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35_1990 AT

35. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 10 Abs. 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten verfassungswidrig war und Aufhebung einer Wortfolge in § 11 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten durch den Verfassungsgerichtshof

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, daß § 10 Abs. 2 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten verfassungswidrig war und Aufhebung einer Wortfolge in § 11 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß

§§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 15. Dezember 1989, G 233, 234/89-13, dem

Bundeskanzler zugestellt am 28. Dezember 1989,

1. ausgesprochen, daß § 10 Abs. 2 des Minderheiten-

Schulgesetzes für Kärnten, BGBl.

Nr. 101/1959, verfassungswidrig war und

2. die Wortfolge „in den nach § 10 in Betracht

kommenden Gemeinden Kärntens" in § 11 des

Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten,

BGBl. Nr. 101/1959, als verfassungswidrig

aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November

1990 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten

nicht wieder in Kraft.

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