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360_1969 AT

360. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung bestimmter Beamter an andere Dienstbeurteilungskommissionen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 360. Verordnung: Zuweisung der Dienstbeurteilung bestimmter Beamter an andere Dienstbeurteilungskommissionen

Auf Grund des § 15 Abs. 5 der Dienstpragmatik,

RGBl. Nr. 15/1914, in der Fassung der

Dienstpragmatik-Novelle 1969, BGBl. Nr. 148,

wird verordnet

§ 1. Die Dienstbeurteilung der im Dienstbereich

der Außenstelle des Bundesministeriums für Handel,

Gewerbe und Industrie und der Bundesprüfanstalt

für Kraftfahrzeuge in Verwendung stehenden

und dem Personalstand dieser Dienststellen

angehörenden Beamten wird der Dienstbeurteilungskommission

beim Bundesministerium für

Handel, Gewerbe und Industrie zugewiesen.

§ 2. Die Dienstbeurteilung der im Dienstbereich

der Österreichischen Mission bei den Europäischen

Gemeinschaften in Brüssel und der

Österreichischen Delegation bei der EFTA in Genf

in Verwendung stehenden und dem Personalstand

der Zentralleitung des Bundesministeriums

für Handel, Gewerbe und Industrie angehörenden

Beamten wird der Dienstbeurteilungskommission

beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe

und Industrie zugewiesen.

§ 3. Die Dienstbeurteilung der im Dienstbereich

der Berghauptmannschaften Graz, Innsbruck,

Klagenfurt, Leoben und Salzburg in Dienstverwendung

stehenden und dem Personalstand der

Bergbehörden angehörenden Beamten wird der

Dienstbeurteilungskommission bei der Berghauptmannschaft

Wien zugewiesen.

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