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360. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 360. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes und des Landarbeitsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/

1974, wird geändert wie folgt

1. § 1 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten

„1. Arbeitsverhältnisse der land- und forstwirtschaftlichen

Arbeiter, auf die Abschnitt 3 des

Art. I des Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/

1948, Anwendung findet;"

2. § 33 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten

„1. die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,

sofern sie nicht Betriebe des Bundes, der

Länder, der Gemeindeverbände oder der Gemeinden

sind;"

3. § 75 hat zu lauten

„(1) Zur Überprüfung der Verwaltung und Gebarung

des Betriebsratsfonds hat die Betriebs-

(Gruppen)versammlung aus ihrer Mitte mit

Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen, in Betrieben

(Arbeitnehmergruppen) mit mehr als

20 Arbeitnehmern zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter)

zu wählen. Diese dürfen dem Betriebsrat

nicht angehören. § 58 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden.

Die erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer

hat anläßlich der Beschlußfassung über die

Einhebung einer Betriebsratsumlage zu erfolgen.

(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)

dauert drei Jahre, es sei denn, die Wahl

gemäß Abs. 3 und 4 findet vor ihrem Ablauf

statt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in

denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu

wählen sind, kann die Betriebs(Gruppen)versammlung

anläßlich der Wahl des Wahlvorstandes

(§ 54) beschließen, die Wahl der Rechnungsprüfer

zugleich mit der Wahl des Betriebsrates durchzuführen.

(4) Liegt ein Beschluß im Sinne des Abs. 3 vor,

so hat der Wahlvorstand auch die Wahl der

Rechnungsprüfer vorzubereiten und durchzu-

führen. Die Wahlkundmachung (§ 55 Abs. 2) hat

auch die Ausschreibung der Wahl der Rechnungsprüfer

zu enthalten. Auf die Vorschläge für die

Wahl der Rechnungsprüfer ist § 55 Abs. 4 sinngemäß

anzuwenden. Die Wahl des Betriebsrates

und der Rechnungsprüfer kann mittels gemeinsamen

Stimmzettels erfolgen. § 58 Z. 4 ist sinngemäß

anzuwenden."

4. Der erste Satz des § 83 hat zu lauten

„Auf die Geschäftsführung des Zentralbetriebsrates

sind die Vorschriften der §§ 66 Abs. 1

bis 4, 6 und 8, 67, 68, 69 Abs. 1 bis 3 und 5,

70 Z. 1 und 4 und 71 sinngemäß anzuwenden."

5. § 88 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Überprüfung der Verwaltung und

Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die

Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte mit

Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer

(Stellvertreter) zu wählen. Diese

dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören.

§ 58 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die erstmalige

Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich

der Beschlußfassung über die Einhebung einer

Zentralbetriebsratsumlage zu erfolgen."

6. Im § 113 Abs. 2 Z. 5 lit. d und Abs. 4 Z. 2

lit. d ist jeweils der Klammerausdruck „(§ 95)"

durch den Klammerausdruck „(§§ 94 und 95)"

zu ersetzen.

7. § 122 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. sich einer mit Vorsatz begangenen, mit

mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten

oder einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen

gerichtlich strafbaren Handlung schuldig machte,

sofern die Verfolgung von Amts wegen oder auf

Antrag des Betriebsinhabers zu erfolgen hat;"

8. Im § 129 Abs. 3 Z. 5 ist der Klammerausdruck

„(§§ 92, 94 Abs. 4, 109 Abs. 1)" durch den

Klammerausdruck „(§§ 92, 94 Abs. 2 letzter

Satz und Abs. 4, 109 Abs. 1)" zu ersetzen.

9. Nach § 134 ist ein § 134 a einzufügen, der

samt Überschrift zu lauten hat

„Land- und forstwirtschaftliche Betriebe des

Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände und

der Gemeinden

§ 134 a. (1) Auf land- und forstwirtschaftliche

Betriebe des Bundes, der Länder, der Gemeindeverbände

und der Gemeinden sind die Bestimmungen

des II. Teiles dieses Bundesgesetzes anzuwenden,

soweit im folgenden nicht anderes bestimmt

wird.

(2) § 35 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung,

daß Arbeitsstätten, in denen dauernd

mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind, einem

selbständigen Betrieb gleichgestellt werden können.

(3) § 85 Abs. 1 findet mit der Maßgabe Anwendung,

daß die Zentralbetriebsratsumlage

höchstens 30 Prozent der Betriebsratsumlage betragen

darf.

(4) § 97 Abs. 3 findet mit der Maßgabe Anwendung,

daß die Bestimmung des § 97 Abs. 1

Z. 7 in Betrieben, in denen dauernd nicht mehr

als 35 Arbeitnehmer beschäftigt werden, nicht

anzuwenden ist.

(5) Sind die Betriebe eines land- und forstwirtschaftlichen

Unternehmens des Bundes auf

mehrere Bundesländer verteilt, so findet § 117

Abs. 3 mit der Maßgabe Anwendung, daß für

jedes Bundesland, in dem die Zahl der in den

Betrieben dieses Unternehmens beschäftigten

Arbeitnehmer 400 übersteigt, auf Antrag des

Zentralbetriebsrates ein Mitglied desselben oder

ein Betriebsratsmitglied aus einem dieser Betriebe

unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitsleistung

freizustellen ist."

10. a) Der bisherige § 158 erhält die Bezeichnung

„Abs. 1".

b) Dem § 158 ist ein Abs. 2 mit nachstehendem

Wortlaut anzufügen

„(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 143

ist gegen die Entscheidungen des Obereinigungsamtes

eine Berufung nicht zulässig."

11. § 163 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Für nicht land- und forstwirtschaftliche Betriebe,

die von einer Gemeinde unmittelbar geführt

werden (Regiebetriebe), bleibt das Betriebsrätegesetz,

BGBl. Nr. 97/1947, bis zum 30. Juni

1976 in Kraft."

Artikel II

Das Landarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 140/1948, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 279/

1957, BGBl. Nr. 92/1959, BGBl. Nr. 241/1960,

BGBl. Nr. 97/1961, BGBl. Nr. 10/1962, BGBl.

Nr. 194/1964, BGBl. Nr. 238/1965, BGBl.

Nr. 265/1967, BGBl. Nr. 283/1968, BGBl.

Nr. 463/1969, BGBl. Nr. 239/1971, BGBl.

Nr. 318/1971, BGBl. Nr. 333/1971, BGBl.

Nr. 457/1974 und BGBl. Nr. 782/1974 wird wie

folgt geändert

1. Dem § 4 des Art. I ist nachstehender Abs. 3

anzufügen

„(3) Die Bestimmungen der Abschnitte 3, 9

und 10 dieses Bundesgesetzes finden auf Bedienstete

in Betrieben des Bundes, der Länder, der

Gemeindeverbände und der Gemeinden keine

Anwendung."

2. § 150 hat zu lauten

„(1) Zur Überprüfung der Verwaltung und

Gebarung des Betriebsratsfonds hat die Betriebs(Gruppen)versammlung

aus ihrer Mitte mit

Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen, in Betrieben

(Arbeitnehmergruppen) mit mehr als

20 Arbeitnehmern zwei Rechnungsprüfer (Stellvertreter)

zu wählen. Diese dürfen dem Betriebsrat

nicht angehören. § 133 Z. 4 ist sinngemäß

anzuwenden. Die erstmalige Wahl der

Rechnungsprüfer hat anläßlich der Beschlußfassung

über die Einhebung einer Betriebsratsumlage

zu erfolgen.

(2) Die Tätigkeit der Rechnungsprüfer (Stellvertreter)

dauert drei Jahre, es sei denn, die

Wahl gemäß Abs. 3 und 4 findet vor ihrem Ablauf

statt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) In Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in

denen mehr als zwei Betriebsratsmitglieder zu

wählen sind, kann die Betriebs(Gruppen)versammlung

anläßlich der Wahl des Wahlvorstandes

(§ 129) beschließen, die Wahl der Rechnungsprüfer

zugleich mit der Wahl des Betriebsrates

durchzuführen.

(4) Liegt ein Beschluß im Sinne des Abs. 3 vor,

so hat der Wahlvorstand auch die Wahl der

Rechnungsprüfer vorzubereiten und durchzuführen.

Die Wahlkundmachung (§ 130 Abs. 2)

hat auch die Ausschreibung der Wahl der Rechnungsprüfer

zu enthalten. Auf die Vorschläge für

die Wahl der Rechnungsprüfer ist § 130 Abs. 4

sinngemäß anzuwenden. Die Wahl des Betriebsrates

und der Rechnungsprüfer kann mittels

gemeinsamen Stimmzettels erfolgen. § 133 Z. 4

ist sinngemäß anzuwenden."

3. § 158 hat zu lauten

„§ 158. Auf die Geschäftsordnung des Zentralbetriebsrates

sind die Vorschriften der §§ 141

Abs. 1 bis 4, 6 und 8, 142, 143, 144, 145 Z. 1

und 2 und 146 sinngemäß anzuwenden."

4. § 163 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Überprüfung der Verwaltung und

Gebarung des Zentralbetriebsratsfonds hat die

Betriebsräteversammlung aus ihrer Mitte mit

Mehrheit der abgegebenen Stimmen zwei Rechnungsprüfer

(Stellvertreter) zu wählen. Diese

dürfen dem Zentralbetriebsrat nicht angehören.

§ 133 Z. 4 ist sinngemäß anzuwenden. Die

erstmalige Wahl der Rechnungsprüfer hat anläßlich

der Beschlußfassung über die Einhebung

einer Zentralbetriebsratsumlage zu erfolgen."

Artikel III

Übergangsbestimmungen zu Art. I

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes auf Grund des Abschnittes 3 des

Landarbeitsgesetzes, BGBl. Nr. 140/1948, bestehenden

landesgesetzlichen Vorschriften bleiben

hinsichtlich der in diesem Zeitpunkt geltenden

Kollektivverträge als bundesgesetzliche Regelungen

so lange in Kraft, als diese Kollektivverträge

nicht aufgehoben oder durch nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes abgeschlossene

Kollektivverträge ersetzt werden.

(2) Die Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nach den auf

Grund des Abschnittes 9 des Landarbeitsgesetzes

erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften errichteten

Betriebsräte, Zentralbetriebsräte und

Vertrauensmänner endet jeweils mit der Konstituierung

der nach diesem Bundesgesetz gewählten

Organe der Arbeitnehmerschaft.

Artikel IV

Übergangsbestimmungen zu Art. II

Die Ausführungsgesetze der Bundesländer zu

den Grundsätzen des Art. II sind binnen sechs

Monaten zu erlassen.

Artikel V

Wirksamkeitsbeginn und Vollziehung

(1) Die Artikel I und III dieses Bundesgesetzes

treten mit 1. Juli 1975 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung der Artikel I und III

dieses Bundesgesetzes ist, soweit die Bestimmungen

des Artikels I Z. 1, 2 und 9 Angelegenheiten

des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes

betreffen, der Bundeskanzler im Zusammenwirken

mit dem Bundesminister für soziale

Verwaltung, sonst der Bundesminister für soziale

Verwaltung betraut.

(3) Mit der Wahrnehmung der dem Bund

nach Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 zustehenden

Rechte ist der Bundesminister für soziale Verwaltung

betraut.

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