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35_1997 AT

35. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 35. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit

Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen

gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 645/1994 wird wie folgt geändert

1. Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt

„Anlage I Abschnitt II Z 8 und Abschnitt III Z 1 und 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 35/1997 treten mit 1. März 1997 in Kraft.“

2. Die Z 8 des Abschnittes II der Anlage I lautet

„8. Kolloquien an Gymnasien, Realgymnasien und Wirtschaftskundlichen Realgymnasien für

Berufstätige

Prüfer

für die mündliche Prüfung .................................................................................................. 29,–“

für die schriftliche, graphische oder praktische Prüfung .................................................... 43,–“

3. In Abschnitt III der Anlage I lautet in Z 1 die den Schulleiter betreffende Zeile

„Schulleiter (oder von ihm bestimmter Abteilungsvorstand an Schulen für Berufstätige) 72,–“

4. Der Z 9 des Abschnittes III der Anlage I wird folgende Z 10 angefügt

„10. Kolloquien an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige

Prüfer

für die mündliche Prüfung .................................................................................................. 29,–“

für die schriftliche, graphische oder praktische Prüfung .................................................... 43,–“

BGBlPdf 35. Verordnung: Änderung der Leistungsbeurteilungsverordnung

Auf Grund der §§ 18, 20, 21 und 23 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 767/1996, wird verordnet

Die Leistungsbeurteilungsverordung, BGBl. Nr. 371/1974, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 492/1992, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 2 lautet

„(2) Auf Wunsch des Schülers ist in jedem Pflichtgegenstand (ausgenommen in den im Abs. 11

genannten Pflichtgegenständen) einmal im Semester, in saisonmäßigen und lehrgangsmäßigen

Berufsschulen einmal im Unterrichtsjahr, eine mündliche Prüfung durchzuführen. Die Anmeldung zur

Prüfung hat so zeitgerecht zu erfolgen, daß die Durchführung der Prüfung möglich ist.“

2. Im § 5 Abs. 11 lit. c, § 8 Abs. 11 lit. c und § 12 Abs. 1 Z 2 wird jeweils die Wendung „im

Polytechnischen Lehrgang“ durch die Wendung „in der Polytechnischen Schule“ ersetzt.

3. § 5 Abs. 11 lit. e lautet

„e) in den berufsbildenden Schulen in Leibesübungen und“

4. Im § 5 Abs. 11 lit. f, § 7 Abs. 7 lit. d und Abs. 9, § 8 Abs. 5 lit. d, § 12 Abs. 1 Z 4, § 13 lit. i, § 18

Abs. 1 lit. b und § 22 Abs. 5 lit. b und lit. b sublit. cc wird jeweils das Wort „Erzieher“ durch das Wort

„Sozialpädagogik“ ersetzt.

5. Im § 10 wird die Bezeichnung „technischen“ durch die Bezeichnung „technisch-fachtheoretischen“

ersetzt und es entfällt der Klammerausdruck „(einschließlich Konstruktionsübungen)“.

6. § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet

„b) Ernährung und Haushalt,“

7. Im § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b und § 22 Abs. 5 lit. a sublit. bb wird jeweils die Wendung „Hauswirtschaft

(und Kinderpflege)“ durch die Wendung „Ernährung und Haushalt, Hauswirtschaft und Kinderpflege“

ersetzt.

8. § 15 Abs. 1 lautet

„(1) Die Rechtschreibung ist bei schriftlichen Leistungsfeststellungen nach Maßgabe des Lehrplanes

und unter Zugrundelegung der gemeinsamen Absichtserklärung zur Neuregelung der deutschen

Rechtschreibung vom 1. Juli 1996 zu beurteilen. In den Schuljahren 1998/99 bis 2005/06 sind

Abweichungen von der neuen Rechtschreibung, die der bisherigen Rechtschreibung entsprechen, nach

der neuen Rechtschreibung zu korrigieren aber nicht als Fehler zu bewerten.“

9. § 18 Abs. 1 lit. a lautet

„a) in den allgemeinbildenden Pflichtschulen in der 5. bis 7. Schulstufe,“

10. § 21 Abs. 11 lautet

„(11) Die Wiederholung einer Feststellungsprüfung ist nicht zulässig. Auf Antrag des Schülers ist

dieser zu einer einmaligen Wiederholung der Nachtragsprüfung innerhalb von zwei Wochen zuzulassen;

die Abs. 1 bis 9 finden Anwendung.“

11. Die Überschrift des 7. Abschnittes lautet

„SCHLUSSBESTIMMUNGEN“

12. Im 7. Abschnitt wird vor § 24 folgender § 23a samt Überschrift eingefügt

„Übergangsbestimmung

§ 23a. Bis zum 31. August 1998 ist die Verwendung der neuen Rechtschreibung nicht als Fehler zu

korrigieren und zu bewerten.“

13. Dem § 24 wird folgende Überschrift vorangestellt

„Inkrafttreten“

14. Dem § 24 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 35/1997 treten wie folgt in Kraft

1. § 5 Abs. 2 und 11 lit. e und f, § 7 Abs. 7 lit. d und Abs. 9, § 8 Abs. 5 lit. d, § 10, § 12 Abs. 1 Z 4,

§ 13 lit. i, § 18 Abs. 1 lit. a und b, § 21 Abs. 11, § 22 Abs. 5 lit. b und lit. b sublit. cc, die

Überschrift des 7. Abschnittes, § 23a samt Überschrift sowie die Überschrift des § 24 mit Ablauf

des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt,

2. § 5 Abs. 11 lit. c, § 8 Abs. 11 lit. c, § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2 sowie Z 2 lit. b und § 22 Abs. 5

lit. a sublit. bb mit 1. September 1997 und

3. § 15 Abs. 1 mit 1. September 1998.“

15. Nach § 24 wird folgender § 25 samt Überschrift angefügt

„Außerkrafttreten

§ 25. (1) § 23 samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 1997 außer Kraft.

(2) § 23a samt Überschrift tritt mit Ablauf des 31. August 1998 außer Kraft.“

BGBlPdf 35. Änderung des Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen)

Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat gemäß Art. 33 Abs. 1 lit. a des

Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen) Kundgemacht in BGBl. Nr. 350/1979, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 689/1996 am

13. Dezember 1994 beschlossen, Art. 65 Abs. 1 zweiter Satz wie folgt zu ändern

Artikel 65 (1) Satz 2 EPÜ

(1) . . . Die Frist für die Einreichung der Übersetzung endet drei Monate, nachdem der Hinweis auf

die Erteilung des europäischen Patents oder die Aufrechterhaltung des europäischen Patents in

geändertem Umfang im Europäischen Patentblatt bekanntgemacht worden ist, sofern nicht der

betreffende Staat eine längere Frist vorschreibt.

Dieser Beschluß ist mit 1. Jänner 1996 in Kraft getreten.

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