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35_1993 AT

35. Verordnung: Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Verordnung: Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz

Auf Grund des § 9 des Grundrechtsbeschwerde-Gesetzes (GRBG), BGBl. Nr. 864/92, wird verordnet

Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem stattgebenden Erkenntnis nach §' 8 GRBG aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem Pauschbetrag von 8 000 S, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzt.

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