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35_1992 AT

35. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988

Auf Grund des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, wird verordnet

Artikel I

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988, BGBl. Nr. 717/1988, wird wie folgt geändert

1. Der § 17 lautet

„Zu § 176 Abs. 2 zweiter Satz des Zollgesetzes 1988

§ 17. Eingangs- und Ausgangsabgaben, im § 59 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988 genannte Abgaben und Kosten sowie für alle diese Abgaben zu leistende Barsicherheiten (§ 60 Abs. 1 lit. a Zollgesetz 1988) können mit gleicher Wirkung wie durch Barzahlung dadurch entrichtet werden, daß eurocheques der ,Einheitlichen eurocheque-Gemeinschaft' im Rahmen der Einlösungsgarantie hingegeben werden; die Hingabe von mehr als sechs eurocheques je Zahlungsfrist ist jedoch unzulässig."

2. Der § 19 lautet

„Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1988

§ 19. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie folgt festgesetzt

für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen a und b)

für jede angefangene Stunde......... 175 S

für sonstige Bedienstete

für jede angefangene Stunde......... 141 S

(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für Hausbeschau-Abfertigungen außerhalb der Amtsstunden wird wie folgt festgesetzt: für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen a und b) für jede angefangene Stunde

an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ........................... 215 S

an Werktagen während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und

Feiertagen...................... 290 S

für sonstige Bedienstete

für jede angefangene Stunde

an Werktagen außerhalb der Nachtzeit ........................... 172 S

an Werktagen während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen...................... 232 S"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1992 in

Kraft.

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