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35_1999 AT

35. Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 35. Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß der nachstehenden Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, deren Art. 1 Abs. 3, Art. 4

Abs. 3 sowie Art. 6 verfassungsändernd sind, wird verfassungsmäßig genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder

Burgenland,

Kärnten,

Niederösterreich,

Oberösterreich,

Salzburg,

Steiermark,

Tirol,

Vorarlberg und

Wien,

jeweils vertreten durch den Landeshauptmann,

sowie die Gemeinden, vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen

Städtebund,

sind – gestützt auf das Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes

und des Österreichischen Städtebundes –

übereingekommen, die nachstehende Vereinbarung zu schließen

Artikel 1

(1) Gesetzesentwürfe der Bundesministerien, Gesetzesvorschläge der Bundesregierung sowie beschlußreife

Verordnungsentwürfe der Bundesregierung oder einzelner Bundesminister werden den

Ämtern der Landesregierungen und der Verbindungsstelle der Bundesländer, dem Österreichischen

Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund übermittelt.

(2) Gesetzesentwürfe der Ämter der Landesregierungen, Gesetzesvorschläge einer Landesregierung

sowie beschlußreife Verordnungsentwürfe einer Landesregierung, eines Mitgliedes einer Landesregierung

oder des Landeshauptmannes in mittelbarer Bundesverwaltung werden dem Bund (Bundeskanzleramt),

dem Österreichischen Gemeindebund und dem Österreichischen Städtebund übermittelt.

(3) In die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Vorhaben ist eine Darstellung der finanziellen

Auswirkungen aufzunehmen, die den von den Vertragspartnern einvernehmlich zu erarbeitenden und vom

Bundesminister für Finanzen zu erlassenden Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz

entspricht.

(4) Die in den vorstehenden Absätzen bezeichneten Vorhaben sind zur Stellungnahme innerhalb

einer angemessenen Frist zu übermitteln. Diese Frist darf, gerechnet ab Zustellung, nicht unterschreiten

1. Bei Gesetzes- und Verordnungsentwürfen: vier Wochen;

2. bei Gesetzesvorschlägen der Bundesregierung oder einer Landesregierung: eine Woche.

Artikel 2

(1) Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, ein Land, der Österreichische

Gemeindebund oder der Österreichische Städtebund kann in den im Abs. 2 angeführten Fällen verlangen,

daß in einem Konsultationsgremium Verhandlungen über die durch ein Vorhaben gemäß Art. 1 im Fall

seiner Verwirklichung dem Antragsteller zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben, einschließlich

zusätzlicher Personalkosten, aufgenommen werden.

(2) Ein solches Verlangen kann innerhalb der gemäß Art. 1 Abs. 4 gewährten Frist gestellt werden

1. Bei Gesetzesentwürfen oder bei beschlußreifen Verordnungsentwürfen;

2. bei Gesetzesvorschlägen der Bundesregierung oder einer Landesregierung, sofern sie von übermittelten

Gesetzesentwürfen abweichen.

Artikel 3

(1) Dem Konsultationsgremium gehören an

1. Bei Vorhaben des Bundes

a) der Bundeskanzler, der Vizekanzler und der Bundesminister für Finanzen, die jeweils durch

einen Bundesminister oder Staatssekretär vertreten sein können,

b) drei von den Ländern einvernehmlich namhaft zu machende Landesregierungsmitglieder

sowie

c) je ein Vertreter des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes;

2. bei Vorhaben eines Landes

a) drei Landesregierungsmitglieder desjenigen Landes, dem das rechtsetzende Organ angehört,

b) der Bundeskanzler, der Vizekanzler und der Bundesminister für Finanzen oder je ein von

diesen zu entsendender Vertreter sowie

c) je ein von den Landesverbänden des Österreichischen Gemeindebundes und vom Österreichischen

Städtebund namhaft zu machendes Mitglied.

(2) Im Fall von Einwänden gegen ein Vorhaben des Bundes führt der Bundeskanzler oder ein von

ihm namhaft gemachter Vertreter, im Fall von Einwänden gegen ein Vorhaben eines Landes ein Landesregierungsmitglied

den Vorsitz.

Artikel 4

(1) Wurde die Aufnahme von Verhandlungen im Konsultationsgremium verlangt, so ist dieses zu

konstituieren und hiezu vom Vorsitzenden unverzüglich einzuberufen.

(2) Wird keine Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der genannten Frist gegeben oder kommt

im Konsultationsgremium ein Einvernehmen über eine Empfehlung betreffend die Kostentragung durch

die Gebietskörperschaften nicht zustande oder werden Empfehlungen des Konsultationsgremiums nicht

abgewartet oder wird ihnen nicht Rechnung getragen, so ist ein Ersatz der durch die Verwirklichung des

Vorhabens zusätzlich verursachten finanziellen Ausgaben zu leisten. Die Ersatzpflicht trifft jene

Gebietskörperschaft, der das Organ angehört, welches das Gesetz oder die Verordnung erlassen hat. Bei

Verordnungen des Landeshauptmanns in mittelbarer Bundesverwaltung trifft die Ersatzpflicht den Bund,

sofern diese Verordnung auf Grund einer Weisung der Bundesregierung oder des zuständigen Bundesministers

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ergangen ist. Im Falle einer Einigung

im Konsultationsgremium lediglich darüber, wer die finanziellen Ausgaben zu tragen hat, sind jene

zusätzlichen finanziellen Ausgaben zu ersetzen, die in der Darstellung gemäß Art. 1 Abs. 3 ausgewiesen

wurden. Im Falle einer Einigung über die Höhe der zu ersetzenden finanziellen Ausgaben und deren

Tragung ist diese Einigung maßgeblich. Für den Fall, daß im Konsultationsgremium eine Einigung nicht

erzielt wird, sowie in den übrigen Fällen sind nur tatsächlich entstandene zusätzliche finanzielle Ausgaben

über Prüfung durch die jeweiligen Vertragspartner zu ersetzen, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen

und zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Im Streitfall entscheidet der Verfassungsgerichtshof

nach Art. 137 B-VG.

(3) Die abzugeltenden zusätzlichen finanziellen Ausgaben sind bei den Verhandlungen über die

nächste Finanzausgleichsperiode als bestehende Verpflichtungen einvernehmlich einzubinden.

(4) Auf den Ausgabenersatz sind die Auswirkungen rechtsetzender Maßnahmen, die bei der belasteten

Gebietskörperschaft seit dem Inkrafttreten des Konsultationsmechanismus Einsparungen oder

zusätzliche Einnahmen bewirkt haben, anzurechnen.

(5) Für den Fall, daß die gemäß Art. 1 Abs. 3 dargestellten jährlichen finanziellen Auswirkungen

eines Vorhabens bei Vorhaben des Bundes 0,1 vT der Ertragsanteile aller Länder und Gemeinden gemäß

dem Bundesvoranschlag des laufenden Jahres, bei Vorhaben eines Landes 0,25 vT der Ertragsanteile aller

Gemeinden dieses Landes, wie sie sich auf Grund der Abrechnung nach § 11 Abs. 1 Finanzausgleichsgesetz

des Vorjahres ergeben, nicht überschreiten, bleibt es bei den bestehenden Regelungen über die

Kostentragung.

Artikel 5

(1) Die Pflicht zum Ersatz der durch die Verwirklichung des Vorhabens zusätzlich verursachten

finanziellen Ausgaben tritt unabhängig von Art. 4 ein, wenn ein Gesetzesbeschluß

1. von der gemäß Art. 1 übermittelten Vorlage inhaltlich abweicht und dadurch zusätzliche finanzielle

Ausgaben verursacht oder

2. von der Vorlage, über die im Konsultationsgremium Einvernehmen erzielt wurde, inhaltlich

abweicht und dadurch zusätzliche finanzielle Ausgaben verursacht oder

3. ein Vorhaben betrifft, welches nicht gemäß Art. 1 zur Stellungnahme übermittelt werden mußte.

Die Ersatzpflicht trifft jene Gebietskörperschaft, der das rechtsetzende Organ angehört, für die tatsächlich

entstandenen zusätzlichen finanziellen Ausgaben, soweit sie einer sparsamen, wirtschaftlichen und

zweckmäßigen Vollziehung entsprechen. Bund, Länder, Gemeinden mit zusammen bei landesrechtlichen

Regelungen mehr als 15% der Wohnbevölkerung des jeweiligen Landes, bei bundesrechtlichen

Regelungen mehr als 15% der österreichischen Wohnbevölkerung, der Österreichische Gemeindebund

oder der Österreichische Städtebund haben diese Ersatzpflicht innerhalb von zwölf Monaten ab

Kundmachung des betreffenden Gesetzesbeschlusses gegenüber der Gebietskörperschaft, der das

rechtsetzende Organ angehört, anzumelden. Kann über die angemeldeten Ansprüche innerhalb von

18 Monaten ab Kundmachung keine Einigung erzielt werden, sind die zu ersetzenden finanziellen

Ausgaben von der belasteten Gebietskörperschaft nachzuweisen. Im Streitfall entscheidet der Verfassungsgerichtshof

gemäß Art. 137 B-VG.

(2) Auf Vorhaben gemäß Abs. 1 ist Art. 4 Abs. 3 und 4 mit der Maßgabe anzuwenden, daß in die

Anrechnung von Einsparungen oder zusätzlichen Einnahmen die wegen Unterschreitung der in Art. 4

Abs. 5 festgelegten Grenzwerte nicht ersatzpflichtigen Vorhaben einzubeziehen sind.

(3) Für den Fall, daß die im Art. 4 Abs. 5 genannten Betragsgrenzen nicht überschritten werden,

bleibt es bei den bestehenden Regelungen über die Kostentragung. Abweichend davon tritt jedoch die

Ersatzpflicht ein, wenn die finanziellen Auswirkungen aller Vorhaben gemäß Abs. 1 innerhalb eines

Kalenderjahres das Siebenfache der Grenzwerte gemäß Art. 4 Abs. 5 überschreiten.

Artikel 6

(1) Diese Vereinbarung gilt nicht für rechtsetzende Maßnahmen, die

1. eine Gebietskörperschaft auf Grund zwingender Maßnahmen des Gemeinschaftsrechts zu setzen

verpflichtet ist, oder

2. die Gebietskörperschaften in ihrer Eigenschaft als Träger von Privatrechten so wie jeden anderen

Rechtsträger treffen oder

3. auf dem Gebiet des Abgabenrechts und der bundesgesetzlichen Regelungen des Finanzausgleichs

sowie der daraus abgeleiteten landesgesetzlichen Regelungen getroffen werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 unterliegen rechtsetzende Maßnahmen dieser Vereinbarung, soweit

sie zur Gänze oder teilweise über die verpflichtende Umsetzung zwingender Vorschriften des Gemeinschaftsrechtes

hinausgehen.

Artikel 7

(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, unverzüglich nach der Einigung über die gemeinschaftsrechtlichen

Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verstärkung der Haushaltsdisziplin der

Mitgliedstaaten gemäß Art. 103 und Art. 104c EG-Vertrag und spätestens bis 31. Dezember 1998 gemäß

dem Bundesverfassungsgesetz über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des

Österreichischen Städtebundes eine Vereinbarung betreffend einen „österreichischen Stabilitätspakt“ zu

schließen.

(2) Diese Vereinbarung hat auch einvernehmlich die Schaffung einer bundesverfassungsgesetzlichen

Regelung über die Aufteilung der Lasten auf Bund, Länder und Gemeinden zu enthalten, die aus

allfälligen Sanktionen gegen Österreich im Sinne des Art. 104c Abs. 9 bis 11 EG-Vertrag resultieren.

Artikel 8

(1) Diese Vereinbarung tritt einen Monat nach Ablauf des Tages, an dem

1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt

sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie

2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind,

in Kraft.

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern und Gemeinden die Erfüllung der Voraussetzungen

nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.

Artikel 9

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt

hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.

Artikel 10

(1) Der Bund, jedes Land und die Gemeinden, diese vertreten durch den Österreichischen Gemeindebund

und den Österreichischen Städtebund, können diese Vereinbarung schriftlich kündigen. In diesem

Fall tritt die Vereinbarung mit dem ersten Tag des vierten der Absendung des Kündigungsschreibens

folgenden Monats außer Kraft.

(2) Diese Vereinbarung tritt weiters außer Kraft, sobald die Vereinbarung über einen „österreichischen

Stabilitätspakt“ außer Kraft tritt.

(3) Die Vereinbarung über einen „österreichischen Stabilitätspakt“ tritt gleichzeitig mit dieser Vereinbarung

über einen Konsultationsmechanismus außer Kraft, wenn der Bund die Vereinbarung über

einen Konsultationsmechanismus kündigt.

(4) In die bundesverfassungsgesetzliche und allenfalls einfachgesetzliche Umsetzung jeder der

beiden Vereinbarungen wird eine Außerkrafttretensbestimmung aufgenommen, wonach die jeweilige

gesetzliche Umsetzung außer Kraft tritt, wenn die jeweils zugrundeliegende Vereinbarung zwischen

Bund, Ländern und Gemeinden außer Kraft tritt.

GESCHEHEN in Wien und Salzburg, am 19. und 20. Mai 1998.

Diese Vereinbarung tritt gemäß Art. 8 Abs. 1 mit 15. Jänner 1999 in Kraft.

BGBlPdf 35. Verordnung: Düngemittelgebührentarif

Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Düngemittelgesetzes 1994, BGBl. Nr. 513, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/1997, wird verordnet

§ 1. (1) Für die Tätigkeit der Kontrollorgane im Rahmen der Nachschau und Probenahme wird eine

Pauschalgebühr von 700 S je bemusterter Partie (einschließlich Reiseaufwand) festgesetzt.

(2) Die Gebühren für sonstige Tätigkeiten des Bundesamtes und Forschungszentrums für Landwirtschaft

und des Bundesamtes für Agrarbiologie richten sich nach dem gemäß § 11 des Bundesgesetzes über

die Bundesämter und landwirtschaftlichen Bundesanstalten erlassenen Tarif.

§ 2. Der Düngemittelgebührentarif, BGBl. Nr. 1009/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. II Nr. 205/1997, tritt außer Kraft.

BGBlPdf 35. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M70 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von 2,4-Dinitrophenylhydrazin, angefeuchtet mit 33 Masse-% Wasser

Die Multilaterale Vereinbarung M70 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Beförderung von

2,4-Dinitrophenylhydrazin, angefeuchtet mit 33 Masse-% Wasser (BGBl. III Nr. 124/1998) wurde von

folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Tschechische Republik 2. Juni 1998

Niederlande 17. Dezember 1998

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