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360_1967 AT

360. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 6/1967 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 8/1967 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 360. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 6/1967 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 8/1967 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

FINNLAND-EFTA

ASSOZIIERUNG

FINEFTA/DJC 6/67

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES

Nr. 6/1967

(In der 21. Sitzung am 6. Juli 1967 gefaßt)

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf den Beschluß des Rates Nr. 8/

1967 Der Beschluß Nr. 8/1967 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 358/

1967 verlautbart.,

gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des EFTA-

Übereinkommens und Artikel 6 Absatz 6 des

Assoziierungs-Übereinkommens

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 8/1967 Der Beschluß Nr. 8/1967 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 358/

1967 verlautbart. ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen

zwischen Finnland und den anderen Parteien des

Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.

2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die Bestimmungen

des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs-

Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang

dies erfordert, sinngemäß auf den Ratsbeschluß

Nr. 8/1967 anzuwenden.

3. Der Generalsekretär der EFTA wird den

Text dieses Beschlusses bei der Regierung Schwedens

hinterlegen.

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