360_1968
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360. Verordnung: Umlegung von Teilen der Ossiacher und Brixentaler Straße auf die neu hergestellten Straßenteilstücke und Auflassung der bisherigen Straßenteilstücke als Bundesstraße
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 360. Verordnung: Umlegung von Teilen der Ossiacher und Brixentaler Straße auf die neu hergestellten Straßenteilstücke und Auflassung der bisherigen Straßenteilstücke als Bundesstraße
1968_360_0 360. Verordnung: Umlegung von Teilen der Ossiacher und Brixentaler Straße auf die neu hergestellten Straßenteilstücke und Auflassung der bisherigen Straßenteilstücke als Bundesstraße
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Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes,
BGBl. Nr. 59/1948, wird verordnet
1. Die Straßenteilstücke der Ossiacher Straße
in der Gemeinde Glanegg von
km 8,830 bis km 8,930
km 9,040 bis km 9,470
km 10,324 bis km 11,093
km 11,790 bis km 12,844
km 13,040 bis km 13,850
km 14,660 bis km 15,304
und
2. das Straßenteilstück der Brixentaler Straße
im Bereich der Stadtgemeinde Wörgl und der
Marktgemeinde Hopfgarten in Nordtirol von
km 4,050 (alt) bis km 9,370 (alt)
werden auf die neu hergestellten Straßenteilstücke
umgelegt und die bisherigen Straßenteilstücke als
Bundesstraße aufgelassen.