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360_1968 AT

360. Verordnung: Umlegung von Teilen der Ossiacher und Brixentaler Straße auf die neu hergestellten Straßenteilstücke und Auflassung der bisherigen Straßenteilstücke als Bundesstraße

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 360. Verordnung: Umlegung von Teilen der Ossiacher und Brixentaler Straße auf die neu hergestellten Straßenteilstücke und Auflassung der bisherigen Straßenteilstücke als Bundesstraße

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,

BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet

1. Die Straßenteilstücke der Ossiacher Straße

in der Gemeinde Glanegg von

km 8,830 bis km 8,930

km 9,040 bis km 9,470

km 10,324 bis km 11,093

km 11,790 bis km 12,844

km 13,040 bis km 13,850

km 14,660 bis km 15,304

und

2. das Straßenteilstück der Brixentaler Straße

im Bereich der Stadtgemeinde Wörgl und der

Marktgemeinde Hopfgarten in Nordtirol von

km 4,050 (alt) bis km 9,370 (alt)

werden auf die neu hergestellten Straßenteilstücke

umgelegt und die bisherigen Straßenteilstücke als

Bundesstraße aufgelassen.

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