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35_1991 AT

35. Verordnung: Zulassung einer Ausnahme von der Wochenendruhe während der Alpinen Skiweltmeisterschaft 1991

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Verordnung: Zulassung einer Ausnahme von der Wochenendruhe während der Alpinen Skiweltmeisterschaft 1991

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes,

BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

verordnet

§ 1. (1) Während der Alpinen Skiweltmeisterschaften

1991 in Saalbach dürfen Arbeitnehmer

während der Wochenendruhe am 26. Jänner 1991,

27. Jänner 1991, 2. Februar 1991 und 3. Februar

1991

1. bei Rennveranstaltungen in Saalbach in einer

Bankfiliale,

2. bei Rennveranstaltungen in Hinterglemm in

einer Bankfiliale und einem mobilen Bankschalter

am jeweiligen Veranstaltungsort beschäftigt werden.

(2) Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist nur

zulässig

1. am 26. Jänner 1991 und am 2. Februar 1991

bis 17 Uhr,

2. am 27. Jänner 1991 und am 3. Februar 1991

von 9 Uhr bis 17 Uhr.

(3) Die Beschäftigung von Arbeitnehmern ist nur

zulässig mit

1. dem Abrechnen der Eintrittskarten,

2. der Einzahlung der Eintrittsgebühren auf

Bankkonten,

3. dem Wechseln von Valuten und Devisen und

4. der Ausgabe von Gedenkmedaillen.

§ 2. Die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist

auf das unbedingt notwendige Ausmaß zu beschränken.

§ 3. Übertretungen dieser Verordnung werden

gemäß § 27 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl.

Nr. 144/1983, bestraft.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 26. Jänner

1991 in Kraft.

(2) Diese Verordnung ist auf Sachverhalte nicht

mehr anzuwenden, die sich nach Ablauf des

3. Februar 1991 ereignen.

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