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35_1985 AT

35. Verordnung: Änderung der Fachgruppenordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 35. Verordnung: Änderung der Fachgruppenordnung

Auf Grund des § 32 des Handelskammergesetzes,

BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch

die 7. Handelskammergesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 663/1983, wird verordnet

Der Anhang (Fachgruppenkatalog) der Fachgruppenordnung,

BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt

geändert durch die Verordnung BGBl.

Nr. 531/1981, wird wie folgt geändert

1.§ 1 Abs. 2 Z 7 lautet

„7. Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe,

umfassend

Brunnenmeister,

Tiefbohrunternehmer,

Sprengungsunternehmer,

Gerüstverleiher,

Verleiher von Baumaschinen,

Wärme-, Kälte- und Schallisolierer,

Asphaltierer,

Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser,

Schwarzdecker,

Steinholzleger und Spezialestrichhersteller,

Terrazzomacher,

Belagverleger (Verlegen, ausgenommen Verspannen

und Spalieren, von Belägen aus

Kunststoff, Gummi und Linoleum sowie

von textilen Belägen),

Stukkateure und Gipser,

Betonwarenerzeuger,

Kunststeinerzeuger,

Erzeuger von Baustoffen aller Art,

Steinbruchunternehmer,

Sand-, Kies- und Schottererzeuger,

Kalkbrennereien,

Gipsfigurenerzeuger."

2. § 1 Abs. 2 Z 11 entfällt.

3. § 1 Abs. 2 Z 12 lautet

„12. Bundesinnung der Binder, Bürsten-

und Pinselmacher,

Drechsler, Holzbildhauer,

Korb- und Möbelflechter sowie

Spielzeughersteller, umfassend

Bastwarenerzeuger,

Beinschneider,

Besenerzeuger,

Binder,

Bürstenholzerzeuger,

Bürstenmacher,

Christbaumschmuckerzeuger,

Erzeuger magischer Geräte,

Drechsler, Meerschaumbildhauer und Pfeifenschneider,

Erzeuger von Berchtesgadner Waren,

Erzeuger von Hornknöpfen, Knopfformen,

Wickelrahmen, Muschelgalanteriewaren,

Domino- und Schachspielen, Rauchrequisiten,

Holzrundstäben, Schuhleisten- und

Stiefelbrettschneider, Holzsohlen- und

Holzstöckelerzeuger, Holzdrahterzeuger,

Erzeuger von Perlmutterwaren, Zelluloid-

und Kunsthornwaren,

Erzeuger von Probierbüsten und -puppen,

Wachsbüsten und -puppen,

Erzeuger und Verarbeiter von Holzspan,

Fächermacher,

Holzbildhauer (gewerbliche Holzschnitzer),

Kammacher und Haarschmuckerzeuger,

Korbflechter und Möbelflechter,

Korkwarenerzeuger,

Mattenflechter,

Pinselmacher,

Puppenerzeuger, Erzeuger aller Art von

Spielzeug,

Siebreifenerzeuger."

4. Im § 1 Abs. 2 Z 28 wird das Wort „Goldpräger"

durch das Wort „Präger" ersetzt.

5. § 1 Abs. 2 Z 42 lautet

„42. Bundesinnung der Photographen,

umfassend

Photographen,

Pressephotographen,

Photokopierer,

Erzeuger von Laufbildern, einschließlich

Videofilmen sowie deren Bearbeitung,

Lichtpauser,

Aufsteller von Photo- oder Photokopierautomaten

oder sonstigen auf dem Verfahren

der Photographie beruhenden Automaten."

6. § 1 Abs. 2 Z 48 lautet

„48. Bundesinnung der Immobilien-

und Vermögenstreuhänder,

umfassend

Immobilienmakler,

gewerbliche Bauträger,

Immobilienverwalter,

Versteigerer beweglicher Sachen,

Inkassobüros,

Ausgleichsvermittler,

Vermögensverwalter."

7. Im § 1 Abs. 2 Z 49 lautet die Bezeichnung der

Bundesinnung „Bundesinnung der Optiker, Orthopädietechniker,

Bandagisten und Hörgeräteakustiker".

8. Im § 1 Abs. 2 Z 52 wird nach den Worten

„Markt- und Meinungsforscher," in einer gesonderten

Zeile das Wort „Werbetexter," eingefügt.

9. § 1 Abs. 2 Z 53 lautet

„53. Allgemeiner Fachverband des

Gewerbes, umfassend

Alle Berufsgruppen, die nicht ausdrücklich

oder dem Sinne nach einer Bundesinnung

oder einem anderen Fachverband im

Bereich der Sektion Gewerbe angehören,

insbesondere

Abdecker,

Abfüller und Abpacker,

Adressenbüros,

Auskunfteien über Kreditverhältnisse,

Bergungstauchunternehmen,

Berufsdetektive,

Bewachungsgewerbe,

Betreiber von Brückenwaagen,

Eheanbahnung und Partnervermittlung,

Entrümpler,

Graphologen,

Holzakkordanten,

Holzschlägerer,

Holzzerkleinerer,

Hundeschur- und Trimmanstalten,

Kanalräumer (Entsorger), soweit es sich

nicht um konzessionierte Unternehmungen

nach dem Güterbeförderungsgesetz

handelt,

Lohnunternehmer im Bereich der Landwirtschaft

(Lohndrescher, -ackerer u. dgl.),

Lebensberater,

Lohnbrütereien und Brutanstalten,

Parkplatzbewacher,

Personalbereitsteller,

Privatgeschäftsvermittler,

Psychologische Berater einschließlich der

Wirtschaftspsychologen,

Renn- und Reitpferdetrainer,

Sportartikelvermieter,

Vermieter von Tiefkühlanlagen,

Vermieter von Reittieren,

sonstige Verleiher (bzw. Vermieter), die

nicht ausdrücklich oder dem Sinne nach

einer Bundesinnung oder einem anderen

Fachverband angehören,

Vermögensberater,

Viehschneider,

Zeichenbüros."

10. Dem § 1 Abs. 2 wird als Z 54 angefügt

„54. Fachverband Technische Büros

— Ingenieurbüros, umfassend

Technische Büros."

11. Dem § 1 Abs. 2 wird als Z 55 angefügt

„55. Fachverband Unternehmensberatung

und Datenverarbeitung,

umfassend

Unternehmensberatung,

Personalberatung,

Marketingberatung,

technische Betriebsberatung in organisatorischer

Hinsicht,

Organisationsberatung,

betriebswirtschaftliche Beratung,

EDV-Beratung einschließlich Datenkommunikation,

Softwareentwicklung und -erzeugung,

Rechenzentren,

Datenerfassung."

12. Im § 1 Abs. 5 lit. A lit. b lautet die Bezeichnung

der Landesinnung „Landesinnung Vorarlberg

der Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und

Seiler".

13. § 1 Abs. 8 lautet

„(8) In Wien, Niederösterreich und Salzburg

können innerhalb der Bundesinnung der Optiker,

Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker

(Z 49) zwei Landesinnungen errichtet

werden, und zwar

a) Landesinnung der Optiker und

Hörgeräteakustiker, umfassend

Optiker und Glasaugenerzeuger,

Kontaktlinsenoptiker,

Hörgeräteakustiker.

b) Landesinnung der Bandagisten

und Orthopädietechniker, umfassend

Bandagisten,

Orthopädietechniker."

14. Dem § 1 wird ein Abs. 9 angefügt

„(9) In Niederösterreich, Oberösterreich und

Steiermark können innerhalb der Bundesinnung

der Binder, Bürsten- und Pinselmacher, Drechsler,

Holzbildhauer, Korb- und Möbelflechter sowie

Spielzeughersteller (Z 12) zwei Landesinnungen

errichtet werden, und zwar

a) Landesinnung der Binder, Korb-

und Möbelflechter, umfassend

Bastwarenerzeuger,

Binder,

Erzeuger und Verarbeiter von Holzspan,

Korbflechter und Möbelflechter,

Korkwarenerzeuger,

Mattenflechter,

Siebreifenerzeuger.

b) Landesinnung der Bürsten- und

Pinselmacher, Drechsler, Holzbildhauer

und Spielzeughersteller,

umfassend

Beinschneider,

Besenerzeuger,

Bürstenholzerzeuger,

Bürstenmacher,

Christbaumschmuckerzeuger,

Erzeuger magischer Geräte,

Drechsler, Meerschaumbildhauer und Pfeifenschneider,

Erzeuger von Berchtesgadner Waren,

Erzeuger von Hornknöpfen, Knopfformen,

Wickelrahmen, Muschelgalanteriewaren,

Domino- und Schachspielen, Rauchrequisiten,

Holzrundstäben, Schuhleisten- und

Stiefelbrettschneider, Holzsohlen- und

Holzstöckelerzeuger, Holzdrahterzeuger,

Erzeuger von Perlmutterwaren, Zelluloid-

und Kunsthornwaren,

Erzeuger von Probierbüsten und -puppen,

Wachsbüsten und -puppen,

Fächermacher,

Holzbildhauer (gewerbliche Holzschnitzer),

Kammacher und Haarschmuckerzeuger,

Pinselmacher,

Puppenerzeuger, Erzeuger aller Art von

Spielzeug."

15. Im § 2 Abs. 1 Z 3 werden in der Berufsgruppenaufzählung

die Worte „Transportbeton- und

Mörtelindustrie" durch das Wort „Transportbetonindustrie"

und das Wort „Edelputzindustrie" durch

die Worte „Edelputz- und Mörtelindustrie"

ersetzt.

16. § 2 Abs. 1 Z 7 lautet

„7. Fachverband der Papier und

Pappe verarbeitenden Industrie,

umfassend

Die Unternehmungen der Papier und Pappe

verarbeitenden Industrie, insbesondere die

Unternehmungen der Papier- und Kartonveredelungsindustrie,

Verpackungsindustrie, wie

Industrie flexibler Verpackungen,

Säckeindustrie,

Faltschachtel- und Kartonagenindustrie,

Wellpappeindustrie,

Packstoffveredelungs- und Zurichteindustrie

für eigene Produkte,

Briefumschlag- und Papierausstattungsindustrie,

Industrie hygienischer Papierwaren,

Spulen-, Hülsen-, Rohre- und Gebindeindustrie,

Tapetenindustrie,

Geschäftsbücher-, Organisationsmittel-,

Lehr- und Lernmittel-, Kalender- und

Werbemittelindustrie,

Buchbindereien in Form eines Industriebetriebes."

17. § 2 Abs. 1 Z 8 lautet

„8. Fachverband der Audiovisions-

und Filmindustrie, umfassend

Die Unternehmungen der Filmindustrie und

der Tonaufnahme und Tonvervielfältigung,

insbesondere die Unternehmungen der Film-

und Videoproduktion (Herstellung von

Laufbildern auf Bildträgern jeder Art),

des Film- und Videoverleihes,

des Film- und Videovertriebes,

der Filmsynchronisation, des Filmschnittes

und der Videonachbearbeitung,

der audiovisuellen Programmproduktionen,

die in Form eines Industriebetriebes

geführten Filmentwicklungs-, Videovervielfältigungs-,

Filmkopier- und -umkehrunternehmungen,

die Atelierbetriebe."

18. § 2 Abs. 1 Z 17 lautet

„17. Fachverband der Fahrzeugindustrie,

umfassend

Die Unternehmungen der Fahrzeugindustrie,

insbesondere die Unternehmungen

der

Kraftfahrzeugindustrie,

Karosserie-, Aufbauten- und Anhängerbauindustrie,

Kraftfahrzeug-Verbrennungsmotorenindustrie,

industrielle Fahrzeug- und Kraftfahrzeugmotor-Instandsetzung,

Fahrräder- und Kinderwagenindustrie,

sonstige Fahrzeuge und Flugzeuge erzeugende

Industrie."

19. Im § 3 Abs. 4 entfällt die lit. R.

20. Im § 4 Z 6 lautet die Bezeichnung des Fachverbandes

„Fachverband der kleinen Versicherungsvereine

auf Gegenseitigkeit und der Berater in

Versicherungsangelegenheiten".

21. Im § 5 Abs. 1 Z 10 lautet die Bezeichnung des

Fachverbandes „Fachverband der Garagen-, Tankstellen-

und Servicestationsunternehmungen".

22. Im § 5 Abs. 1 Z 11 wird nach den Worten

„Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs"

ein Beistrich gesetzt und werden die Worte

„Kabel-TV-Unternehmungen" eingefügt.

23. § 6 Abs. 1 Z 7 lautet

„7. Fachverband der Lichtspieltheater

und Audiovisionsveranstalter

für Lichtspieltheater und Inhaber sonstiger

landesgesetzlicher Berechtigungen zur Vorführung

durch Projektion erzeugter Bilder,

Audiovisionsveranstalter."

24. Im § 6 Abs. 1 Z 9 werden in der Berufsgruppenaufzählung

vor dem Wort „Konzertdirektionen,"

die Worte „Vermittler von Fotomodellen,"

und nach dem Wort „Bootsvermieter," die Worte

„Vermieter von Segeljachten," eingefügt.

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