360_1974
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360. Verordnung: Änderung der Verordnung über die mündliche Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 360. Verordnung: Änderung der Verordnung über die mündliche Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
1974_360_0 360. Verordnung: Änderung der Verordnung über die mündliche Erklärung zur Ermittlung des Zollwertes
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Auf Grund des § 10 Abs. 3 des Wertzollgesetzes
1955, BGBl. Nr. 60, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 64/1971 wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung vom 2. Juni 1971, BGBl.
Nr. 199, über die mündliche Erklärung zur Ermittlung
des Zollwertes, wird wie folgt geändert
Die Z. 4 und 5 des § 1 haben zu lauten
„4. für Sendungen im Postverkehr, wenn der
Wert der zur Abfertigung gelangenden
wertzollpflichtigen Waren 15.000 S nicht
übersteigt;
5. in den anderen als den unter Z. 4 genannten
Fällen von Abfertigungen zum freien
Verkehr, wenn der Wert der zur Abfertigung
gelangenden wertzollpflichtigen Waren
10.000 S nicht übersteigt."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1974 in
Kraft.