360. Verordnung: Änderung der Durchführungsverordnung II zur Eisenbahn-Verkehrsordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 125 Abs. 3 der Eisenbahn-
Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 170/1967, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen
vom 13. November 1967, BGBl. Nr. 387, wird
wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Während des Transportes sind die Tiere
mit Wasser und geeignetem Futter in angemessenen
Abständen zu versorgen. Die Tiere
dürfen dabei nicht länger als vierundzwanzig
Stunden ohne Futter und Wasser bleiben; diese
Frist kann jedoch verlängert werden, wenn die
Tiere den Bestimmungsbahnhof innerhalb eines
angemessenen Zeitraumes erreichen."
2. Im Abs. 4 des § 1 ist im letzten Halbsatz
das Wort „Fristen" durch „Frist" zu ersetzen.
3. Im § 12 hat der letzte Satz zu entfallen.