35. Verordnung: Änderung der Fachgruppenordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Handelskammergesetzes,
BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch
die 7. Handelskammergesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 663/1983, wird verordnet
Der Anhang (Fachgruppenkatalog) der Fachgruppenordnung,
BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt
geändert durch die Verordnung BGBl.
Nr. 531/1981, wird wie folgt geändert
1.§ 1 Abs. 2 Z 7 lautet
„7. Bundesinnung der Bauhilfsgewerbe,
umfassend
Brunnenmeister,
Tiefbohrunternehmer,
Sprengungsunternehmer,
Gerüstverleiher,
Verleiher von Baumaschinen,
Wärme-, Kälte- und Schallisolierer,
Asphaltierer,
Abdichter gegen Feuchtigkeit und Druckwasser,
Schwarzdecker,
Steinholzleger und Spezialestrichhersteller,
Terrazzomacher,
Belagverleger (Verlegen, ausgenommen Verspannen
und Spalieren, von Belägen aus
Kunststoff, Gummi und Linoleum sowie
von textilen Belägen),
Stukkateure und Gipser,
Betonwarenerzeuger,
Kunststeinerzeuger,
Erzeuger von Baustoffen aller Art,
Steinbruchunternehmer,
Sand-, Kies- und Schottererzeuger,
Kalkbrennereien,
Gipsfigurenerzeuger."
2. § 1 Abs. 2 Z 11 entfällt.
3. § 1 Abs. 2 Z 12 lautet
„12. Bundesinnung der Binder, Bürsten-
und Pinselmacher,
Drechsler, Holzbildhauer,
Korb- und Möbelflechter sowie
Spielzeughersteller, umfassend
Bastwarenerzeuger,
Beinschneider,
Besenerzeuger,
Binder,
Bürstenholzerzeuger,
Bürstenmacher,
Christbaumschmuckerzeuger,
Erzeuger magischer Geräte,
Drechsler, Meerschaumbildhauer und Pfeifenschneider,
Erzeuger von Berchtesgadner Waren,
Erzeuger von Hornknöpfen, Knopfformen,
Wickelrahmen, Muschelgalanteriewaren,
Domino- und Schachspielen, Rauchrequisiten,
Holzrundstäben, Schuhleisten- und
Stiefelbrettschneider, Holzsohlen- und
Holzstöckelerzeuger, Holzdrahterzeuger,
Erzeuger von Perlmutterwaren, Zelluloid-
und Kunsthornwaren,
Erzeuger von Probierbüsten und -puppen,
Wachsbüsten und -puppen,
Erzeuger und Verarbeiter von Holzspan,
Fächermacher,
Holzbildhauer (gewerbliche Holzschnitzer),
Kammacher und Haarschmuckerzeuger,
Korbflechter und Möbelflechter,
Korkwarenerzeuger,
Mattenflechter,
Pinselmacher,
Puppenerzeuger, Erzeuger aller Art von
Spielzeug,
Siebreifenerzeuger."
4. Im § 1 Abs. 2 Z 28 wird das Wort „Goldpräger"
durch das Wort „Präger" ersetzt.
5. § 1 Abs. 2 Z 42 lautet
„42. Bundesinnung der Photographen,
umfassend
Photographen,
Pressephotographen,
Photokopierer,
Erzeuger von Laufbildern, einschließlich
Videofilmen sowie deren Bearbeitung,
Lichtpauser,
Aufsteller von Photo- oder Photokopierautomaten
oder sonstigen auf dem Verfahren
der Photographie beruhenden Automaten."
6. § 1 Abs. 2 Z 48 lautet
„48. Bundesinnung der Immobilien-
und Vermögenstreuhänder,
umfassend
Immobilienmakler,
gewerbliche Bauträger,
Immobilienverwalter,
Versteigerer beweglicher Sachen,
Inkassobüros,
Ausgleichsvermittler,
Vermögensverwalter."
7. Im § 1 Abs. 2 Z 49 lautet die Bezeichnung der
Bundesinnung „Bundesinnung der Optiker, Orthopädietechniker,
Bandagisten und Hörgeräteakustiker".
8. Im § 1 Abs. 2 Z 52 wird nach den Worten
„Markt- und Meinungsforscher," in einer gesonderten
Zeile das Wort „Werbetexter," eingefügt.
9. § 1 Abs. 2 Z 53 lautet
„53. Allgemeiner Fachverband des
Gewerbes, umfassend
Alle Berufsgruppen, die nicht ausdrücklich
oder dem Sinne nach einer Bundesinnung
oder einem anderen Fachverband im
Bereich der Sektion Gewerbe angehören,
insbesondere
Abdecker,
Abfüller und Abpacker,
Adressenbüros,
Auskunfteien über Kreditverhältnisse,
Bergungstauchunternehmen,
Berufsdetektive,
Bewachungsgewerbe,
Betreiber von Brückenwaagen,
Eheanbahnung und Partnervermittlung,
Entrümpler,
Graphologen,
Holzakkordanten,
Holzschlägerer,
Holzzerkleinerer,
Hundeschur- und Trimmanstalten,
Kanalräumer (Entsorger), soweit es sich
nicht um konzessionierte Unternehmungen
nach dem Güterbeförderungsgesetz
handelt,
Lohnunternehmer im Bereich der Landwirtschaft
(Lohndrescher, -ackerer u. dgl.),
Lebensberater,
Lohnbrütereien und Brutanstalten,
Parkplatzbewacher,
Personalbereitsteller,
Privatgeschäftsvermittler,
Psychologische Berater einschließlich der
Wirtschaftspsychologen,
Renn- und Reitpferdetrainer,
Sportartikelvermieter,
Vermieter von Tiefkühlanlagen,
Vermieter von Reittieren,
sonstige Verleiher (bzw. Vermieter), die
nicht ausdrücklich oder dem Sinne nach
einer Bundesinnung oder einem anderen
Fachverband angehören,
Vermögensberater,
Viehschneider,
Zeichenbüros."
10. Dem § 1 Abs. 2 wird als Z 54 angefügt
„54. Fachverband Technische Büros
— Ingenieurbüros, umfassend
Technische Büros."
11. Dem § 1 Abs. 2 wird als Z 55 angefügt
„55. Fachverband Unternehmensberatung
und Datenverarbeitung,
umfassend
Unternehmensberatung,
Personalberatung,
Marketingberatung,
technische Betriebsberatung in organisatorischer
Hinsicht,
Organisationsberatung,
betriebswirtschaftliche Beratung,
EDV-Beratung einschließlich Datenkommunikation,
Softwareentwicklung und -erzeugung,
Rechenzentren,
Datenerfassung."
12. Im § 1 Abs. 5 lit. A lit. b lautet die Bezeichnung
der Landesinnung „Landesinnung Vorarlberg
der Stricker, Wirker, Weber, Posamentierer und
Seiler".
13. § 1 Abs. 8 lautet
„(8) In Wien, Niederösterreich und Salzburg
können innerhalb der Bundesinnung der Optiker,
Orthopädietechniker, Bandagisten und Hörgeräteakustiker
(Z 49) zwei Landesinnungen errichtet
werden, und zwar
a) Landesinnung der Optiker und
Hörgeräteakustiker, umfassend
Optiker und Glasaugenerzeuger,
Kontaktlinsenoptiker,
Hörgeräteakustiker.
b) Landesinnung der Bandagisten
und Orthopädietechniker, umfassend
Bandagisten,
Orthopädietechniker."
14. Dem § 1 wird ein Abs. 9 angefügt
„(9) In Niederösterreich, Oberösterreich und
Steiermark können innerhalb der Bundesinnung
der Binder, Bürsten- und Pinselmacher, Drechsler,
Holzbildhauer, Korb- und Möbelflechter sowie
Spielzeughersteller (Z 12) zwei Landesinnungen
errichtet werden, und zwar
a) Landesinnung der Binder, Korb-
und Möbelflechter, umfassend
Bastwarenerzeuger,
Binder,
Erzeuger und Verarbeiter von Holzspan,
Korbflechter und Möbelflechter,
Korkwarenerzeuger,
Mattenflechter,
Siebreifenerzeuger.
b) Landesinnung der Bürsten- und
Pinselmacher, Drechsler, Holzbildhauer
und Spielzeughersteller,
umfassend
Beinschneider,
Besenerzeuger,
Bürstenholzerzeuger,
Bürstenmacher,
Christbaumschmuckerzeuger,
Erzeuger magischer Geräte,
Drechsler, Meerschaumbildhauer und Pfeifenschneider,
Erzeuger von Berchtesgadner Waren,
Erzeuger von Hornknöpfen, Knopfformen,
Wickelrahmen, Muschelgalanteriewaren,
Domino- und Schachspielen, Rauchrequisiten,
Holzrundstäben, Schuhleisten- und
Stiefelbrettschneider, Holzsohlen- und
Holzstöckelerzeuger, Holzdrahterzeuger,
Erzeuger von Perlmutterwaren, Zelluloid-
und Kunsthornwaren,
Erzeuger von Probierbüsten und -puppen,
Wachsbüsten und -puppen,
Fächermacher,
Holzbildhauer (gewerbliche Holzschnitzer),
Kammacher und Haarschmuckerzeuger,
Pinselmacher,
Puppenerzeuger, Erzeuger aller Art von
Spielzeug."
15. Im § 2 Abs. 1 Z 3 werden in der Berufsgruppenaufzählung
die Worte „Transportbeton- und
Mörtelindustrie" durch das Wort „Transportbetonindustrie"
und das Wort „Edelputzindustrie" durch
die Worte „Edelputz- und Mörtelindustrie"
ersetzt.
16. § 2 Abs. 1 Z 7 lautet
„7. Fachverband der Papier und
Pappe verarbeitenden Industrie,
umfassend
Die Unternehmungen der Papier und Pappe
verarbeitenden Industrie, insbesondere die
Unternehmungen der Papier- und Kartonveredelungsindustrie,
Verpackungsindustrie, wie
Industrie flexibler Verpackungen,
Säckeindustrie,
Faltschachtel- und Kartonagenindustrie,
Wellpappeindustrie,
Packstoffveredelungs- und Zurichteindustrie
für eigene Produkte,
Briefumschlag- und Papierausstattungsindustrie,
Industrie hygienischer Papierwaren,
Spulen-, Hülsen-, Rohre- und Gebindeindustrie,
Tapetenindustrie,
Geschäftsbücher-, Organisationsmittel-,
Lehr- und Lernmittel-, Kalender- und
Werbemittelindustrie,
Buchbindereien in Form eines Industriebetriebes."
17. § 2 Abs. 1 Z 8 lautet
„8. Fachverband der Audiovisions-
und Filmindustrie, umfassend
Die Unternehmungen der Filmindustrie und
der Tonaufnahme und Tonvervielfältigung,
insbesondere die Unternehmungen der Film-
und Videoproduktion (Herstellung von
Laufbildern auf Bildträgern jeder Art),
des Film- und Videoverleihes,
des Film- und Videovertriebes,
der Filmsynchronisation, des Filmschnittes
und der Videonachbearbeitung,
der audiovisuellen Programmproduktionen,
die in Form eines Industriebetriebes
geführten Filmentwicklungs-, Videovervielfältigungs-,
Filmkopier- und -umkehrunternehmungen,
die Atelierbetriebe."
18. § 2 Abs. 1 Z 17 lautet
„17. Fachverband der Fahrzeugindustrie,
umfassend
Die Unternehmungen der Fahrzeugindustrie,
insbesondere die Unternehmungen
der
Kraftfahrzeugindustrie,
Karosserie-, Aufbauten- und Anhängerbauindustrie,
Kraftfahrzeug-Verbrennungsmotorenindustrie,
industrielle Fahrzeug- und Kraftfahrzeugmotor-Instandsetzung,
Fahrräder- und Kinderwagenindustrie,
sonstige Fahrzeuge und Flugzeuge erzeugende
Industrie."
19. Im § 3 Abs. 4 entfällt die lit. R.
20. Im § 4 Z 6 lautet die Bezeichnung des Fachverbandes
„Fachverband der kleinen Versicherungsvereine
auf Gegenseitigkeit und der Berater in
Versicherungsangelegenheiten".
21. Im § 5 Abs. 1 Z 10 lautet die Bezeichnung des
Fachverbandes „Fachverband der Garagen-, Tankstellen-
und Servicestationsunternehmungen".
22. Im § 5 Abs. 1 Z 11 wird nach den Worten
„Unternehmungen des drahtlosen Nachrichtenverkehrs"
ein Beistrich gesetzt und werden die Worte
„Kabel-TV-Unternehmungen" eingefügt.
23. § 6 Abs. 1 Z 7 lautet
„7. Fachverband der Lichtspieltheater
und Audiovisionsveranstalter
für Lichtspieltheater und Inhaber sonstiger
landesgesetzlicher Berechtigungen zur Vorführung
durch Projektion erzeugter Bilder,
Audiovisionsveranstalter."
24. Im § 6 Abs. 1 Z 9 werden in der Berufsgruppenaufzählung
vor dem Wort „Konzertdirektionen,"
die Worte „Vermittler von Fotomodellen,"
und nach dem Wort „Bootsvermieter," die Worte
„Vermieter von Segeljachten," eingefügt.