360. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung bestimmter Beamter an andere Dienstbeurteilungskommissionen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik,
RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der
Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148,
wird verordnet
§ 1. Die Dienstbeurteilung der im Dienstbereich
der Außenstelle des Bundesministeriums für Handel,
Gewerbe und Industrie und der Bundesprüfanstalt
für Kraftfahrzeuge in Verwendung stehenden
und dem Personalstand dieser Dienststellen
angehörenden Beamten wird der Dienstbeurteilungskommission
beim Bundesministerium für
Handel, Gewerbe und Industrie zugewiesen.
§ 2. Die Dienstbeurteilung der im Dienstbereich
der Österreichischen Mission bei den Europäischen
Gemeinschaften in Brüssel und der
Österreichischen Delegation bei der EFTA in Genf
in Verwendung stehenden und dem Personalstand
der Zentralleitung des Bundesministeriums
für Handel, Gewerbe und Industrie angehörenden
Beamten wird der Dienstbeurteilungskommission
beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe
und Industrie zugewiesen.
§ 3. Die Dienstbeurteilung der im Dienstbereich
der Berghauptmannschaften Graz, Innsbruck,
Klagenfurt, Leoben und Salzburg in Dienstverwendung
stehenden und dem Personalstand der
Bergbehörden angehörenden Beamten wird der
Dienstbeurteilungskommission bei der Berghauptmannschaft
Wien zugewiesen.