35. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit
Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen
gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 645/1994 wird wie folgt geändert
1. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt
„Anlage I Abschnitt II Z 8 und Abschnitt III Z 1 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 35/1997 treten mit 1. März 1997 in Kraft.“
2. Die Z 8 des Abschnittes II der Anlage I lautet
„8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für
Berufstätige
Prüfer
für die mündliche Prüfung .................................................................................................. 29,–“
für die schriftliche, graphische oder praktische Prüfung .................................................... 43,–“
3. In Abschnitt III der Anlage I lautet in Z 1 die den Schulleiter betreffende Zeile
„Schulleiter (oder von ihm bestimmter Abteilungsvorstand an Schulen für Berufstätige) 72,–“
4. Der Z 9 des Abschnittes III der Anlage I wird folgende Z 10 angefügt
„10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige
Prüfer
für die mündliche Prüfung .................................................................................................. 29,–“
für die schriftliche, graphische oder praktische Prüfung .................................................... 43,–“
Auf Grund der §§ 18, 20, 21 und 23 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 767/1996, wird verordnet
Die Leistungsbeurteilungsverordung, BGBl. Nr. 371/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 492/1992, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 2 lautet
„(2) Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Abs. 11
genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen
Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur
Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.“
2. Im § 5 Abs. 11 lit. c, § 8 Abs. 11 lit. c und § 12 Abs. 1 Z 2 wird jeweils die Wendung „im
Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendung „in der Polytechnischen Schule“ ersetzt.
3. § 5 Abs. 11 lit. e lautet
„e) in den berufsbildenden Schulen in Leibesübungen und“
4. Im § 5 Abs. 11 lit. f, § 7 Abs. 7 lit. d und Abs. 9, § 8 Abs. 5 lit. d, § 12 Abs. 1 Z 4, § 13 lit. i, § 18
Abs. 1 lit. b und § 22 Abs. 5 lit. b und lit. b sublit. cc wird jeweils das Wort „Erzieher“ durch das Wort
„Sozialpädagogik“ ersetzt.
5. Im § 10 wird die Bezeichnung „technischen“ durch die Bezeichnung „technisch-fachtheoretischen“
ersetzt und es entfällt der Klammerausdruck „(einschließlich Konstruktionsübungen)“.
6. § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet
„b) Ernährung und Haushalt,“
7. Im § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b und § 22 Abs. 5 lit. a sublit. bb wird jeweils die Wendung „Hauswirtschaft
(und Kinderpflege)“ durch die Wendung „Ernährung und Haushalt, Hauswirtschaft und Kinderpflege“
ersetzt.
8. § 15 Abs. 1 lautet
„(1) Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes
und unter Zugrundelegung der gemeinsamen Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen
Rechtschreibung vom 1. Juli 1996 zu beurteilen. In den Schuljahren 1998/99 bis 2005/06 sind
Abweichungen von der neuen Rechtschreibung, die der bisherigen Rechtschreibung entsprechen, nach
der neuen Rechtschreibung zu korrigieren aber nicht als Fehler zu bewerten.“
9. § 18 Abs. 1 lit. a lautet
„a) in den allgemeinbildenden Pflichtschulen in der 5. bis 7. Schulstufe,“
10. § 21 Abs. 11 lautet
„(11) Die Wiederholung einer Feststellungsprüfung ist nicht zulässig. Auf Antrag des Schülers ist
dieser zu einer einmaligen Wiederholung der Nachtragsprüfung innerhalb von zwei Wochen zuzulassen;
die Abs. 1 bis 9 finden Anwendung.“
11. Die Überschrift des 7. Abschnittes lautet
„SCHLUSSBESTIMMUNGEN“
12. Im 7. Abschnitt wird vor § 24 folgender § 23a samt Überschrift eingefügt
„Übergangsbestimmung
§ 23a. Bis zum 31. August 1998 ist die Verwendung der neuen Rechtschreibung nicht als Fehler zu
korrigieren und zu bewerten.“
13. Dem § 24 wird folgende Überschrift vorangestellt
„Inkrafttreten“
14. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 35/1997 treten wie folgt in Kraft
1. § 5 Abs. 2 und 11 lit. e und f, § 7 Abs. 7 lit. d und Abs. 9, § 8 Abs. 5 lit. d, § 10, § 12 Abs. 1 Z 4,
§ 13 lit. i, § 18 Abs. 1 lit. a und b, § 21 Abs. 11, § 22 Abs. 5 lit. b und lit. b sublit. cc, die
Überschrift des 7. Abschnittes, § 23a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 24 mit Ablauf
des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,
2. § 5 Abs. 11 lit. c, § 8 Abs. 11 lit. c, § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 sowie Z 2 lit. b und § 22 Abs. 5
lit. a sublit. bb mit 1. September 1997 und
3. § 15 Abs. 1 mit 1. September 1998.“
15. Nach § 24 wird folgender § 25 samt Überschrift angefügt
„Außerkrafttreten
§ 25. (1) § 23 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft.
(2) § 23a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft.“
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat gemäß Art. 33 Abs. 1 lit. a des
Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 689/1996 am
13. Dezember 1994 beschlossen, Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz wie folgt zu ändern
Artikel 65 (1) Satz 2 EPÜ
(1) . . . Die Frist für die Einreichung der Übersetzung endet drei Monate, nachdem der Hinweis auf
die Erteilung des europäischen Patents oder die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in
geändertem Umfang im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht worden ist, sofern nicht der
betreffende Staat eine längere Frist vorschreibt.
Dieser Beschluß ist mit 1. Jänner 1996 in Kraft getreten.