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35_1986 AT

35. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen haben folgende weitere Staaten

ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum

Übereinkommen über den Straßenverkehr (BGBl.

Nr. 289/1982) hinterlegt

Staat

Datum der Hinterlegung

der Ratifikations- bzw.

Beitrittsurkunde

Elfenbeinküste 24. Juli 1985

Finnland 1. April 1985

Marokko 29. Dezember 1982

Norwegen 1. April 1985

Polen 23. August 1984

Schweden 25. Juli 1985

Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung

ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

ELFENBEINKÜSTE

Gemäß Artikel 54 Abs. 1 [des Übereinkommens

über den Straßenverkehr] betrachtet sich die Republik

Elfenbeinküste an die Bestimmungen von Artikel

52 nicht gebunden, der lautet: „Jede Streitigkeit

zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien

über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens,

die die Parteien nicht durch Verhandlungen

oder auf andere Weise beilegen könnten,

wird auf den Tag einer der beteiligten Vertragsparteien

dem Internationalen Gerichtshof zur

Entscheidung vorgelegt."

FINNLAND

„1. Bezüglich Artikel 11 Abs. 1 lit. a (Überholen)

behält sich Finnland das Recht vor, im finnischen

Gesetz vorzusehen, daß in Finnland Lenker von

Fahrrädern und Motorfahrrädern andere Fahrzeuge,

die keine Fahrräder und Motorfahrräder

sind, immer rechts überholen dürfen;

2. Bezüglich Artikel 18 Abs. 2 und 3 (Pflicht, den

Vorrang zu gewähren) behält sich Finnland das

Recht vor, im finnischen Gesetz vorzusehen, daß in

Finnland jeder Lenker (Führer von Tieren), der aus

einem Fuß- oder Feldweg auf eine Straße gelangt,

die kein Fuß- oder Feldweg ist, oder der aus einem

angrenzenden Grundstück auf eine Straße einfährt,

allen auf dieser Straße fahrenden Fahrzeugen Vorrang

gewähren muß;

3. Bezüglich Artikel 33 Abs. 1 lit. c und d (Verwendung

von Fernlicht oder Abblendlicht) behält

sich Finnland das Recht vor, im finnischen Gesetz

vorzusehen, daß bei einem motorisierten Fahrzeug

das Fernlicht, Abblendlicht oder Fahrtlicht bei

Fahrten außerhalb des Ortsgebietes immer eingeschaltet

sein muß. Bei Fahrten in der Dunkelheit

oder Dämmerung oder bei unzureichender Sicht

infolge schlechten Wetters oder eines anderen

Grundes muß bei jedem Fahrzeug das Fern- oder

Abblendlicht eingeschaltet sein. Nebelscheinwerfer

dürfen nur bei Nebel, starkem Regen oder Schneefall

verwendet werden. In diesem Fall ist es erlaubt,

Nebelscheinwerfer anstelle des Abblendlichtes zu

verwenden, vorausgesetzt, daß gleichzeitig die

Begrenzungsleuchten eingeschaltet sind."

MAROKKO

Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen

mit dem Vorbehalt bei, daß es sich an den

Artikel 52 des genannten Übereinkommens nicht

gebunden fühlt.

Erklärung

Marokko erklärt zur Anwendung des Übereinkommens,

daß es Mopeds als Motorräder behandelt.

NORWEGEN

Erklärung

„Gemäß ihren Artikeln 46 (1) bzw. 38 (1) werden

das Übereinkommen über den Straßenverkehr

und das Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen

vorderhand in den Gebieten von Svalbard und

Jan Mayen nicht angewendet."

Vorbehalt

„Die norwegische Regierung ist durch die

Bestimmungen der Artikel 3, Artikel 8 (5), Artikel

18 (2), Artikel 18 (3) und Artikel 33 (1) (c) und

(d) [des Übereinkommens über den Straßenverkehr]

nicht gebunden."

POLEN

„Mit dem Vorbehalt gemäß Artikel 54 Absatz 1

des Übereinkommens, daß sich die polnische

Volksrepublik an die Bestimmungen des Artikels 52

nicht gebunden fühlt."

SCHWEDEN

„(1) Anstelle von Artikel 18 Abs. 3 des Übereinkommens

wird Schweden die Bestimmungen von

Absatz 15 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen

zum Übereinkommen über den

Straßenverkehr anwenden."

„(2) Bezüglich Artikel 33 Abs. 1 lit. c und d dürfen

Standleuchten allein beim Fahren niemals verwendet

werden. Abblendlicht, Begrenzungsleuchten

oder sonstige Leuchten, die ausreichen, damit

die anderen Straßenbenützer das Fahrzeug wahrnehmen

können, sind sogar für Fahrten bei Tageslicht

zu verwenden."

„(3) Bezüglich Artikel 52 erhebt Schweden Einspruch

dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt

ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden."

Gemäß Artikel 45 Absatz 4 haben nachstehende

Staaten folgende Unterscheidungskennzeichen

notifiziert

Elfenbeinküste: „CI"

Finnland: „SF"

Marokko: „MA"

Norwegen: „N"

Polen: „PL"

Schweden: „S"

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten

Nationen hat Brasilien am 14. März 1985

bekanntgegeben, daß es den anläßlich der Ratifikation

des gegenständlichen Übereinkommens abgegebenen

Vorbehalt zurückzieht.

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