35_1990
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35. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 10 Abs. 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten verfassungswidrig war und Aufhebung einer Wortfolge in § 11 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten durch den Verfassungsgerichtshof
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Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 35. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 10 Abs. 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten verfassungswidrig war und Aufhebung einer Wortfolge in § 11 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten durch den Verfassungsgerichtshof
1990_35_0 35. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 10 Abs. 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten verfassungswidrig war und Aufhebung einer Wortfolge in § 11 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten durch den Verfassungsgerichtshof
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Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß
§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 15. Dezember 1989, G 233, 234/89-13, dem
Bundeskanzler zugestellt am 28. Dezember 1989,
1. ausgesprochen, daß § 10 Abs. 2 des Minderheiten-
Schulgesetzes für Kärnten, BGBl.
Nr. 101/1959, verfassungswidrig war und
2. die Wortfolge „in den nach § 10 in Betracht
kommenden Gemeinden Kärntens" in § 11 des
Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten,
BGBl. Nr. 101/1959, als verfassungswidrig
aufgehoben.
(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November
1990 in Kraft.
(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten
nicht wieder in Kraft.