35. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über den Straßenverkehr
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen haben folgende weitere Staaten
ihre Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum
Übereinkommen über den Straßenverkehr (BGBl.
Nr. 289/1982) hinterlegt
Staat
Datum der Hinterlegung
der Ratifikations- bzw.
Beitrittsurkunde
Elfenbeinküste 24. Juli 1985
Finnland 1. April 1985
Marokko 29. Dezember 1982
Norwegen 1. April 1985
Polen 23. August 1984
Schweden 25. Juli 1985
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung
ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
ELFENBEINKÜSTE
Gemäß Artikel 54 Abs. 1 [des Übereinkommens
über den Straßenverkehr] betrachtet sich die Republik
Elfenbeinküste an die Bestimmungen von Artikel
52 nicht gebunden, der lautet: „Jede Streitigkeit
zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien
über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens,
die die Parteien nicht durch Verhandlungen
oder auf andere Weise beilegen könnten,
wird auf den Tag einer der beteiligten Vertragsparteien
dem Internationalen Gerichtshof zur
Entscheidung vorgelegt."
FINNLAND
„1. Bezüglich Artikel 11 Abs. 1 lit. a (Überholen)
behält sich Finnland das Recht vor, im finnischen
Gesetz vorzusehen, daß in Finnland Lenker von
Fahrrädern und Motorfahrrädern andere Fahrzeuge,
die keine Fahrräder und Motorfahrräder
sind, immer rechts überholen dürfen;
2. Bezüglich Artikel 18 Abs. 2 und 3 (Pflicht, den
Vorrang zu gewähren) behält sich Finnland das
Recht vor, im finnischen Gesetz vorzusehen, daß in
Finnland jeder Lenker (Führer von Tieren), der aus
einem Fuß- oder Feldweg auf eine Straße gelangt,
die kein Fuß- oder Feldweg ist, oder der aus einem
angrenzenden Grundstück auf eine Straße einfährt,
allen auf dieser Straße fahrenden Fahrzeugen Vorrang
gewähren muß;
3. Bezüglich Artikel 33 Abs. 1 lit. c und d (Verwendung
von Fernlicht oder Abblendlicht) behält
sich Finnland das Recht vor, im finnischen Gesetz
vorzusehen, daß bei einem motorisierten Fahrzeug
das Fernlicht, Abblendlicht oder Fahrtlicht bei
Fahrten außerhalb des Ortsgebietes immer eingeschaltet
sein muß. Bei Fahrten in der Dunkelheit
oder Dämmerung oder bei unzureichender Sicht
infolge schlechten Wetters oder eines anderen
Grundes muß bei jedem Fahrzeug das Fern- oder
Abblendlicht eingeschaltet sein. Nebelscheinwerfer
dürfen nur bei Nebel, starkem Regen oder Schneefall
verwendet werden. In diesem Fall ist es erlaubt,
Nebelscheinwerfer anstelle des Abblendlichtes zu
verwenden, vorausgesetzt, daß gleichzeitig die
Begrenzungsleuchten eingeschaltet sind."
MAROKKO
Das Königreich Marokko tritt dem Übereinkommen
mit dem Vorbehalt bei, daß es sich an den
Artikel 52 des genannten Übereinkommens nicht
gebunden fühlt.
Erklärung
Marokko erklärt zur Anwendung des Übereinkommens,
daß es Mopeds als Motorräder behandelt.
NORWEGEN
Erklärung
„Gemäß ihren Artikeln 46 (1) bzw. 38 (1) werden
das Übereinkommen über den Straßenverkehr
und das Übereinkommen über Straßenverkehrszeichen
vorderhand in den Gebieten von Svalbard und
Jan Mayen nicht angewendet."
Vorbehalt
„Die norwegische Regierung ist durch die
Bestimmungen der Artikel 3, Artikel 8 (5), Artikel
18 (2), Artikel 18 (3) und Artikel 33 (1) (c) und
(d) [des Übereinkommens über den Straßenverkehr]
nicht gebunden."
POLEN
„Mit dem Vorbehalt gemäß Artikel 54 Absatz 1
des Übereinkommens, daß sich die polnische
Volksrepublik an die Bestimmungen des Artikels 52
nicht gebunden fühlt."
SCHWEDEN
„(1) Anstelle von Artikel 18 Abs. 3 des Übereinkommens
wird Schweden die Bestimmungen von
Absatz 15 des Anhangs zum Europäischen Zusatzübereinkommen
zum Übereinkommen über den
Straßenverkehr anwenden."
„(2) Bezüglich Artikel 33 Abs. 1 lit. c und d dürfen
Standleuchten allein beim Fahren niemals verwendet
werden. Abblendlicht, Begrenzungsleuchten
oder sonstige Leuchten, die ausreichen, damit
die anderen Straßenbenützer das Fahrzeug wahrnehmen
können, sind sogar für Fahrten bei Tageslicht
zu verwenden."
„(3) Bezüglich Artikel 52 erhebt Schweden Einspruch
dagegen, daß Streitigkeiten, in die es verwickelt
ist, einem Schiedsgericht vorgelegt werden."
Gemäß Artikel 45 Absatz 4 haben nachstehende
Staaten folgende Unterscheidungskennzeichen
notifiziert
Elfenbeinküste: „CI"
Finnland: „SF"
Marokko: „MA"
Norwegen: „N"
Polen: „PL"
Schweden: „S"
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten
Nationen hat Brasilien am 14. März 1985
bekanntgegeben, daß es den anläßlich der Ratifikation
des gegenständlichen Übereinkommens abgegebenen
Vorbehalt zurückzieht.