35. Kundmachung: Berichtigung von Druckfehlern im Bundesgesetzblatt
Gesetzestext (3 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 7 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird
kundgemacht
1. Die Kundmachung des Bundeskanzlers, mit der das Bundesgesetz über die Förderung politischer
Bildungsarbeit und Publizistik wiederverlautbart wird, BGBl. Nr. 369/1984, wird wie folgt berichtigt
In der Anlage lautet es im § 10 Abs. 1 statt „Bundsfinanzgesetz“ richtig „Bundesfinanzgesetz“.
2. Das Bundesgesetz, mit dem das Presseförderungsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 865/1992,
wird wie folgt berichtigt
In Z 2 lautet es im § 2 Abs. 3 statt „gericheteten Vereinigungen“ richtig „gerichteten Vereinigungen“.
3. Das Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929
geändert wird, BGBl. Nr. 504/1994, wird wie folgt berichtigt
In Z 10 lautet es im Art. 151 Abs. 9 statt „odentlichen Wohnsitz“ richtig „ordentlichen Wohnsitz“.
4. Die Bundes-Verfassungsgesetz-Novelle 1994, BGBl. Nr. 1013, wird wie folgt berichtigt
a) In Z 9 lautet es im Art. 23e Abs. 5 statt „inbesondere“ richtig „insbesondere“;
b) in Z 21 lautet es im Art. 124 Abs. 1 erster Satz statt „Beamten des Rechungshofes“ richtig
„Beamten des Rechnungshofes“.
5. Das Europa-Wählerevidenzgesetz, BGBl. Nr. 118/1996, wird wie folgt berichtigt
a) Im § 13 Abs. 2 lautet es statt „umittelbar“ richtig „unmittelbar“;
b) im § 18 Abs. 4 lautet es statt „Abgeordenten“ richtig „Abgeordneten“.
6. Das Bundesgesetz über das Bundesgesetzblatt 1996, BGBl. Nr. 660, wird wie folgt berichtigt
a) Im § 2 Abs. 1 Z 3 lautet es statt „infoge“ richtig „infolge“;
b) im § 2 Abs. 4 letzter Satz statt „Amsblatt“ richtig „Amtsblatt“.
7. Das Bundesverfassungsgesetz über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten
und Einzelpersonen in das Ausland, BGBl. I Nr. 38/1997, wird wie folgt berichtigt
Im § 2 Abs. 5 lautet es statt „nach diesem Bundes-Verfassungsgesetz“ richtig „nach diesem Bundesverfassungsgesetz“.
8. Das Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (1. BDG-Novelle 1997), das
Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Vertragsbedienstetengesetz
1948, das Verwaltungsakademiegesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Landeslehrer-
Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das
Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Land- und Forstarbeiter-
Dienstrechtsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Mutterschutzgesetz 1979, das Elternkarenzurlaubsgesetz,
das Bundesfinanzgesetz 1997, das DAK-Gesetz 1996, das Entwicklungshelfergesetz, das Wachebediensteten-
Hilfeleistungsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Dienstrechtsverfahrensgesetz
1984, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Landesvertragslehrergesetz
1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Rechtspraktikan-
tengesetz geändert werden und das ÖBB-Ausschreibungsgesetz aufgehoben wird, BGBl. I Nr. 61/1997,
wird wie folgt berichtigt
Im Art. V Z 17 lautet es statt „§ 70 Abs. 1“ richtig „§ 70 Abs. 2“.
9. Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 1997, BGBl. I Nr. 114, wird wie folgt berichtigt
Im Art. XII Abs. 12 lautet es
a) statt „Art. VIII Z 1 bis 5“ richtig „Art. VIII Z 1 bis 6“;
b) statt „und Z 7“ richtig „und Z 8“;
c) jeweils statt „Art. VIII Z 6“ richtig „Art. VIII Z 7“.
10. Das Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 geändert wird, BGBl. I Nr. 122/
1997, wird wie folgt berichtigt
a) In der Einleitung lautet das Zitat statt „BGBl. Nr. 440/1988“ richtig „BGBl. Nr. 400/1988“;
b) in Z 3 lautet das Zitat im § 122 Abs. 5 dritter Satz „BGBl. I Nr. 122/1997“.
11. Das 2. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 130, wird wie folgt berichtigt
Im Art. 14 lautet es
a) in Z 3 statt „§ 3 Abs. 2 zweiter Satz“ richtig „§ 3 Abs. 2 dritter Satz“;
b) in Z 14 im § 12 Abs. 3 statt „§ 3 Abs. 2 zweiter Satz“ richtig „§ 3 Abs. 2 dritter Satz“.
12. Das Bundesgesetz, mit dem das Bausparkassengesetz geändert wird, BGBl. I Nr. 132/1997, wird
wie folgt berichtigt
In Z 10 lautet das Zitat im § 10 Abs. 3 Z 7 statt „BGBl. Nr. 319/1979“ richtig „BGBl. Nr. 139/1979“.
13. Das 1. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl. I Nr. 138, wird wie folgt berichtigt
Im Art. 4 lautet es in Z 1 und Z 1a jeweils statt „1. September 1998“ richtig „1. Jänner 1998“.
14. Das Bundesfinanzgesetz 1998, BGBl. I Nr. 1, wird wie folgt berichtigt
Im Stellenplan
a) auf Seite 216 lautet es in Z 4 Abs. 1 letzter Absatz statt „Entlohnungsgruppen c bis e“ richtig
„Entlohnungsgruppen a bis e“;
15. Das Bundesgesetz, mit dem das Sonderunterstützungsgesetz und das Nachtschwerarbeitsgesetz
geändert werden, BGBl. I Nr. 7/1998, wird wie folgt berichtigt
Im Art. 1 Z 1 lautet es statt „§ 15“ richtig „§ 13“.
16. Das Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 geändert wird, BGBl. I Nr. 29/1998, wird
wie folgt berichtigt
In Z 1 lautet es statt „ „genehmigungspflichtige Waffen“ “ richtig „ „genehmigungspflichtigen
Waffen“ “.
Auf Grund des § 99 Abs. 1 Z 5 und 6 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995 (MOG), wird verordnet
Die Rinder- und Schafprämien-Verordnung 1996, BGBl. Nr. 465, in der Fassung BGBl. II Nr. 409/
1997 wird wie folgt geändert
1. § 8 Abs. 1 lautet
„(1) Die Angaben zur Futterfläche sind unter Beachtung der Fristen der in § 1 genannten Rechtsakten
gemäß § 4 der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungsverordnung – KPA-VO 1997, BGBl. II Nr. 402/1997,
in der jeweils geltenden Fassung zu machen.“
2. Nach § 5 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Ein Bestandsverzeichnis nach § 8 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II
Nr. 408/1997, ist vom Erzeuger, der eine Sonderprämie, Mutterkuhprämie oder ein amtliches Handelsdokument
gemäß § 13 beantragt, für alle am Betrieb gehaltenen Rinder zu führen.“
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen, Protokollen und Erklärungen
wird genehmigt und
2. im Sinne des Art. 49 Abs. 2 B-VG erfolgt die Kundmachung des Vertragswerkes in allen authentischen
Sprachen durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige
Angelegenheiten.
Die Notifikation gemäß Art. 96 Abs. 1 des Abkommens wurde am 10. Juli 1996 beim Generalsekretär
des Rates der Europäischen Union hinterlegt; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 96 Abs. 1
mit 1. März 1998 in Kraft.