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35_2003 AT

35. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes, des Glücksspielgesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 35. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes, des Glücksspielgesetzes, des Kapitalmarktgesetzes, des Versicherungsaufsichtsgesetzes und des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird

Das Bankwesengesetz, BGBl. Nr. 532/1993 Art. I, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 33/2003, wird wie folgt geändert

1. Das Inhaltsverzeichnis zum X. Abschnitt lautet

„X. Abschnitt: Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

§ 39. Allgemeine Sorgfaltspflichten

§ 40. und § 41. Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“

2. Dem § 1 Abs. 1 werden folgende Z 22 und 23 angefügt

„22. der schaltermäßige Ankauf von ausländischen Zahlungsmitteln (zB Geldsorten, Schecks, Reisekreditbriefen

und Anweisungen) und der schaltermäßige Verkauf von ausländischen Geldsorten

sowie von Reiseschecks (Wechselstubengeschäft);

23. der räumliche Transfer von Vermögenswerten, ausgenommen physische Transporte, durch Annahme

von Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln vom Auftraggeber und Auszahlung einer entsprechenden

Summe in Geld oder sonstigen Zahlungsmitteln an den Empfänger durch unbare

Übertragung, Kommunikation, Überweisung oder sonstige Verwendung eines Zahlungs- oder

Abrechnungssystems (Finanztransfergeschäft).“

3. § 1 Abs. 2 Z 2 entfällt.

4. § 1 Abs. 3 erster Satzteil lautet

„(3) Kreditinstitute sind auch zur Durchführung der in Abs. 1 Z 19, 22 und 23 und Abs. 2 genannten

Tätigkeiten berechtigt,“

5. Im § 3 Abs. 1 Z 8 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 9 wird angefügt

„9. den Betrieb des Wechselstubengeschäfts (§ 1 Abs. 1 Z 22) und des Finanztransfergeschäfts (§ 1

Abs. 1 Z 23) hinsichtlich § 5 Abs. 1 Z 5, 12 und 13, §§ 22 bis 23, § 24, soweit es sich um ein

übergeordnetes Kreditinstitut handeln würde, §§ 25 bis 29, § 30, soweit es sich um ein übergeordnetes

Kreditinstitut handeln würde, §§ 31 bis 34, §§ 36 und 37, §§ 42 bis 65, soweit nicht die

Mitwirkung an der Erstellung des Konzernabschlusses des übergeordneten Kreditinstitutes erfor-

derlich ist, §§ 66 bis 68, § 73 Abs. 1 Z 1, §§ 74 bis 76, § 78 Abs. 1 bis 7 und des XIX. Abschnitts.“

6. § 3 Abs. 5 Z 2 lautet

„2. keine Berechtigung zur Erbringung von Bankgeschäften gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 18 und 20 bis

23 hat und“

7. Im § 4 Abs. 3 Z 6 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 7 wird angefügt

„7. Die Identität und Adresse oder Sitz aller jener natürlichen oder juristischen Personen, derer sich

das Kreditinstitut außerhalb seines Sitzes bei der Durchführung des Finanztransfergeschäftes bedient

(Agenten).“

8. Im § 4 Abs. 6 wird am Ende des ersten Satzes folgender Halbsatz eingefügt

„; die Verständigung des Bundesministers für Finanzen umfasst auch die Vorlage des Konzessionsantrags,

der Beilagen und späterer ergänzender Unterlagen.“

8a. § 5 Abs. 1 Z 7 und 8 lauten

„7. die Geschäftsleiter über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse verfügen und keine Tatsachen

vorliegen, aus denen sich Zweifel an ihrer persönlichen für den Betrieb der Geschäfte gemäß § 1

Abs. 1 erforderlichen Zuverlässigkeit ergeben; liegen derartige Tatsachen vor, dann darf die

Konzession nur erteilt werden, wenn die Unbegründetheit der Zweifel bescheinigt wurde;

8. die Geschäftsleiter auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und für den Betrieb des

Kreditinstitutes erforderlichen Erfahrungen haben. Die fachliche Eignung eines Geschäftsleiters

setzt voraus, dass dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den

beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für

die Leitung eines Kreditinstitutes ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit

bei einem Unternehmen vergleichbarer Größe und Geschäftsart nachgewiesen wird;“

9. Im § 9 Abs. 3 Z 1 wird das Wort „er“ durch das Wort „sie“ ersetzt.

10. Im § 22p Abs. 5 wird die Wortgruppe „Der Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe „die

FMA“ ersetzt.

11. Dem § 35 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Kreditinstitute, die das Wechselstubengeschäft betreiben, haben die Preise für die diesbezüglichen

typischen Leistungen so auszuzeichnen, dass sie sowohl innerhalb als auch von außerhalb der Betriebsstätte

deutlich lesbar sind.“

12. Die Überschrift zum X. Abschnitt lautet

„X. Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“

13. Die Überschrift zu § 39 lautet

„Allgemeine Sorgfaltspflichten“

14. § 39 Abs. 3 lautet

„(3) Die Kreditinstitute und Unternehmen, die Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 gewerbsmäßig betreiben,

haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art ihres Erachtens besonders nahe legt,

dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer

strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen

könnte.“

15. Die Überschrift zu § 40 lautet

„Besondere Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung“

16. § 40 Abs. 1 Z 3 lautet

„3. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung (§ 278b

StGB) angehört oder dass der Kunde objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei

(§ 165 StGB – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung

des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen.“

17. Dem § 40 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt

„Die Identität eines Kunden ist durch persönliche Vorlage seines amtlichen Lichtbildausweises festzustellen.

Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte

Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen

sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde

enthalten; bei Reisedokumenten von Fremden muss das vollständige Geburtsdatum dann nicht im Reisedokument

enthalten sein, wenn dies dem Recht des ausstellenden Staates entspricht. Bei juristischen Personen

und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die Identität der vertretungsbefugten natürlichen

Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises festzustellen und die Vertretungsbefugnis

anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung der Identität der juristischen

Person hat anhand von beweiskräftigen Urkunden zu erfolgen, die gemäß dem am Sitz der juristischen

Personen landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den vorstehenden Bestimmungen darf nur

in den Fällen gemäß Abs. 2, 2a, 8 und 9 abgewichen werden.“

18. Dem § 40 Abs. 2 wird Folgendes angefügt

„Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 1 festzustellen. Der Nachweis der Identität des Treugebers

hat bei natürlichen Personen durch Vorlage der Kopie des amtlichen Lichtbildausweises (Abs. 1) des

Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden gemäß Abs. 1. Der

Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Kredit- oder Finanzinstitut abzugeben,

dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der Identität des Treugebers überzeugt

hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und sonstige staatliche Behörden,

Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen Wirkungsbereich, Sitz oder

Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat haben. Bei Anderkonten von befugten Parteienvertretern mit

Sitz im Gemeinschaftsgebiet, die der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG

unterliegen, kann abweichend von Abs. 1 der Nachweis der Identität jedes einzelnen Treugebers gegenüber

dem Kreditinstitut unter folgenden Voraussetzungen unterbleiben

1. der Einzelnachweis ist im Rahmen der Vertretung von größeren Miteigentumsgemeinschaften

von wechselnder Zusammensetzung untunlich;

2. der Treuhänder gibt gegenüber dem Kreditinstitut die schriftliche Erklärung ab, dass er die Identifizierung

seiner Klienten entsprechend den Vorschriften der vorgenannten Richtlinien vorgenommen

hat, dass er die entsprechenden Unterlagen aufbewahrt und diese auf Anforderung des

Kreditinstitutes diesem vorlegen wird; dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte

jeweilige Einzeltransaktion oder deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem

betreffenden Treuhänder ergebenden Forderung jeweils 15000 € nicht erreicht;

3. der Treuhänder übermittelt dem Kreditinstitut binnen vier Wochen nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres

jeweils vollständige Listen der jedem Anderkonto zugeordneten Klienten;

dies gilt nicht für Klienten, bei denen die für sie durchgeführte jeweilige Einzeltransaktion oder

deren Anteil an der sich aus Anderkonten gegenüber dem betreffenden Treuhänder ergebenden

Forderung insgesamt 15000 Euro nicht erreicht;

4. der Treugeber hat seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat und

5. es besteht kein Verdacht gemäß Abs. 1 Z 3.“

18a. Im § 40 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt

„(2a) Die Abs. 1 und 2 sind im Rahmen des Schulsparens mit der Maßgabe anzuwenden, dass die

Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters bei der Identifizierung des Schülers nicht erforderlich ist, und

dass, sofern nicht Abs. 1 oder Abs. 2 zur Gänze angewendet werden,

1. bei Sparbüchern, die jeweils für den einzelnen Minderjährigen eröffnet werden, die Identifizierung

durch den Schüler selbst im Beisein einer Lehrperson oder treuhändig durch eine Lehrperson

erfolgen kann, wobei die Identifikationsdaten der Schüler anhand ihrer Schülerausweise, Kopien

der Schülerausweise oder einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten und Adressen der betreffenden

Schüler vom Kreditinstitut festgestellt werden können;

2. bei Klassen-Sammelsparbüchern die Identifizierung der aus der Spareinlage berechtigten minderjährigen

Schüler durch eine Lehrperson als Treuhänder anhand einer Liste mit den Namen, Geburtsdaten

und Adressen der betreffenden Schüler erfolgen kann.“

19. Dem § 40 werden folgende Abs. 8 bis 12 angefügt

„(8) Die Anknüpfung einer dauernden Geschäftsverbindung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Transaktionen

gemäß Abs. 1 Z 2 sind ohne persönliches Erscheinen des Kunden oder der für ihn im Sinne von Abs. 1

vertretungsbefugten natürlichen Person nur unter Einhaltung der folgenden Z 1 bis 4 zulässig (Ferngeschäfte)

1. Die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kunden muss entweder elektronisch an Hand einer sicheren

elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, erfolgen; oder,

ist dies nicht der Fall, so muss die rechtsgeschäftliche Erklärung des Kredit- oder Finanzinstitutes

schriftlich mit eingeschriebener Postzustellung an diejenige Kundenadresse abgegeben werden,

die als Wohnsitz oder Sitz des Kunden angegeben wird.

2. Dem Kredit- oder Finanzinstitut müssen Name, Geburtsdatum und Adresse, bei juristischen Personen

die Firma und der Sitz bekannt sein; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der

Sitz der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben

hat. Weiters muss eine Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des Kunden oder seines gesetzlichen

Vertreters oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs dem Kredit- oder

Finanzinstitut vor dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorliegen, sofern nicht das Rechtsgeschäft

elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur abgeschlossen wird.

3. Der Kunde darf seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat haben. Liegt

der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR, so ist eine schriftliche Bestätigung eines anderen

Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, darüber erforderlich,

dass der Kunde im Sinne der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie

2001/97/EG identifiziert wurde, und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das

bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen

der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen. An Stelle einer Identifizierung

und Bestätigung durch ein Kreditinstitut ist auch eine Identifizierung und schriftliche

Bestätigung durch die österreichische Vertretungsbehörde im betreffenden Drittland oder einer

anerkannten Beglaubigungsstelle zulässig.

4. Es darf kein Verdacht gemäß Abs. 1 Z 3 bestehen.

(9) Ist der Kunde ein Kredit- oder Finanzinstitut, das den Vorschriften der Richtlinie 91/308/EWG in

der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt, oder welches in einem Drittland ansässig ist, das den

Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt, so besteht keine Verpflichtung zur

Feststellung der Identität gemäß Abs. 1 und 2.“

20. Im § 41 Abs. 1 Z 2 wird am Ende das Wort „oder“ angefügt. Folgende Z 3 und 4 werden angefügt

„3. dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB angehört oder dass die

Transaktion der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB dient,“

22. Im § 44 Abs. 1 erster Satz wird vor der Wortgruppe „sind von den Kreditinstituten“ die Wortgruppe

„und die bankaufsichtlichen Prüfungsberichte“ eingefügt.

23. Im § 69 Z 3 wird am Ende das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt.

24. Im § 69 Z 4 wird am Ende das Wort „und“ angefügt.

25. Im § 69 wird nach der Z 4 folgende Z 5 angefügt

„5. Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nach

Maßgabe des § 73“

26. Dem § 69a wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) Kreditinstituten, die ausschließlich zum Betrieb eines oder beider der in § 1 Abs. 1 Z 22 und 23

genannten Geschäfte berechtigt sind, sowie Repräsentanzen von Kreditinstituten (§ 73) ist der in Abs. 4

genannte Mindestbetrag vorzuschreiben. Die Abs. 1 bis 7 finden auf die Kostenbemessung solcher Institute

selbst keine Anwendung, jedoch hat die FMA die solchen Instituten vorgeschriebenen Kosten bei der

Bemessung der Kosten für die übrigen Institute im Rechnungskreis 1 gemäß Abs. 3 entsprechend zu berücksichtigen.

§ 19 Abs. 5 und 6 FMABG ist bei der Erlassung der Kostenbescheide mit der Maßgabe

anzuwenden, dass

1. die Vorauszahlungen jeweils mit 100 vH des Pauschalbetrags zu bemessen sind,

2. und dass im Kostenbescheid lediglich über die Festsetzung des Pauschalbetrags gemäß diesem

Absatz abzusprechen ist, sofern nicht positive oder negative Differenzbeträge auf Grund von

Zahlungsverzug oder Überzahlung des Kostenpflichtigen zu berücksichtigen sind.“

27. Dem § 70 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Die FMA kann bei Repräsentanzen von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder

einem Drittland die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Auskünfte und sonstigen Informationen einholen und

Prüfungshandlungen durchführen, um die Einhaltung der §§ 1 Abs. 1 und 73 zu überwachen; Abs. 7 ist

anzuwenden. Im Fall der Verletzung dieser Bestimmungen hat die FMA unbeschadet § 98 Abs. 1

1. bei Kreditinstituten gemäß § 9 die im § 15 genannten Maßnahmen zu ergreifen,

2. bei Kreditinstituten aus Drittländern die in § 70 Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Maßnahmen zu ergreifen

und die zuständige Behörde des Sitzstaates hierüber zu informieren.“

28. Im § 73 Abs. 1 Z 13 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgende Z 14 wird

angefügt

„14. Jede Änderung der Identität oder Adresse oder des Sitzes der in § 4 Abs. 3 Z 7 genannten Agenten.“

29. § 73 Abs. 2 lautet

„(2) Repräsentanzen haben der FMA anzuzeigen

1. Den geplanten Zeitpunkt der Eröffnung,

2. die tatsächlich erfolgte Eröffnung,

3. den oder die Leiter der Repräsentanz,

4. ihren Sitz,

5. Änderungen der in Z 1 bis 4 genannten Umstände und

6. ihre Schließung.

Repräsentanzen von Kreditinstituten aus Drittländern haben darüber hinaus der FMA vor ihrer Eröffnung

eine Mitteilung der zuständigen Behörde des Sitzstaates zu übermitteln, dass diese keine Bedenken gegen

die Errichtung oder den Betrieb der Repräsentanz hat. Weiters haben Repräsentanzen von Kreditinstituten

aus Drittländern der FMA vor ihrer Eröffnung mitzuteilen, welche Bankgeschäfte das Kreditinstitut in

seinem Sitzstaat betreibt, wer eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut hält und welche Aktivitäten

im Inland geplant sind. Die FMA hat, unbeschadet § 98 Abs. 1 und § 99 Z 11, den Betrieb der Repräsentanz

zu untersagen, wenn die Unbedenklichkeitserklärung der Herkunftsstaatsbehörde nicht vorliegt oder

nachträglich eine gegenteilige Erklärung erfolgt, oder wenn der begründete Verdacht besteht, dass entgegen

§ 1 Abs. 1 konzessionspflichtige Tätigkeiten ausgeübt werden, oder wenn begründete Bedenken

bestehen, dass von den Eigentümern eine Gefahr gemäß § 20 Abs. 6 ausgeht oder dass das Kreditinstitut

objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei oder der Terrorismus-Finanzierung dienen.

Untersagt die FMA den Betrieb der Repräsentanz, so ist spätestens gleichzeitig die zuständige Behörde

des Herkunftsstaates zu verständigen.“

30. Dem § 93b Abs. 4 wird folgender Satz angefügt

„Bei Kreditinstituten, die das Mitarbeitervorsorgekassengeschäft betreiben, sind hingegen der Bemessung

an Stelle der vorgenannten Provisionserträge die gesamten Vergütungen für die Vermögensverwaltung

gemäß § 26 Abs. 3 Z 2 BMVG zugrunde zu legen.“

31. § 94 Abs. 1 lautet

„(1) Die Bezeichnungen „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“,

„Bank“, „Bankier“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, dürfen – soweit

gesetzlich nichts anderes bestimmt ist – nur Unternehmen, die zum Betrieb von Bankgeschäften berechtigt

sind, führen. Unternehmen, die ausschließlich zum Betrieb von Finanzdienstleistungsgeschäften gemäß

§ 1 Abs. 1 Z 19 oder des Finanztransfergeschäftes gemäß § 1 Abs. 1 Z 23 berechtigt sind, dürfen

jedoch die im ersten Satz genannten Bezeichnungen nicht führen. Unternehmen, die ausschließlich zum

Wechselstubengeschäft berechtigt sind, dürfen sich nur als Wechselstuben bezeichnen.“

32. Im § 98 Abs. 3 wird nach der Z 11 folgende Z 11a eingefügt

„11a. der Preisauszeichnungspflicht gemäß § 35 Abs. 3 nicht oder nicht vollständig entspricht;“

33. § 99 Z 17 lautet

„17. entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt

oder sonst Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung

nach dem Devisengesetz darstellt.“

34. § 102a Abs. 4 dritter Satz lautet

„Dem Berechtigten aus Partizipationskapital ist eine angemessene Barabfindung zu gewähren.“

35. § 103 Z 1 lautet

„1. (zu § 1 Abs. 1 Z 22 und 23)

Berechtigungen zum Betrieb des Wechselstubengeschäftes und des Finanztransfergeschäftes, die

zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens von § 1 Abs. 1 Z 22 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 35/2003 auf Grund der GewO 1994 bestanden haben, erlöschen mit Ablauf des

30. Juni 2004.“

36. § 103 Z 2 bis 4 entfallen.

37. Dem § 107 werden folgende Abs. 35 bis 37 angefügt

„(35) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, § 4 Abs. 6, die Überschrift

zum X. Abschnitt, die Überschrift zu § 39, § 39 Abs. 3, die Überschrift zu § 40, § 40 Abs. 1, 8 und 9, § 41

Abs. 1 Z 2 und 3, § 44 Abs. 1 und § 99 Z 17, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003

treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.

(36) § 40 Abs. 2 und 2a treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 mit

1. Oktober 2003 in Kraft.

(37) Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich der folgenden Bestimmungen, § 1 Abs. 1 Z 22 und 23, der

Entfall von § 1 Abs. 2 Z 2, § 1 Abs. 3, § 3 Abs. 1 Z 8 und 9 und Abs. 5 Z 2, § 4 Abs. 3 Z 6 und 7, § 35

Abs. 3, § 69 Z 3 bis 5, § 69a Abs. 8, § 70 Abs. 10, § 73 Abs. 1 Z 13 und 14 und Abs. 2, § 94 Abs. 1, § 98

Abs. 3 Z 11a, § 103 Z 1 und der Entfall von § 103 Z 2 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 35/2003 treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.“

Artikel II

Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz geändert wird

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 156/2002, wird wie folgt geändert

1. § 25 Abs. 1 lautet

„(1) Der Besuch der Spielbank ist nur volljährigen Personen gestattet, die ihre Identität durch Vorlage

eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem

Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren

erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die

Unterschrift der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Der Konzessionär hat die Identität des

Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde,

festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Personen in Uniform haben

nur in Ausübung ihres Dienstes oder mit Zustimmung der Spielbankleitung Zutritt.“

2. Dem § 25 werden folgende Abs. 6 bis 8 angefügt

„(6) Die Spielbanken haben jede Transaktion besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art besonders

nahe legt, dass sie mit Geldwäsche zusammenhängen könnte. Ergibt sich der begründete Verdacht,

1. dass eine Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Geldwäscherei dient, oder

2. dass der Kunde einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB angehört oder dass eine

Transaktion des Besuchers in der Spielbank der Terrorismusfinanzierung gemäß § 278d StGB

dient,

so hat der Konzessionär unverzüglich die Behörde (§ 6 SPG) in Kenntnis zu setzen. In diesen Fällen dürfen

laufende Transaktionen bis zur Entscheidung der Behörde nicht abgewickelt werden. § 41 Abs. 1

letzter Satz und Abs. 3 bis 4 und 7 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993 in der jeweils geltenden

Fassung, sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass die dort für Kredit- und Finanzinstitute genannten

Bestimmungen auf den Konzessionär anzuwenden sind.

(7) Ergibt sich der begründete Verdacht, dass der Besucher nicht auf eigene Rechnung handelt, so

hat der Konzessionär den Besucher aufzufordern, die Identität des Treugebers nachzuweisen. Kommt der

Besucher dieser Aufforderung nicht nach, so ist er vom Besuch der Spielbank auszuschließen und die

Behörde (§ 6 SPG) in Kenntnis zu setzen.

(8) Ergibt sich bei einer zur Überwachung oder Beaufsichtigung der Spielbanken zuständigen Behörde

der Verdacht, dass eine Transaktion der Geldwäscherei dient, so hat sie die Behörde (§ 6 SPG)

hievon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“

3. Nach § 25 wird folgender § 25a eingefügt

„§ 25a. Der Konzessionär hat geeignete interne Kontroll- und Mitteilungsverfahren zur Vorbeugung

und Verhinderung von Transaktionen, die mit der Geldwäsche zusammenhängen, einzuführen. Weiters

hat der Konzessionär für die Schulung seines Personals im Sinne des § 40 Abs. 4 Z 2 BWG Sorge zu

tragen.“

4. In § 51 Abs. 2 Z 4 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 5 wird angefügt

„5. in Fällen des § 25 Abs. 6 und 7.“

5. Im § 52 Abs. 1 Z 7 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 8 wird angefügt

„8. wer als Verantwortlicher einer Spielbank die Pflichten gemäß § 25 Abs. 6 bis 8 verletzt.“

6. Dem § 59 wird folgender Abs. 16 angefügt

„(16) § 25 Abs. 1 und 6 bis 8, § 25a, § 51 Abs. 2 Z 5 und § 52 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. I Nr. 35/2003 treten mit 15. Juni 2003 in Kraft.“

Artikel III

Bundesgesetz, mit dem das Kapitalmarktgesetz geändert wird

Das Kapitalmarktgesetz, BGBl. Nr. 625/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 97/2001, wird wie folgt geändert

1. In § 12 Abs. 3 Z 2 wird nach der Wortgruppe „Bundesministerium für Finanzen“ die Wortfolge „, die

FMA“ eingefügt.

2. In § 12 Abs. 3 Z 3 wird die Wortgruppe „dem Bundesminister für Finanzen“ durch die Wortgruppe

„der FMA“ ersetzt.

3. In § 12 Abs. 4 wird die Richtlinienbezeichnung „289/98/EWG“ durch die Bezeichnung „89/298/EWG“

ersetzt.

4. In § 12 Abs. 5 wird der Verweis auf § 37 BWG durch den Verweis auf § 38 BWG ersetzt.

Artikel IV

Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Das Versicherungsaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 569/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 33/2003, wird wie folgt geändert

1. § 18a lautet

„§ 18a. (1) Die Versicherungsunternehmen haben im Rahmen des Betriebes der Lebensversicherung

im Inland jeden Vertragsabschluss besonders sorgfältig zu prüfen, dessen Art ihres Erachtens besonders

nahe legt, dass er mit Geldwäscherei (§§ 165 StGB in der jeweils geltenden Fassung – unter Einbeziehung

von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder

Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB in der jeweils geltenden Fassung) zusammenhängen könnte.

(2) Die Versicherungsunternehmen haben die Identität des Versicherungsnehmers festzuhalten

1. bei Abschluss eines Versicherungsvertrages, wenn die Jahresprämie 1000 Euro oder die einmalige

Prämie 2500 Euro übersteigt; wird die Jahresprämie während der Vertragsdauer über

1000 Euro hinaus angehoben, so ist die Identität ab diesem Zeitpunkt festzuhalten;

2. wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Versicherungsnehmer einer terroristischen Vereinigung

(§ 278b StGB in der jeweils geltenden Fassung) angehört oder dass der Versicherungsnehmer

objektiv an Transaktionen mitwirkt, die der Geldwäscherei (§ 165 StGB in der jeweils

geltenden Fassung – unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren

Handlung des Täters selbst herrühren) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB in der jeweils

geltenden Fassung) dienen.

Die Identität des Versicherungsnehmers ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises

festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinn gelten von einer staatlichen Behörde ausgestellte

Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person

versehen sind, und den Namen, das Geburtsdatum und die Unterschrift der Person sowie die ausstellende

Behörde enthalten. Bei juristischen Personen und bei nicht eigenberechtigten natürlichen Personen ist die

Identität der vertretungsbefugten natürlichen Person durch Vorlage ihres amtlichen Lichtbildausweises

festzustellen und die Vertretungsbefugnis anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen. Die Feststellung

der Identität der juristischen Personen hat an Hand von beweiskräftigen Unterlagen zu erfolgen,

die gemäß dem am Sitz der juristischen Person landesüblichen Rechtsstandard verfügbar sind. Von den

vorstehenden Bestimmungen darf nur in den Fällen gemäß Abs. 4 bis 6 abgewichen werden.

(3) Abs. 2 Z 1 ist nicht anzuwenden auf

1. Rentenversicherungsverträge im Zusammenhang mit Arbeitsverträgen oder der beruflichen Tätigkeit

des Versicherten, sofern diese Versicherungsverträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten

noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können und

2. andere Versicherungsverträge, sofern nachgewiesen ist, dass die Zahlung der Prämie über ein

Konto des Versicherungsnehmers bei einem Kreditinstitut mit Sitz im EWR abgewickelt wird.

(4) Besteht Grund zu der Annahme, dass derjenige, der einen Versicherungsvertrag gemäß Abs. 2

Z 1 abschließt, als Treuhänder auftritt, so hat ihn das Versicherungsunternehmen aufzufordern, die Identität

des Treugebers bekannt zu geben. Die Identität des Treuhänders ist gemäß Abs. 2 festzustellen. Der

Nachweis der Identität des Treugebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage der Kopie des amtlichen

Lichtbildausweises des Treugebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden

gemäß Abs. 2. Der Treuhänder hat weiters eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Versicherungsunternehmen

abzugeben, dass er sich persönlich oder durch verlässliche Gewährspersonen von der

Identität des Treugebers überzeugt hat. Verlässliche Gewährspersonen in diesem Sinn sind Gerichte und

sonstige staatliche Behörden, Notare, Rechtsanwälte und Kreditinstitute, sofern sie nicht ihren amtlichen

Wirkungsbereich, Sitz oder Wohnsitz in einem Nicht-Kooperationsstaat (§ 78 Abs. 8 BWG in der jeweils

geltenden Fassung) haben.

(5) Der Abschluss eines Versicherungsvertrages gemäß Abs. 2 Z 1 ohne persönliche Anwesenheit

des Versicherungsnehmers, seines Vertreters oder Treuhänders (Ferngeschäft) ist, unbeschadet des

Abs. 3, nur unter Einhaltung der folgenden Voraussetzungen zulässig

1. Dem Versicherungsunternehmen müssen Name, Geburtsdatum und Adresse, bei juristischen

Personen Firma und Sitz bekannt sein; bei juristischen Personen muss der Sitz zugleich der Sitz

der zentralen Verwaltung sein, worüber der Kunde eine schriftliche Erklärung abzugeben hat.

2. Die rechtsgeschäftliche Erklärung des Versicherungsnehmers erfolgt elektronisch an Hand einer

sicheren elektronischen Signatur gemäß § 2 Z 3 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, in der jeweils

geltenden Fassung.

3. Wird der Versicherungsvertrag nicht elektronisch an Hand einer sicheren elektronischen Signatur

abgeschlossen, so muss

a) die Polizze an diejenige Adresse zugestellt werden, die als Wohnsitz oder Sitz des Versicherungsnehmers

angegeben wurde, und

b) dem Versicherungsunternehmen vor dem Zustandekommen des Vertrages die Kopie eines

amtlichen Lichtbildausweises des Versicherungsnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters

oder bei juristischen Personen des vertretungsbefugten Organs vorliegen.

4. Der Versicherungsnehmer darf seinen Sitz oder Wohnsitz nicht in einem Nicht-Kooperationsstaat

haben. Liegt der Sitz oder Wohnsitz außerhalb des EWR, so ist eine schriftliche Bestätigung eines

Kreditinstitutes, mit dem der Kunde eine dauernde Geschäftsverbindung hat, darüber erforderlich,

dass der Kunde im Sinne der Richtlinie 91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie

2001/97/EG identifiziert wurde, und dass die dauernde Geschäftsverbindung aufrecht ist. Hat das

bestätigende Kreditinstitut seinen Sitz in einem Drittland, so muss dieses Drittland den Anforderungen

der vorgenannten Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellen.

5. Es darf kein Geldwäschereiverdacht gemäß Abs. 2 Z 2 bestehen.

(6) Ist Versicherungsnehmer ein Kredit- oder Finanzinstitut, das den Vorschriften der Richtlinie

91/308/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/97/EG unterliegt, oder welches in einem Drittland ansäs-

sig ist, das den Anforderungen dieser Richtlinie gleichwertige Anforderungen stellt, so besteht keine

Verpflichtung zur Feststellung der Identität gemäß Abs. 2 und 4.

(7) Die Versicherungsunternehmen haben Unterlagen, die einer Identifizierung nach Abs. 2, 4 und 5

dienen, sowie Belege und Aufzeichnungen über den Versicherungsvertrag bis mindestens fünf Jahre nach

Ende des Versicherungsvertrages aufzubewahren.

(8) Die Versicherungsunternehmen haben

1. geeignete Kontroll- und Mitteilungsverfahren einzuführen, um dem Abschluss von Versicherungsverträgen

vorzubeugen, die der Geldwäscherei dienen und

2. durch geeignete Maßnahmen ihr mit dem Abschluss von Versicherungsverträgen befasstes Personal

mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei

dienen, vertraut zu machen; diese Maßnahmen haben unter anderem die Teilnahme der zuständigen

Angestellten an besonderen Fortbildungsprogrammen einzuschließen, damit sie lernen, möglicherweise

mit Geldwäscherei zusammenhängende Transaktionen zu erkennen und sich in solchen

Fällen richtig zu verhalten.

(9) Ergibt sich der begründete Verdacht,

1. dass der bereits erfolgte oder beabsichtigte Abschluss eines Versicherungsvertrages der Geldwäscherei

dient oder

2. dass der Versicherungsnehmer der Verpflichtung zur Offenlegung von Treuhandbeziehungen

gemäß Abs. 4 zuwider gehandelt hat,

3. dass der Versicherungsnehmer einer terroristischen Vereinigung gemäß § 278b StGB in der jeweils

geltenden Fassung angehört oder dass der Abschluss des Versicherungsvertrages der Terrorismusfinanzierung

gemäß § 278d StGB in der jeweils geltenden Fassung dient,

so hat das Versicherungsunternehmen die Behörde (§ 6 SPG in der jeweils geltenden Fassung) hievon

unverzüglich in Kenntnis zu setzen und bis zur Klärung des Sachverhalts vom Abschluss des Versicherungsvertrages

Abstand zu nehmen, es sei denn, dass dies die Ermittlung des Sachverhalts erschwert oder

verhindert.

(10) § 41 Abs. 1 zweiter und dritter Satz und Abs. 2 bis 8 BWG in der jeweils geltenden Fassung ist

anzuwenden.“

2. An den § 119 h wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) § 18a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2003 tritt mit 15. Juni 2003 in Kraft.“

3. In § 131 Z 1 und 4 wird der Ausdruck „§ 18a Abs. 6“ jeweils durch den Ausdruck „§ 18a Abs. 10“

ersetzt.

Artikel V

Änderung des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes

Das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, BGBl. I Nr. 97/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 45/2002, wird wie folgt geändert

Dem § 26 wird folgender Abs. 10 angefügt

„(10) Die FMA ist verpflichtet, den sich auf der Grundlage eines jeden Jahresabschlusses aus der

Abschreibung des von der Bundes-Wertpapieraufsicht übernommenen abnutzbaren Anlagevermögens

errechnenden Betrag bis zum 31. Juli des darauf folgenden Jahres auf das vom Bundesministerium für

Finanzen bekannt zu gebende Konto dem Bund zu überweisen.“

BGBlPdf 35. Verordnung: Buchhaltungs-Verordnung

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2002, wird verordnet

Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes

der Buchhaltung (§ 94 Z 9 GewO 1994) als erfüllt anzusehen

1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Buchhalterprüfung oder Bilanzbuchhalterprüfung am

Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder an einem Berufsförderungsinstitut

oder

2. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder eines

Fachhochschul-Studienganges im Wirtschaftsbereich und

b) eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen und

b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

4. Zeugnisse über

a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren

Sonderformen oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder

deren Sonderformen und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

5. Zeugnisse über

a) die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung und

b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit.

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