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360_1971 AT

360. Verordnung: Änderung der Durchführungsverordnung II zur Eisenbahn-Verkehrsordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 360. Verordnung: Änderung der Durchführungsverordnung II zur Eisenbahn-Verkehrsordnung

Auf Grund des § 125 Abs. 3 der Eisenbahn-

Verkehrsordnung, BGBl. Nr. 170/1967, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Verkehr und verstaatlichte Unternehmungen

vom 13. November 1967, BGBl. Nr. 387, wird

wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Während des Transportes sind die Tiere

mit Wasser und geeignetem Futter in angemessenen

Abständen zu versorgen. Die Tiere

dürfen dabei nicht länger als vierundzwanzig

Stunden ohne Futter und Wasser bleiben; diese

Frist kann jedoch verlängert werden, wenn die

Tiere den Bestimmungsbahnhof innerhalb eines

angemessenen Zeitraumes erreichen."

2. Im Abs. 4 des § 1 ist im letzten Halbsatz

das Wort „Fristen" durch „Frist" zu ersetzen.

3. Im § 12 hat der letzte Satz zu entfallen.

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