35_1989
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35. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Marktgemeinde Bischofshofen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 35. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Marktgemeinde Bischofshofen
1989_35_0 35. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Marktgemeinde Bischofshofen
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 164 Hochkönig Straße von
km 0,00 (alt) bis km 0,85 (alt)/1,62 (neu) wird,
soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen — mit Verordnung
vom 28. Jänner 1982, BGBl. Nr. 60,
bestimmten — Abschnitt „Anschluß Bischofshofen"
für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als
Bundesstraße aufgelassen.