates durchzuführen.
(4) Liegt ein Beschluß im Sinne des Abs. 3 vor,
so hat der Wahlvorstand auch die Wahl der
Rechnungsprüfer vorzubereiten und durchzu-
führen. Die Wahlkundmachung (§ 55 Abs. 2) hat
auch die Ausschreibung der Wahl der Rechnungsprüfer
zu enthalten. Auf die Vorschläge für die
Wahl der Rechnungsprüfer ist § 55 Abs. 4 sinngemäß
anzuwenden. Die Wahl des Betriebsrates
und der Rechnungsprüfer kann mittels gemeinsamen
Stimmzettels erfolgen. § 58 Z. 4 ist sinngemäß
anzuwenden."
4. Der erste Satz des § 83 hat zu lauten
„Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates
sind die Vorschriften der §§ 66 Abs. 1
bis 4, 6 und 8, 67, 68, 69 Abs. 1 bis 3 und 5,
70 Z. 1 und 4 und 71 sinngemäß anzuwenden."
5. § 88 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur Überprüfung der Verwaltung und
Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die
Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte mit
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer
(Stellvertreter) zu wählen. Diese
dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören.
§ 58 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige
Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich
der Beschlußfassung über die Einhebung einer
Zentralbetriebsratsumlage zu erfolgen."
6. Im § 113 Abs. 2 Z. 5 lit. d und Abs. 4 Z. 2
lit. d ist jeweils der Klammerausdruck „(§ 95)"
durch den Klammerausdruck „(§§ 94 und 95)"
zu ersetzen.
7. § 122 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. sich einer mit Vorsatz begangenen, mit
mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten
oder einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen
gerichtlich strafbaren Handlung schuldig machte,
sofern die Verfolgung von Amts wegen oder auf
Antrag des Betriebsinhabers zu erfolgen hat;"
8. Im § 129 Abs. 3 Z. 5 ist der Klammerausdruck
„(§§ 92, 94 Abs. 4, 109 Abs. 1)" durch den
Klammerausdruck „(§§ 92, 94 Abs. 2 letzter
Satz und Abs. 4, 109 Abs. 1)" zu ersetzen.
9. Nach § 134 ist ein § 134 a einzufügen, der
samt Überschrift zu lauten hat
„Land- und forstwirtschaftliche Betriebe des
Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und
der Gemeinden
§ 134 a. (1) Auf land- und forstwirtschaftliche
Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände
und der Gemeinden sind die Bestimmungen
des II. Teiles dieses Bundesgesetzes anzuwenden,
soweit im folgenden nicht anderes bestimmt
wird.
(2) § 35 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung,
daß Arbeitsstätten, in denen dauernd
mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind, einem
selbständigen Betrieb gleichgestellt werden können.
(3) § 85 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung,
daß die Zentralbetriebsratsumlage
höchstens 30 Prozent der Betriebsratsumlage betragen
darf.
(4) § 97 Abs. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung,
daß die Bestimmung des § 97 Abs. 1
Z. 7 in Betrieben, in denen dauernd nicht mehr
als 35 Arbeitnehmer beschäftigt werden, nicht
anzuwenden ist.
(5) Sind die Betriebe eines land- und forstwirtschaftlichen
Unternehmens des Bundes auf
mehrere Bundesländer verteilt, so findet § 117
Abs. 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß für
jedes Bundesland, in dem die Zahl der in den
Betrieben dieses Unternehmens beschäftigten
Arbeitnehmer 400 übersteigt, auf Antrag des
Zentralbetriebsrates ein Mitglied desselben oder
ein Betriebsratsmitglied aus einem dieser Betriebe
unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitsleistung
freizustellen ist."
10. a) Der bisherige § 158 erhält die Bezeichnung
„Abs. 1".
b) Dem § 158 ist ein Abs. 2 mit nachstehendem
Wortlaut anzufügen
„(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 143
ist gegen die Entscheidungen des Obereinigungsamtes
eine Berufung nicht zulässig."
11. § 163 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Für nicht land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
die von einer Gemeinde unmittelbar geführt
werden (Regiebetriebe), bleibt das Betriebsrätegesetz,
BGBl. Nr. 97/1947, bis zum 30. Juni
1976 in Kraft."
Artikel II
Das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, in
der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/
1957, BGBl. Nr. 92/1959, BGBl. Nr. 241/1960,
BGBl. Nr. 97/1961, BGBl. Nr. 10/1962, BGBl.
Nr. 194/1964, BGBl. Nr. 238/1965, BGBl.
Nr. 265/1967, BGBl. Nr. 283/1968, BGBl.
Nr. 463/1969, BGBl. Nr. 239/1971, BGBl.
Nr. 318/1971, BGBl. Nr. 333/1971, BGBl.
Nr. 457/1974 und BGBl. Nr. 782/1974 wird wie
folgt geändert
1. Dem § 4 des Art. I ist nachstehender Abs. 3
anzufügen
„(3) Die Bestimmungen der Abschnitte 3, 9
und 10 dieses Bundesgesetzes finden auf Bedienstete
in Betrieben des Bundes, der Länder, der
Gemeindeverbände und der Gemeinden keine
Anwendung."
2. § 150 hat zu lauten
„(1) Zur Überprüfung der Verwaltung und
Gebarung des Betriebsratsfonds hat die Betriebs(Gruppen)versammlung
aus ihrer Mitte mit
Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen, in Betrieben
(Arbeitnehmergruppen) mit mehr als
20 Arbeitnehmern zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
zu wählen. Diese dürfen dem Betriebsrat
nicht angehören. § 133 Z. 4 ist sinngemäß
anzuwenden. Die erstmalige Wahl der
Rechnungsprüfer hat anläßlich der Beschlußfassung
über die Einhebung einer Betriebsratsumlage
zu erfolgen.
(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)
dauert drei Jahre, es sei denn, die
Wahl gemäß Abs. 3 und 4 findet vor ihrem Ablauf
statt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in
denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu
wählen sind, kann die Betriebs(Gruppen)versammlung
anläßlich der Wahl des Wahlvorstandes
(§ 129) beschließen, die Wahl der Rechnungsprüfer
zugleich mit der Wahl des Betriebsrates
durchzuführen.
(4) Liegt ein Beschluß im Sinne des Abs. 3 vor,
so hat der Wahlvorstand auch die Wahl der
Rechnungsprüfer vorzubereiten und durchzuführen.
Die Wahlkundmachung (§ 130 Abs. 2)
hat auch die Ausschreibung der Wahl der Rechnungsprüfer
zu enthalten. Auf die Vorschläge für
die Wahl der Rechnungsprüfer ist § 130 Abs. 4
sinngemäß anzuwenden. Die Wahl des Betriebsrates
und der Rechnungsprüfer kann mittels
gemeinsamen Stimmzettels erfolgen. § 133 Z. 4
ist sinngemäß anzuwenden."
3. § 158 hat zu lauten
„§ 158. Auf die Geschäftsordnung des Zentralbetriebsrates
sind die Vorschriften der §§ 141
Abs. 1 bis 4, 6 und 8, 142, 143, 144, 145 Z. 1
und 2 und 146 sinngemäß anzuwenden."
4. § 163 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur Überprüfung der Verwaltung und
Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die
Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte mit
Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer
(Stellvertreter) zu wählen. Diese
dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören.
§ 133 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die
erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich
der Beschlußfassung über die Einhebung
einer Zentralbetriebsratsumlage zu erfolgen."
Artikel III
Übergangsbestimmungen zu Art. I
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes auf Grund des Abschnittes 3 des
Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, bestehenden
landesgesetzlichen Vorschriften bleiben
hinsichtlich der in diesem Zeitpunkt geltenden
Kollektivverträge als bundesgesetzliche Regelungen
so lange in Kraft, als diese Kollektivverträge
nicht aufgehoben oder durch nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes abgeschlossene
Kollektivverträge ersetzt werden.
(2) Die Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den auf
Grund des Abschnittes 9 des Landarbeitsgesetzes
erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften errichteten
Betriebsräte, Zentralbetriebsräte und
Vertrauensmänner endet jeweils mit der Konstituierung
der nach diesem Bundesgesetz gewählten
Organe der Arbeitnehmerschaft.
Artikel IV
Übergangsbestimmungen zu Art. II
Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu
den Grundsätzen des Art. II sind binnen sechs
Monaten zu erlassen.
Artikel V
Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung
(1) Die Artikel I und III dieses Bundesgesetzes
treten mit 1. Juli 1975 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung der Artikel I und III
dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Bestimmungen
des Artikels I Z. 1, 2 und 9 Angelegenheiten
des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes
betreffen, der Bundeskanzler im Zusammenwirken
mit dem Bundesminister für soziale
Verwaltung, sonst der Bundesminister für soziale
Verwaltung betraut.
(3) Mit der Wahrnehmung der dem Bund
nach Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 zustehenden
Rechte ist der Bundesminister für soziale Verwaltung
betraut.