360. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung für Beamte bestimmter Dienststellen an die Dienstbeurteilungskommissionen anderer Dienststellen im Bereiche des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1969 wird verordnet
§ 1. Der beim Landesschulrat für Niederösterreich
errichteten Dienstbeurteilungskommission
wird die Dienstbeurteilung der Beamten der
nachstehend angeführten Dienststellen, soweit sie
nicht unter § 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik
fallen, zugewiesen
1. Landesschulrat für Burgenland und die diesem
unterstehenden Dienststellen,
2. Pädagogische Akademien des Bundes,
3. Bundesheime und Sporteinrichtungen,
4. Bundesanstalten für Leibeserziehung,
5. Bundesstaatliche Volksbildungseinrichtungen.
§ 2. Der beim Landesschulrat für Oberösterreich
errichteten Dienstbeurteilungskommission
wird die Dienstbeurteilung der Beamten des
Landesschulrates für Salzburg und der diesem
unterstehenden Dienststellen, soweit sie nicht
unter § 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik
fallen, zugewiesen.
§ 3. Der beim Landesschulrat für Steiermark
errichteten Dienstbeurteilungskommission wird
die Dienstbeurteilung der Beamten des Landesschulrates
für Kärnten und der diesem unterstehenden
Dienststellen, soweit sie nicht unter
§ 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen,
zugewiesen.
§ 4. Der beim Landesschulrat für Tirol errichteten
Dienstbeurteilungskommission wird die
Dienstbeurteilung der Beamten des Landesschulrates
für Vorarlberg und der diesem unterstehenden
Dienststellen, soweit sie nicht unter § 15
Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen, zugewiesen.
§ 5. Der beim Stadtschulrat für Wien errichteten
Dienstbeurteilungskommission wird die
Dienstbeurteilung der Beamten der nachstehend
angeführten Dienststellen, soweit sie nicht unter
§ 15 Abs. 7 oder 8 der Dienstpragmatik fallen,
zugewiesen
1. Dienststellen im Ausland, die dem Bundesministerium
für Unterricht und Kunst unterstehen,
2. Sekretariat der Österreichischen UNESCO-
Kommission,
3. Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4 des Bundes-
Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962),
4. Hofmusikkapelle,
5. Bundesstaatliche Hauptstelle für Lichtbild
und Bildungsfilm.
§ 6. Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht vom 28. November 1969, BGBl.
Nr. 17/1970, tritt für den Bereich des Bundesministeriums
für Unterricht und Kunst außer
Kraft.