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35_1996 AT

35. Verordnung: Tageskostgeld

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Verordnung: Tageskostgeld

Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1992, BGBl. Nr. 422, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 259/1995, wird verordnet

§ 1. Das Tageskostgeld, das einem Wehrpflichtigen im Falle einer Nichtteilnahme an der Verpflegung

gebührt, wird mit 43 S festgesetzt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1996 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Jänner 1996 tritt die Verordnung über das Tageskostgeld, BGBl.

Nr. 751/1990, außer Kraft.

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