35. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 2 Abs. 1 Z 2 des Volksgruppengesetzes durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshof-
gesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. Dezember 2001, G 213/01-18, V 62,
63/01-18, dem Bundeskanzler zugestellt am 21. Dezember 2001, die Wortfolge „wegen der verhältnis-
mäßig beträchtlichen Zahl (ein Viertel) der dort wohnhaften Volksgruppenangehörigen“ in § 2 Abs. 1 Z 2
des Volksgruppengesetzes, BGBl. Nr. 396/1976, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft.
Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 6
Abs. 4 der Sportboote-Sicherheitsverordnung – SpSV, BGBl. Nr. 19/1996, in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 302/1998, wird die Neufassung des Anhanges 16 der SpSV kundgemacht. Die Kundmachung
BGBl. II Nr. 266/2001 vom 3. August 2001 wird hiermit gegenstandslos.
Anhang 16 der SpSV lautet
„Anhang 16
zu § 6 Abs. 4
Verzeichnis der Herstellercodes der österreichischen Bootshersteller
(Übersetzung)
Abweichend von den Bestimmungen der Anlagen A und B des ADR dürfen ungereinigte leere
Kraftstofftanks für Luftfahrzeuge, die UN 1223 Kerosin oder UN 1863 Düsenkraftstoff enthalten haben,
mit folgender Maßgabe wie ungereinigte leere Verpackungen der Klasse 3 befördert werden.
1. Der Fassungsraum jedes Tanks darf 1000 Liter nicht übersteigen.
2. Die Tanks sind in massive Holzkisten so einzusetzen, dass ein Verrutschen und eine Beschädigung
ausgeschlossen werden.
3. Die Tanks sind in folgender Weise zu befördern
3.1 mit dicht verschlossenen Tanköffnungen oder
3.2 sofern dies nicht möglich ist, in gedeckten Fahrzeugen oder in bedeckten Fahrzeugen mit
ausreichender Belüftung.
4. Die Bezeichnung im Beförderungspapier muss lauten: „Ungereinigter leerer Kraftstofftank für
Luftfahrzeuge mit UN 1223 Kerosin“ oder „Ungereinigter leerer Kraftstofftank für Luftfahrzeuge
mit UN 1863 Düsenkraftstoff“. Weiters ist zu vermerken „Beförderung gemäß Abschnitt
1.5.1 ADR M120“.
Diese Multilaterale Vereinbarung gilt für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien
des ADR, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben, bis zum 1. Oktober 2006. Wird sie vorher von
einer Vertragspartei, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat, widerrufen, so gilt die Vereinbarung bis
zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen auf den Hoheitsgebieten jener Vertragsparteien
des ADR, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Die Vereinbarung wurde von Österreich am 21. Dezember 2001 und von Deutschland am 12. Dezember
2001 unterzeichnet.