35. Verordnung: Zulassung einer Ausnahme von der Wochenendruhe während der Alpinen Skiweltmeisterschaft 1991
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes,
BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
verordnet
§ 1. (1) Während der Alpinen Skiweltmeisterschaften
1991 in Saalbach dürfen Arbeitnehmer
während der Wochenendruhe am 26. Jänner 1991,
27. Jänner 1991, 2. Februar 1991 und 3. Februar
1991
1. bei Rennveranstaltungen in Saalbach in einer
Bankfiliale,
2. bei Rennveranstaltungen in Hinterglemm in
einer Bankfiliale und einem mobilen Bankschalter
am jeweiligen Veranstaltungsort beschäftigt werden.
(2) Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist nur
zulässig
1. am 26. Jänner 1991 und am 2. Februar 1991
bis 17 Uhr,
2. am 27. Jänner 1991 und am 3. Februar 1991
von 9 Uhr bis 17 Uhr.
(3) Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist nur
zulässig mit
1. dem Abrechnen der Eintrittskarten,
2. der Einzahlung der Eintrittsgebühren auf
Bankkonten,
3. dem Wechseln von Valuten und Devisen und
4. der Ausgabe von Gedenkmedaillen.
§ 2. Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist
auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.
§ 3. Übertretungen dieser Verordnung werden
gemäß § 27 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl.
Nr. 144/1983, bestraft.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 26. Jänner
1991 in Kraft.
(2) Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht
mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf des
3. Februar 1991 ereignen.