35. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, wird verordnet
Artikel I
Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988, BGBl. Nr. 717/1988, wird wie folgt geändert
1. Der § 17 lautet
„Zu § 176 Abs. 2 zweiter Satz des Zollgesetzes 1988
§ 17. Eingangs- und Ausgangsabgaben, im § 59 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988 genannte Abgaben und Kosten sowie für alle diese Abgaben zu leistende Barsicherheiten (§ 60 Abs. 1 lit. a Zollgesetz 1988) können mit gleicher Wirkung wie durch Barzahlung dadurch entrichtet werden, daß eurocheques der ,Einheitlichen eurocheque-Gemeinschaft' im Rahmen der Einlösungsgarantie hingegeben werden; die Hingabe von mehr als sechs eurocheques je Zahlungsfrist ist jedoch unzulässig."
2. Der § 19 lautet
„Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1988
§ 19. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen a und b)
für jede angefangene Stunde......... 175 S
für sonstige Bedienstete
für jede angefangene Stunde......... 141 S
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für Hausbeschau-Abfertigungen außerhalb der Amtsstunden wird wie folgt festgesetzt: für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen a und b) für jede angefangene Stunde
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ........................... 215 S
an Werktagen während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und
Feiertagen...................... 290 S
für sonstige Bedienstete
für jede angefangene Stunde
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ........................... 172 S
an Werktagen während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen...................... 232 S"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1992 in
Kraft.