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360_1974 AT

360. Verordnung: Änderung der Verordnung über die mündliche Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 360. Verordnung: Änderung der Verordnung über die mündliche Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes

Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Wertzollgesetzes

1955, BGBl. Nr. 60, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 64/1971 wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung vom 2. Juni 1971, BGBl.

Nr. 199, über die mündliche Erklärung zur Ermittlung

des Zollwertes, wird wie folgt geändert

Die Z. 4 und 5 des § 1 haben zu lauten

„4. für Sendungen im Postverkehr, wenn der

Wert der zur Abfertigung gelangenden

wertzollpflichtigen Waren 15.000 S nicht

übersteigt;

5. in den anderen als den unter Z. 4 genannten

Fällen von Abfertigungen zum freien

Verkehr, wenn der Wert der zur Abfertigung

gelangenden wertzollpflichtigen Waren

10.000 S nicht übersteigt."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974 in

Kraft.

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