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35_1994 AT

35. Verordnung: Infektionsnachweis und Indikatorerkrankungen für AIDS

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Verordnung: Infektionsnachweis und Indikatorerkrankungen für AIDS

Auf Grund des § 1 Abs. 2 AIDS-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 728, wird verordnet

§ 1. AIDS liegt vor, wenn neben einem dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Labornachweis für das Vorliegen einer HIV-Infektion, bei Fehlen von anderen Ursachen für einen Immundefekt, eine der in § 2 angeführten Krank heiten mit der jeweils in Anlage A genannten Methode definitiv oder mit der jeweils in Anlage B genannten Methode verdachtsweise diagnostiziert wird.

§ 2. Indikatorerkrankungen sind

(1) Bei Erwachsenen und Kindern

1. Candidiasis von Trachea, Bronchien oder Lungen;

2. Candidiasis des Ösophagus;

3. Invasives Zervixkarzinom;

4. Disseminierte Kokzidioidomykose (an anderer Lokalisation oder zusätzlich zu Lungen-, zervikalen oder Hiluslymphknoten);

5. Extrapulmonale Kryptokokkose;

6. Chronische intestinale Kryptosporidiose, länger als ein Monat persistierend;

7 Zytomegalievirus-Erkrankung bei einem Patienten, der älter als ein Monat ist;

8. Zytomegalievirus-Retinitis;

9. HIV-Enzephalopathie („HIV-Demenz", „AIDS-Demenz", „subakute Enzephalitis als Folge von HIV") — (Definition in Anlage C);

10. Herpes simplex Virusinfektion als Ursache für ein mukokutanes Ulkus, das länger als ein Monat persistiert oder Pneumonie oder Ösophagitis unbestimmter Dauer bei einem Patienten, der älter als ein Monat ist;

11. Disseminierte Histoplasmose (andere Lokalisation oder zusätzlich zu Lungen-, zervikalen oder Hiluslymphknoten);

12. Chronische intestinale Isosporiasis, länger als ein Monat persistierend;

13. Kaposi-Sarkom;

14. Lymphom: Burkitt-Lymphom (oder gleichbedeutende Bezeichnung);

15. Lymphom: immunoblastischer Typ;

16. Lymphom des Gehirns (primär in jedem Alter);

17. Jede disseminierte, durch andere Mykobakterien als Mycobakterium tuberculosis verursachte mykobakterielle Erkrankung;

18. Extrapulmonale Tuberkulose an zumindest einer anderen Lokalisation, ohne Rücksichtnahme auf gleichzeitige pulmonale Beteiligung;

19. Lungentuberkulose;

20. Pneumozystis carinii Pneumonie;

21. Rezidivierende bakterielle Pneumonien;

22. Progressive multifokale Leukenzephalopathie;

23. Rezidivierende Salmonellenseptikämie (non-typhoid);

24. Toxoplasmose des Gehirns;

25. HIV-Auszehrungssyndrom („HFV-Kachexie, „slim disease") — (Definition in Anlage C).

(2) Nur bei Kindern unter 13 Jahren

1. Lymphoide interstitielle Pneumonie und/oder pulmonale lymphoide Hyperplasie (LIP/ PLH-Komplex);

2. Multiple oder wiederkehrende, innerhalb einer Periode von zwei Jahren liegende bakterielle Infektionen, in Kombination von mindestens zwei

Septikämie, Pneumonie, Meningitis, Knochen- oder Gelenksinfektion oder Abszeß eines inneren Organs oder einer Körperhöhle (ausgeschlossen Otitis media oder oberflächlicher Haut- oder Pilzabszeß) verursacht durch Haemophilus, Streptokokkus (inklusive Pneumokokkus) oder andere pyogene Bakterien.

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