360. Kundmachung: Verlautbarung des Beschlusses Nr. 6/1967 des Gemeinsamen Rates über Anwendung des Beschlusses Nr. 8/1967 des Rates der Europäischen Freihandelsassoziation, gefaßt auf Grund des Übereinkommens zur Schaffung einer Assoziierung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
FINNLAND-EFTA
ASSOZIIERUNG
FINEFTA/DJC 6/67
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN RATES
Nr. 6/1967
(In der 21. Sitzung am 6. Juli 1967 gefaßt)
DER GEMEINSAME RAT hat,
gestützt auf den Beschluß des Rates Nr. 8/
1967 Der Beschluß Nr. 8/1967 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 358/
1967 verlautbart.,
gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 des EFTA-
Übereinkommens und Artikel 6 Absatz 6 des
Assoziierungs-Übereinkommens
BESCHLOSSEN
1. Der Ratsbeschluß Nr. 8/1967 Der Beschluß Nr. 8/1967 des Rates der Europäischen
Freihandelsassoziation ist unter BGBl. Nr. 358/
1967 verlautbart. ist auch für
Finnland bindend und auf die Beziehungen
zwischen Finnland und den anderen Parteien des
Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.
2. Für die Zwecke dieses Beschlusses sind die Bestimmungen
des Artikels 2 Absatz 4 des Assoziierungs-
Übereinkommens dort, wo der Zusammenhang
dies erfordert, sinngemäß auf den Ratsbeschluß
Nr. 8/1967 anzuwenden.
3. Der Generalsekretär der EFTA wird den
Text dieses Beschlusses bei der Regierung Schwedens
hinterlegen.