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35_1988 AT

35. Verordnung: Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (1. Bundesrechenamtsverordnung)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Verordnung: Durchführung des Bundesrechenamtsgesetzes im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung (1. Bundesrechenamtsverordnung)

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z 6 und der §§ 4 und 5

des Bundesrechenamtsgesetzes, BGBl. Nr. 123/

1978, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Landesverteidigung, hinsichtlich der §§ 4

und 5 dieses Gesetzes auch im Einvernehmen mit

dem Rechnungshof, verordnet

§ 1. Nach § 3 Abs. 1 Z 6 des Bundesrechenamtsgesetzes

übernimmt das Bundesrechenamt die Mitwirkung

bei der Berechnung und die Zahlbarstellung

von Entschädigungen für Nebentätigkeiten.

§ 2. Nach § 4 des Bundesrechenamtsgesetzes

werden von der Mitwirkung des Bundesrechenamtes

ausgenommen

1. die Geldleistungen der nicht in einem öffentlich-rechtlichen

Dienstverhältnis stehenden

Bediensteten der Heeres-Land- und Forstwirtschaftsverwaltung

Allentsteig;

2. die Auslandseinsatzzulagen gemäß dem Bundesgesetz

über die Gewährung von Auslandseinsatzzulagen

für Angehörige österreichischer

Einheiten, die zur Hilfeleistung in

das Ausland auf Ersuchen internationaler

Organisationen entsandt werden, BGBl.

Nr. 375/1972, und die Aufwandsentschädigung,

die diesen Bediensteten zur Abgeltung

einer Versicherungsprämie gewährt wird;

3. die Geldleistungen an Wehrpflichtige gemäß

dem Bundesgesetz über die Entsendung von

Angehörigen des Bundesheeres zur Hilfeleistung

in das Ausland, BGBl. Nr. 233/1965,

den Versicherungsaufwand nach § 16 des

Heeresgebührengesetzes 1985, BGBl. Nr. 87,

sowie die für die Angehörigen dieser Wehrpflichtigen

zu leistenden Pauschalbeträge

bzw. Familienbeiträge an die Sozialversicherungsträger.

§ 3. Nach § 5 des Bundesrechenamtsgesetzes

übernimmt das Bundesrechenamt

1. die Mitwirkung bei der Berechnung und die

Zahlbarstellung der nach § 6 Abs. 4 und § 8

Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes 1985 zu

überweisenden Geldleistungen für Zeitsoldaten;

2. die Mitwirkung bei der Berechnung und die

Zahlbarstellung der nach § 35 Abs. 3 des Heeresgebührengesetzes

1985 auszuzahlenden

Geldleistungen für Wehrpflichtige und deren

Angehörige.

§ 4. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Verordnung des Bundesministers für

Finanzen vom 21. April 1986, BGBl. Nr. 255, außer

Kraft.

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