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360_1973 AT

360. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung für Beamte bestimmter Dienststellen an die Dienstbeurteilungskommissionen anderer Dienststellen im Bereiche des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 360. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung für Beamte bestimmter Dienststellen an die Dienstbeurteilungskommissionen anderer Dienststellen im Bereiche des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst

Auf Grund des § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1969 wird verordnet

§ 1. Der beim Landesschulrat für Niederösterreich

errichteten Dienstbeurteilungskommission

wird die Dienstbeurteilung der Beamten der

nachstehend angeführten Dienststellen, soweit sie

nicht unter § 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik

fallen, zugewiesen

1. Landesschulrat für Burgenland und die diesem

unterstehenden Dienststellen,

2. Pädagogische Akademien des Bundes,

3. Bundesheime und Sporteinrichtungen,

4. Bundesanstalten für Leibeserziehung,

5. Bundesstaatliche Volksbildungseinrichtungen.

§ 2. Der beim Landesschulrat für Oberösterreich

errichteten Dienstbeurteilungskommission

wird die Dienstbeurteilung der Beamten des

Landesschulrates für Salzburg und der diesem

unterstehenden Dienststellen, soweit sie nicht

unter § 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik

fallen, zugewiesen.

§ 3. Der beim Landesschulrat für Steiermark

errichteten Dienstbeurteilungskommission wird

die Dienstbeurteilung der Beamten des Landesschulrates

für Kärnten und der diesem unterstehenden

Dienststellen, soweit sie nicht unter

§ 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen,

zugewiesen.

§ 4. Der beim Landesschulrat für Tirol errichteten

Dienstbeurteilungskommission wird die

Dienstbeurteilung der Beamten des Landesschulrates

für Vorarlberg und der diesem unterstehenden

Dienststellen, soweit sie nicht unter § 15

Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen, zugewiesen.

§ 5. Der beim Stadtschulrat für Wien errichteten

Dienstbeurteilungskommission wird die

Dienstbeurteilung der Beamten der nachstehend

angeführten Dienststellen, soweit sie nicht unter

§ 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen,

zugewiesen

1. Dienststellen im Ausland, die dem Bundesministerium

für Unterricht und Kunst unterstehen,

2. Sekretariat der Österreichischen UNESCO-

Kommission,

3. Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-

Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962),

4. Hofmusikkapelle,

5. Bundesstaatliche Hauptstelle für Lichtbild

und Bildungsfilm.

§ 6. Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht vom 28. November 1969, BGBl.

Nr. 17/1970, tritt für den Bereich des Bundesministeriums

für Unterricht und Kunst außer

Kraft.

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