35_1993
AT
35. Verordnung: Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 35. Verordnung: Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz
1993_35_0 35. Verordnung: Höhe der Beschwerdekosten nach dem Grundrechtsbeschwerde-Gesetz
Originalquelle öffnen
Auf Grund des § 9 des Grundrechtsbeschwerde-Gesetzes (GRBG), BGBl. Nr. 864/92, wird verordnet
Die Höhe der Beschwerdekosten, deren Ersatz dem Bund vom Obersten Gerichtshof in einem stattgebenden Erkenntnis nach §' 8 GRBG aufzuerlegen ist, wird einschließlich der Barauslagen mit dem Pauschbetrag von 8 000 S, zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer, festgesetzt.