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35_1989 AT

35. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Marktgemeinde Bischofshofen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 164 Hochkönig Straße im Bereich der Marktgemeinde Bischofshofen

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 164 Hochkönig Straße von

km 0,00 (alt) bis km 0,85 (alt)/1,62 (neu) wird,

soweit er durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen — mit Verordnung

vom 28. Jänner 1982, BGBl. Nr. 60,

bestimmten — Abschnitt „Anschluß Bischofshofen"

für den Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als

Bundesstraße aufgelassen.

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